.

Kirchengesetz zur Umsetzung der Pfarrstellenbemessung in den Jahren 2020 bis 2024 und zur Bemessung des hauptamtlichen Verkündigungsdienstes in den Jahren 2025 bis 2029

Vom 26. November 2022

(ABl. 2022 S. 444 Nr. 139)

####

§ 1
Umsetzung der Pfarrstellenbemessung im Zeitraum 2020 bis 2024

Die aus den Sollstellplänen resultierenden Kürzungen sind bis zum 31. Dezember 2024 umzusetzen.
#

§ 2
Ausgangswerte für die Bemessung von Stellen im Verkündigungsdienst im Bemessungszeitraum 2025 bis 2029

( 1 ) Stellen im Verkündigungsdienst umfassen Stellen im Pfarrdienst, im gemeindepädagogisch-diakonischen Dienst und im kirchenmusikalischen Dienst.
( 2 ) Die Ermittlung der den Dekanaten nach den §§ 2 und 3 des Pfarrstellengesetzes1#, § 3 des Gemeindepädagogengesetzes2# und § 4 des Kirchenmusikgesetzes3# zuzuweisenden Stellenbudgets erfolgt bis zum 31. Dezember 2022.
( 3 ) Ausgangswerte der Ermittlung sind die zum 31. Dezember 2022 festgestellte Gesamtzahl der Pfarrstellen, zur Besetzung durch andere Berufsgruppen umgewidmete Stellen, der Stellen im gemeindepädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst sowie die Zahl der Kirchenmitglieder (1.404.944) zum 31. Dezember 2021.
#

§ 3
Bemessung der Stellen im Pfarrdienst

( 1 ) Die Gesamtzahl der Pfarrstellen ist im Bemessungszeitraum 2025 bis 2029 jährlich um fünf Prozent bezogen auf den Ausgangswert 1267,5 zu reduzieren. Die Gesamtzahl der Pfarrstellen beträgt zum 31. Dezember 2029 insgesamt 950 Stellen.
( 2 ) Die Gesamtzahl der Stellen (950) wird auf zwei Budgets verteilt. 755 Stellen werden dem Budget der Dekanate als gemeindliche Pfarrstellen (665) und regionale Pfarrstellen (90) sowie 195 Stellen dem Budget der Gesamtkirche zugeordnet.
( 3 ) Die ab 1. Januar 2025 mit der Pfarrstellenreduktion einhergehende Einschränkung oder Aufhebung von Pfarrstellen erfolgt in beiden Budgets in zwei Stufen bis zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2029.
( 4 ) Im Budget der Dekanate werden Gemeindepfarrstellen, Dekanspfarrstellen, Profilstellen und weitere regionale Pfarrstellen abgebildet. Die Zuteilung der Gemeindepfarrstellen erfolgt nach den Kriterien der Mitglieder (80 Prozent) und Fläche (20 Prozent). Die Zahl der Profilstellen wird im Bestand weitergeführt (25 zum 31. Dezember 2024).
( 5 ) Aus dem den Dekanaten zugewiesenen Stellenbudget für den gemeindlichen Pfarrdienst und dem Stellenbudget für den regionalen Pfarrdienst sind auf der Grundlage der Nachbarschaftsräume bis zum 31. Dezember 2024 die Sollstellenpläne für den gemeindlichen und den regionalen Pfarrdienst zu erstellen.
( 6 ) Im Budget der Gesamtkirche werden gesamtkirchliche Pfarrstellen mit regionaler Anbindung, gesamtkirchliche Pfarrstellen sowie Schulpfarrstellen abgebildet.
#

