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Geltungszeitraum von: 01.01.2016

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchengemeindeordnung (KGO)1#

Vom 24. November 20122#

(ABl. 2013 S. 38), zuletzt geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

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Abschnitt 1
Die Kirchengemeinde

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Unterabschnitt 1
Die Ausgestaltung der Kirchengemeinde

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§ 1
Begriff und Rechtsstellung

(1) Eine Kirchengemeinde ist eine dauerhafte Zusammenfassung von Kirchenmitgliedern entsprechend der kirchlichen Ordnung, in der Gottes Wort lauter verkündigt und die Sakramente recht verwaltet werden.
(2) 1Eine Kirchengemeinde kann errichtet werden, wenn ein regelmäßiger Gottesdienst unter Leitung von zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung beauftragten Personen gewährleistet ist. 2Die Zahl der Mitglieder der Kirchengemeinde (Gemeindemitglieder) muss auf Dauer eigenständige Lebens- und Arbeitsformen, insbesondere die Beteiligung der Gemeindemitglieder, geordnete Strukturen der Leitung und der rechtlichen Vertretung im Rahmen der gesamtkirchlichen Vorschriften, ermöglichen.
(3) Jede Kirchengemeinde ist Teil eines Dekanats und der Gesamtkirche und beteiligt sich nach ihren Kräften an deren geistlichen, rechtlichen und finanziellen Aufgaben.
(4) 1Jede Kirchengemeinde ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung. 3Sie steht unter Schutz, Fürsorge und Aufsicht des Dekanats und der Gesamtkirche.
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§ 2
Kirchengemeindeformen

(1) 1Die örtlich abgegrenzte Kirchengemeinde umfasst die Kirchenmitglieder eines Ortes, eines Ortsteiles oder mehrerer Orte (Ortskirchengemeinde). 2Gemeindemitglieder sind alle Getauften evangelischen Bekenntnisses, die ihren Wohnsitz an diesem Ort haben und keiner anderen Kirchengemeinde angehören.
(2) 1Einrichtungen, die übergemeindlichen Aufgaben dienen, können im Einvernehmen mit deren Vorstand mit den Rechten einer Kirchengemeinde ausgestattet werden (Anstaltskirchengemeinde). 2Mitglieder sind alle Kirchenmitglieder, die im Bereich der Einrichtung ihren Wohnsitz haben oder durch Umgemeindung, Aufnahme oder Taufe der Anstaltskirchengemeinde angehören.
(3) 1Kirchengemeinden können bei Bedarf auch für Kirchenmitglieder gebildet werden, die sich durch Herkunft, Bekenntnis oder besondere Aufgaben und Anliegen verbunden wissen (Personalkirchengemeinde). 2Mitglieder sind jene Kirchenmitglieder, die durch Umgemeindung, Aufnahme oder Taufe der Personalkirchengemeinde angehören.
(4) Mit dem Beschluss zur Errichtung einer Anstalts- oder Personalkirchengemeinde trifft die Kirchenleitung insbesondere Regelungen über
  1. die pfarramtliche Versorgung entsprechend der Mitgliederzahl, so dass in der Kirchengemeinde der pfarramtliche Dienst in angemessenem Umfang wahrgenommen werden kann;
  2. die Räume oder Gebäude, die die Kirchengemeinde für die Erfüllung ihres kirchlichen Auftrags benötigt;
  3. die finanziellen Zuweisungen.
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§ 3
Name

Der Name einer Kirchengemeinde hat als Bestandteile eine Kennzeichnung als Kirchengemeinde, einen örtlichen Bezug sowie die Angabe der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche zu enthalten.
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§ 4
Neubildung, Änderung, Aufhebung