§ 4
Bemessung der Stellen zur Umwidmung von Personalmitteln

( 1 ) Im Unterbudget Umwidmung werden Stellen abgebildet, die aus dem Pfarrdienst zur Besetzung durch andere Berufsgruppen zur Verfügung gestellt werden.
( 2 ) Die Gesamtzahl der Stellen beträgt zum 31. Dezember 2029 60 Stellen.
( 3 ) Die Gesamtzahl der Stellen wird auf zwei Budgets verteilt. 44 Stellen werden dem Budget der Dekanate und 16 Stellen dem Budget der Gesamtkirche zugeordnet.
( 4 ) Das Unterbudget Umwidmung kann erweitert werden, wenn vorhandene Pfarrstellen bei entsprechender Qualifikation durch andere Berufsgruppen besetzt werden. Dies ist im Stellenplan des Dekanates und der Gesamtkirche entsprechend auszuweisen. Die Stellenzahl im Pfarrdienst verringert sich für die Dauer der Besetzung entsprechend.
#

§ 5
Bemessung der Stellen im gemeindepädagogisch-diakonischen Dienst

( 1 ) Die Gesamtzahl der Stellen im gemeindepädagogisch-diakonischen Dienst beträgt zum 31. Dezember 2029 insgesamt 227 Stellen.
( 2 ) Die Gesamtzahl der Stellen wird auf zwei Budgets verteilt. 201 Stellen werden dem Budget der Dekanate und 26 Stellen dem Budget der Gesamtkirche zugeordnet.
( 3 ) Die Zuteilung der Stellen im gemeindepädagogisch-diakonischen Dienst erfolgt anhand der Gemeindegliederzahlen (80 Prozent) und der Fläche (20 Prozent).
#

§ 6
Bemessung der Stellen im kirchenmusikalischen Dienst

Die Gesamtzahl der Stellen im kirchenmusikalischen Dienst beträgt zum 31. Dezember 2029 insgesamt 110 Stellen. Diese werden den Dekanaten zugewiesen.
#

§ 7
Umsetzung der Bemessung der Stellen im Verkündigungsdienst im Zeitraum 2025 bis 2029

( 1 ) Über die konkrete Umsetzung und Zuordnung des Stellenbudgets des jeweiligen Dekanates entscheidet bis zum 31. Dezember 2024 die Dekanatssynode auf Vorschlag des Dekanatssynodalvorstandes. Wird diese Frist nicht eingehalten, entscheidet die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand.
( 2 ) Den Nachbarschaftsräumen werden zum 1. Januar 2025 Verkündigungsteams aus dem Pfarrdienst (verpflichtend), aus dem gemeindepädagogisch-diakonischen Dienst und aus dem kirchenmusikalischen Dienst (jeweils fakultativ) zugeordnet. Die Stellen der Dekanatsjugendreferentinnen und -referenten sind von der Zuordnung ausgeschlossen. Zum 1. Januar 2030 sollen die Verkündigungsteams aus mindestens vier Vollzeitäquivalenten, davon in der Regel mindestens drei aus dem Pfarrdienst, bestehen. Die zugeordneten Stellenumfänge haben einen Beschäftigungsumfang von mindestens einer 0,5 Stelle.
( 3 ) Bleiben ab dem 1. Januar 2028 Pfarrstellen länger als drei Monate vakant, die nach der Umsetzung dieses Gesetzes Bestand haben, erhält das jeweilige Dekanat einen anteiligen finanziellen Ausgleich. Näheres wird durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstands bedarf, geregelt.
#

§ 8
Personalanpassungen

( 1 ) Soweit aufgrund der Festsetzungen in den Dekanatssollstellenplänen Kürzungen vorzunehmen sind, sind diese gemäß § 3 Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2027 bzw. 31. Dezember 2029 umzusetzen. Die Stellen sind im Dekanatssollstellenplan mit einem entsprechenden Haushaltsvermerk zu kennzeichnen. Die gesamtkirchlichen Vorgaben sind zu beachten. Betriebsbedingte Kündigungen sollen vermieden werden. Die Sicherungsordnung ist zu beachten.
( 2 ) Pfarrstellen, die im jeweiligen Bemessungszeitraum entfallen, werden bei vorzeitigem Freiwerden nicht mehr besetzt.

#
1 ↑ Nr. 400.
#
2 ↑ Nr. 570.
#
3 ↑ Nr. 555.