(1) 1Sollen Kirchengemeinden neu gebildet, verändert, aufgehoben, geteilt oder zusammengelegt werden, so beschließt darüber die Kirchenleitung im Benehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen und Dekanatssynodalvorständen. 2Die entsprechende Urkunde ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
(2) Im Zusammenhang mit der Neubildung, Veränderung, Aufhebung oder Teilung von Kirchengemeinden findet unter den Beteiligten eine Vermögensauseinandersetzung über das gesamte Vermögen der Kirchengemeinden einschließlich der Übertragung von Grundstücken und Erbbaurechten statt.
(3) 1Werden im Rahmen des Absatzes 1 Grundstücke oder Erbbaurechte übertragen, so hat diese Übertragung dingliche Wirkung. 2Sie wird mit Inkrafttreten des Beschlusses der Kirchenleitung vollzogen. 3Der Zeitpunkt des Inkrafttretens muss aus der Urkunde hervorgehen. 4Die betroffenen Grundstücke oder Erbbaurechte sind in der Urkunde mit Grundbuch- und Katasterbezeichnungen anzugeben.
(4) Kommt eine Einigung nach Absatz 2 unter den Beteiligten nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung der Beteiligten und des Dekanatssynodalvorstands.
(5) Bei Neubildung und Teilung von Kirchengemeinden handelt der Dekanatssynodalvorstand treuhänderisch für die neu entstehenden Kirchengemeinden bis zur Bildung eines beschlussfähigen Kirchenvorstands (§ 32).
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§ 5
Pfarrdienstordnung3#

(1) 1Die Wahrnehmung der pfarramtlichen Dienste ist durch eine Pfarrdienstordnung zu regeln, die vom Kirchenvorstand aufzustellen und dem Dekanatssynodalvorstand zur Genehmigung vorzulegen ist. 2Der Dekanatssynodalvorstand teilt seine Entscheidung der Kirchenverwaltung mit.
(2) 1Dienste in verschiedenen Kirchengemeinden sind durch gemeinsame Pfarrdienstordnungen zu regeln. 2Die gemeinsamen Pfarrdienstordnungen werden von den beteiligten Kirchenvorständen im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand beschlossen und der Kirchenverwaltung mitgeteilt. 3Kommt das Einvernehmen nicht zustande, wird die gemeinsame Pfarrdienstordnung vom Dekanatssynodalvorstand beschlossen und der Kirchenverwaltung mitgeteilt. 4Den gleichen Regelungen unterliegt die Veränderung und Aufhebung gemeinsamer Pfarrdienstordnungen.
(3) 1Jede Pfarrdienstordnung ist der betroffenen Kirchengemeinde in geeigneter Weise bekannt zu geben. 2Die Bekanntmachung im Gottesdienst genügt nicht.
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§ 6
Seelsorgebezirke und Gottesdienststätten

(1) Kirchengemeinden können in Seelsorgebezirke mit eigenen Pfarrstellen oder Pfarrstellen zur Verwaltung eingeteilt werden.
(2) In jeder Kirchengemeinde soll eine ihrem regelmäßigen Bedarf entsprechende Zahl von Gottesdienststätten geschaffen werden.
(3) 1Die Regelungen nach Absatz 1 und 2 sind vom Kirchenvorstand zu beschließen und vom Dekanatssynodalvorstand zu genehmigen. 2Der Dekanatssynodalvorstand teilt seine Entscheidung der Kirchenverwaltung mit.
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§ 7
Gottesdienstordnung

(1) 1Will eine Kirchengemeinde an Stelle der bisher bestehenden Gottesdienstordnung eine andere im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gebräuchliche Gottesdienstordnung einführen, so lässt sie sich von der Dekanin oder dem Dekan und der Pröpstin oder dem Propst beraten. 2Beschließt der Kirchenvorstand die Einführung dieser Gottesdienstordnung, so bedarf der Beschluss der Genehmigung der Kirchenleitung.
(2) Für die Einführung eines anderen als des bisher in der Gemeinde gebräuchlichen Katechismus gilt Absatz 1 entsprechend.
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§ 8
Pfarramtliche Verbindung

(1) Mehrere Kirchengemeinden können pfarramtlich verbunden werden.
(2) 1Die pfarramtliche Verbindung wird von den beteiligten Kirchenvorständen im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand beschlossen und von der Kirchenverwaltung genehmigt. 2Den gleichen Regelungen unterliegt die Auflösung der pfarramtlichen Verbindung. 3Die entsprechende Urkunde ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
(3) 1Sind mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden, so treten für gemeinschaftliche Angelegenheiten die Kirchenvorstände zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zusammen. 2Eine Änderung des Beitragssatzes für die gemeinsamen Lasten kann ohne Zustimmung der einzelnen Kirchenvorstände hierbei nicht beschlossen werden. 3Die Beschlüsse werden von den Kirchenvorständen der beteiligten Kirchengemeinden ausgeführt.
(4) Die gemeinsame Beratung und Beschlussfassung kann unterbleiben, wenn die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden übereinstimmende Beschlüsse gefasst haben.
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§ 9
Einrichtungen der Kirchengemeinde

1Einrichtungen der Kirchengemeinde, die rechtlich geordnet werden müssen, sind durch Kirchengemeindesatzung zu regeln. 2Der Kirchenvorstand kann zur Verwaltung der Einrichtung eigene Organe schaffen und diesen bestimmte Geschäftsführungsaufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen.
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§ 10
Erprobung neuer Organisationsformen

(1) 1Zur Erprobung neuer Rechts-, Organisations- und Arbeitsformen kann für die Dauer von längstens sechs Jahren von den Vorschriften der Artikel 13 und 14 sowie 18, 19 und 21 bis 29 der Kirchenordnung abgewichen werden. 2Eine Erprobung neuer Rechts-, Organisations- und Arbeitsformen, die die Ebenen der Kirchengemeinden und Dekanate verbindet, ist zulässig.
(2) Dazu bedarf es einer Satzung, die mit Einvernehmen von jeweils zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der beteiligten Kirchenvorstände und Dekanatssynoden von der Kirchenleitung beschlossen wird.
(3) Die Satzung muss alle Angelegenheiten regeln, bei denen von den bestehenden gesamtkirchlichen Vorschriften abgewichen wird.
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Unterabschnitt 2
Die Gemeindemitglieder

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§ 11
Mitgliedschaft in der Kirche

(1) Die Kirchenmitgliedschaft bestimmt sich nach dem Kirchenmitgliedschaftsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(2) Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Inland vorübergehend oder endgültig auf, bleiben aufgrund ausdrücklicher Erklärung die Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft bestehen, wenn die Lage des Wohnsitzes im Ausland eine regelmäßige Teilnahme am Leben einer inländischen Kirchengemeinde zulässt und ökumenische Belange nicht entgegenstehen.
(3) 1Die Zugehörigkeit zur Kirche endet, wenn ein Gemeindemitglied nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts aus der Kirche austritt. 2Die Zugehörigkeit endet auch, wenn ein Gemeindemitglied ohne förmlichen Austritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft übertritt.
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§ 12
Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde, Umgemeindung

(1) Jedes Kirchenmitglied gehört grundsätzlich der Ortskirchengemeinde des ersten Wohnsitzes an.
(2) 1Wünscht ein Gemeindemitglied einer anderen als der Ortskirchengemeinde seines ersten Wohnsitzes anzugehören, so bedarf es der Umgemeindung. 2Bei der Umgemeindung ist eine schriftliche Anmeldung bei der aufnehmenden Kirchengemeinde erforderlich.
(3) 1Die aufnehmende Kirchengemeinde hat die erfolgte Umgemeindung der Ortskirchengemeinde des Gemeindemitgliedes, dem aufnehmenden Dekanat und der von der Kirchenleitung beauftragten, zentralen Stelle mitzuteilen. 2Die Umgemeindung ist im Gemeindemitgliederverzeichnis beider Kirchengemeinden zu vermerken.
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§ 13
Vornahme von Amtshandlungen

(1) 1Jedes Gemeindemitglied hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung Anspruch auf Amtshandlungen durch die zuständige Pfarrerin oder den zuständigen Pfarrer in der Kirchengemeinde, der es angehört. 2Wünscht ein Gemeindemitglied eine Amtshandlung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer als die zuständige Pfarrerin oder den zuständigen Pfarrer, ist mit diesem oder dieser das Einvernehmen herzustellen.
(2) 1Wünscht ein Gemeindemitglied eine kirchliche Amtshandlung außerhalb der Kirchengemeinde, der es angehört, so ist die Zustimmung4# der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers einzuholen. 2Die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer darf die Zustimmung nur verweigern, wenn die Vornahme der Handlung im Widerspruch zur Ordnung der Kirche oder der Kirchengemeinde stehen würde. 3Wird die Zustimmung verweigert, so kann die Entscheidung der Dekanin oder des Dekans oder, falls diese selbst die zuständige Pfarrerin oder dieser selbst der zuständige Pfarrer ist, die Entscheidung der Pröpstin oder des Propstes angerufen werden.
(3) 1Pfarrerinnen und Pfarrer, die um die Handlung gebeten worden sind, können die Bitte ablehnen. 2Sie dürfen ihr nur entsprechen, wenn die Zustimmung nach Absatz 2 vorliegt.
(4) Jede Pfarrerin und jeder Pfarrer ist zur Amtshandlung berechtigt und verpflichtet, wenn Lebensgefahr besteht.
(5) Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Amtshandlung vollzogen haben, sind verpflichtet, der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer unverzüglich die zur Eintragung in das Kirchenbuch erforderlichen Angaben zu machen.
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§ 14
Teilhabe am Gemeindeleben

Jedes Gemeindemitglied hat in seiner Kirchengemeinde das Recht auf Teilhabe am Gemeindeleben, Beteiligung an Gruppen und Kreisen der Kirchengemeinde sowie das aktive und passive Wahlrecht im Rahmen der gesamtkirchlichen Vorschriften.
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§ 15
Ruhen der Rechte als Gemeindemitglied

(1) 1Als Glieder am Leib Christi sind getaufte Mitglieder der Kirche berufen, das Evangelium in Wort und Tat in allen Lebenszusammenhängen zu gestalten. 2Der Kirchenvorstand soll zu dieser Berufung ermutigen, die auf der Zusage des neuen und ewigen Lebens in Christus beruht.
(2) 1Wenn ein Gemeindemitglied offensichtlich und beharrlich das Evangelium von Jesus Christus bekämpft oder verächtlich macht, so kann der Kirchenvorstand feststellen, dass dessen Rechte ruhen. 2Das Gemeindemitglied ist vorab durch den Kirchenvorstand zu hören.
(3) Aufgrund dieser Feststellung hat der Kirchenvorstand dem Gemeindemitglied mitzuteilen, dass kirchliche Amtshandlungen, das Wahlrecht sowie das Patenrecht von ihm nicht in Anspruch genommen werden können.
(4) 1Gleichzeitig soll das Gemeindemitglied auf die bleibende Zusage der Taufe hingewiesen werden. 2Der Anspruch auf die Teilnahme an Gottesdiensten, auf seelsorgliche Zuwendung und auf religiöse Bildung bleibt bestehen. 3Der Kirchenvorstand soll das Gemeindemitglied in seine Fürbitte einschließen.
(5) Die Feststellung nach Absatz 2 kann durch den Kirchenvorstand wieder aufgehoben werden, wenn das Gemeindemitglied dies beantragt und eine Änderung seiner Haltung zu erkennen gegeben hat.
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Abschnitt 2
Der Kirchenvorstand

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Unterabschnitt 1
Aufgaben

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§ 16
Leitung der Kirchengemeinde

(1) Der Auftrag des Kirchenvorstands, die Kirchengemeinde zu leiten, verpflichtet ihn, das christliche Leben in der Kirchengemeinde in jeder Hinsicht zu fördern und für ihre Einheit zu sorgen.
(2) 1Der Kirchenvorstand hat darauf zu achten, dass die missionarische Verantwortung und die Sendung der Kirche in seinem Verantwortungsbereich zum Ausdruck kommen. 2Dies geschieht im Blick auf die jeweiligen Erfordernisse der Kirchengemeinde insbesondere, indem
  1. regelmäßige Gottesdienste gefeiert, die Kirchenmusik und das geistliche Leben in der Kirchengemeinde gepflegt werden,
  2. in unterschiedlichen Formen Seelsorge geübt wird,
  3. religiöse Bildung für alle Altersgruppen ermöglicht wird, insbesondere im Zusammenhang der Taufe und der Konfirmation,
  4. diakonische Aufgaben und die gesellschaftliche Verantwortung wahrgenommen werden,
  5. ökumenische Zusammenarbeit gefördert, das Zusammenleben mit anderen Kirchen und christlichen Gemeinschaften gestaltet und das Gespräch mit Menschen anderer Religion und Kultur gesucht wird.
3Die Kirchengemeinden können sich dabei ergänzen und besondere Profile entwickeln.
(3) 1Der Kirchenvorstand wählt die Pfarrerin oder den Pfarrer im Fall des Wahlrechts der Kirchengemeinde und wirkt in den übrigen Fällen der Pfarrstellenbesetzung mit. 2Die Regelungen des Pfarrstellengesetzes bleiben unberührt.
(4) 1Der Kirchenvorstand sucht, beauftragt und fördert geeignete Personen für die ehrenamtliche Übernahme von Aufgaben in allen Bereichen des Gemeindelebens im Rahmen der gesamtkirchlichen Vorschriften. 2Er kann ehrenamtlich Mitarbeitenden die Beauftragung im Interesse der Kirchengemeinde entziehen.
(5) 1Zur regelmäßigen Mithilfe in der freien Wortverkündigung können andere als Pfarrerinnen oder Pfarrer oder Pfarrdiakoninnen oder Pfarrdiakone nur eingesetzt werden, wenn darüber Einvernehmen zwischen Kirchenvorstand und Pfarrerin oder Pfarrer besteht und den Betreffenden gemäß dem Prädikantengesetz eine Bevollmächtigung durch die Kirchenleitung erteilt ist. 2Die gelegentliche Heranziehung einer oder eines Nichtbevollmächtigten zum Predigtdienst bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstands. 3Sie soll bei einer oder einem Auswärtigen nur im Einverständnis mit der Dekanin oder dem Dekan gegeben werden.
(6) Der Kirchenvorstand ist für die Auswahl von geeigneten neben- und hauptberuflich Mitarbeitenden verantwortlich.
(7) Der Kirchenvorstand lädt insbesondere die ehrenamtlich, haupt- und nebenberuflich Mitarbeitenden mit Leitungsfunktionen mindestens einmal im Jahr ein, um mit ihnen die Gemeindearbeit abzustimmen, zu beraten und weiterzuentwickeln (Kreis der Mitarbeitenden).
(8) Der Kirchenvorstand trägt dafür Sorge, dass die Kirchengemeinde mit anderen Kirchengemeinden, diakonischen Einrichtungen in der Region, dem Dekanat und der Regionalverwaltung sowie der Kirchenverwaltung, den Zentren und anderen gesamtkirchlichen Einrichtungen zusammenarbeitet.
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§ 17
Wahrung der kirchlichen Ordnungen

(1) Der Kirchenvorstand ist für die Einhaltung der kirchlichen Ordnungen in der Kirchengemeinde verantwortlich.
(2) Der Kirchenvorstand bestimmt die Zeiten der regelmäßigen Gottesdienste und beschließt über Änderungen.
(3) 1Der Kirchenvorstand entscheidet in Zweifelsfällen über die Zulässigkeit kirchlicher Amtshandlungen; die eigene Verantwortung der Pfarrerin oder des Pfarrers in der Bindung an die Ordinationsverpflichtung und das Aufsichtsrecht der kirchenleitenden Organe bleiben hierbei unberührt. 2Näheres regelt die Lebensordnung5#.
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§ 18
Vermögensverwaltung

(1) 1Der Kirchenvorstand verwaltet das Kirchenvermögen und etwaige Sondervermögen ohne eigene Organe. 2Die gesamtkirchlichen Vorschriften über die treuhänderische Verwaltung des Pfarreivermögens bleiben unberührt.
(2) Der Kirchenvorstand ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der kirchlichen Gebäude und Grundstücke sowie für die Erhaltung und auftragsgemäße Nutzung des kirchlichen Eigentums verantwortlich.
(3) 1Der Kirchenvorstand stellt den Haushaltsplan fest und beschließt über die örtlichen Abgaben im Rahmen der gesamtkirchlichen Vorschriften. 2Er nimmt die Jahresrechnung ab und erteilt Entlastung, vorbehaltlich der Prüfung oder der Bestätigung über den Abschluss des Prüfungsverfahrens durch das Rechnungsprüfungsamt. 3Er entscheidet über die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gebühren im Rahmen der gesamtkirchlichen Vorschriften.
(4) Der Kirchenvorstand ordnet die Erhebung der gottesdienstlichen Kollekten sowie der freiwilligen Sammlungen und Spenden und verwaltet ihre Erträge im Rahmen der Kollektenordnung.
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§ 19
Gemeindemitgliederverzeichnis

Der Kirchenvorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung eines Gemeindemitgliederverzeichnisses, das in jeder Kirchengemeinde gemäß den gesamtkirchlichen Vorschriften geführt wird.
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§ 20
Grundstücksverwaltung und Hausrecht

(1) 1Der Kirchenvorstand verfügt unbeschadet der Aufsicht der kirchenleitenden Organe über die kirchlichen Gebäude und gottesdienstlichen Räume sowie über den Gebrauch der kirchlichen Gerätschaften und der Kirchenglocken. 2Hinsichtlich des Läutens der Kirchenglocken und des Beflaggens kirchlicher Gebäude ist er an die gesamtkirchlichen Vorschriften gebunden.
(2) 1Der Kirchenvorstand beschließt über die Überlassung von kirchlichen Räumen zu gottesdienstlichen Veranstaltungen an christliche Kirchen oder Gruppen, soweit diese der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen sind. 2Über die Überlassung kirchlicher Räume zu gottesdienstlichen Veranstaltungen an Gemeinden anderer christlicher Kirchen, mit denen die Kirchengemeinde zusammenarbeitet, entscheidet der Dekanatssynodalvorstand. 3Die Überlassung setzt voraus, dass diese Veranstaltungen nicht auf Mitgliederwerbung innerhalb der Kirchengemeinde hinzielen.
(3) Die Überlassung kirchlicher Gebäude und Räume zu anderen als gottesdienstlichen Veranstaltungen ist nur zulässig, wenn diese Veranstaltungen der Bestimmung des Raumes nicht widersprechen.
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§ 21
Dienstaufsicht

(1) 1Der Kirchenvorstand führt die Dienstaufsicht über die in der Kirchengemeinde angestellten Mitarbeitenden entsprechend der gesamtkirchlichen Vorschriften, unbeschadet der gesamtkirchlichen Aufsicht. 2Einzelheiten ihres Dienstes sind durch Dienstanweisung zu regeln.
(2) Unbeschadet der Verantwortung des Kirchenvorstands für das gesamte Gemeindeleben steht ihm die Dienstaufsicht über Pfarrerinnen und Pfarrer nicht zu.
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§ 22
Vertretung im Rechtsverkehr

(1) 1Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 2Die gesamtkirchlichen Vorschriften über die treuhänderische Verwaltung des Pfarreivermögens bleiben unberührt.
(2) 1Erklärungen des Kirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Kirchenvorstands abgegeben. 2Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) 1Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Kirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Kirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein muss. 2Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) Die besonderen Vorschriften für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen bleiben unberührt.
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§ 23
Gemeindeversammlung

(1) 1Der Kirchenvorstand soll einmal jährlich die Gemeindemitglieder zu einer Gemeindeversammlung einladen, um über seine Arbeit zu berichten. 2Über Angelegenheiten des kirchlichen und gemeindlichen Lebens, soweit sie nicht vertraulich sind, ist Gelegenheit zur Aussprache zu geben. 3Es ist ausreichend über die Verwendung der finanziellen Mittel zu informieren.
(2) Insbesondere sollen die Gemeindemitglieder zu einer Gemeindeversammlung vor der Beschlussfassung des Kirchenvorstands über
  1. die Teilung und Zusammenlegung von Kirchengemeinden,
  2. einen Dekanatswechsel,
  3. wesentliche Gestaltungen und Veränderungen der kirchlichen Arbeitsformen in der Kirchengemeinde,
  4. größere Bauvorhaben in der Kirchengemeinde (z. B. Kirche, Gemeindehaus, Kindergarten)
eingeladen werden.
(3) 1Die Einladung soll so erfolgen, dass jedes Gemeindemitglied rechtzeitig Kenntnis erhält; eine Bekanntgabe im Gottesdienst genügt nicht. 2Die jeweilige Thematik ist dabei ausreichend deutlich zu machen.
(4) Der Dekanatssynodalvorstand ist zu jeder Gemeindeversammlung einzuladen.
(5) Die Regelungen der Kirchengemeindewahlordnung zur Einberufung einer Gemeindeversammlung bleiben unberührt.
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Unterabschnitt 2
Zusammensetzung und Vorsitz

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§ 24
Amtszeit und Einführung

(1) 1Die Amtszeit des Kirchenvorstands beginnt am 1. September des Wahljahres und beträgt sechs Jahre. 2Die neugewählten Mitglieder des Kirchenvorstands werden innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Amtszeit in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt und legen dabei das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung ab.
(2) 1Weitere Mitglieder des Kirchenvorstands treten ihr Amt mit dem Nachrücken oder nach der Berufung oder Nachwahl an. 2Sie werden in einem Gottesdienst eingeführt und legen dabei das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung ab.
(3) 1Sofern Kirchenvorstandsmitglieder vor Aufnahme des Amtes noch nicht im Gottesdienst eingeführt worden sind, legen sie das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung vor den übrigen Mitgliedern des Kirchenvorstands ab. 2Die Einführung im Gottesdienst ist alsbald nachzuholen.
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§ 25
Mitgliedschaft der Pfarrerinnen und Pfarrer

(1) Dem Kirchenvorstand gehören außer den gewählten und berufenen Mitgliedern diejenigen Pfarrerinnen und Pfarrer an, die im hauptamtlichen Dienst in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle oder Pfarrstelle zur Verwaltung innehaben oder verwalten oder mit einer Vakanzvertretung oder mit der Vertretung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers, die oder der länger als zwei Monate verhindert ist, beauftragt sind.
(2) 1Denjenigen, die hauptamtlich zur Mithilfe in den pfarramtlichen Dienst in die Kirchengemeinde entsandt sind oder die im Rahmen einer Pfarrdienstordnung im Umfang von mindestens eines 0,25 Stellenanteils eines vollen Dienstauftrags in der Kirchengemeinde tätig sind oder die hauptamtlich eine sonstige Pfarrstelle oder Pfarrstelle zur Verwaltung innehaben oder verwalten, deren Dienst sich im Wesentlichen innerhalb des Bereichs einer Kirchengemeinde vollzieht, kann auf Antrag des Kirchenvorstands durch den Dekanatssynodalvorstand Sitz und Stimme zuerkannt werden. 2Das Gleiche gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt.
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§ 26
Einberufung der ersten Sitzung

Die erste Sitzung des neugewählten Kirchenvorstands findet binnen zwei Wochen nach Beginn seiner Amtszeit statt. Sie ist von der Pfarrerin oder von dem Pfarrer, in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen von der oder dem in der Kirchengemeinde dienstältesten Pfarrerin oder Pfarrer, einzuberufen.
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§ 27
Vorsitz und Stellvertretung

(1) Der Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte binnen zwei Monaten nach Beginn seiner Amtszeit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) Für den Vorsitz ist ein gewähltes oder ein berufenes Mitglied zu wählen.
(3) 1Wird ein gewähltes oder berufenes Mitglied für den Vorsitz gewählt, so ist in der gleichen Sitzung in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern eine Pfarrerin oder ein Pfarrer für den stellvertretenden Vorsitz zu wählen. 2Hat die Kirchengemeinde nur eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, so übernimmt diese oder dieser die Stellvertretung.
(4) 1Kommt eine Wahl eines gewählten oder berufenen Mitglieds für den Vorsitz nicht zustande, wird in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern eine Pfarrerin oder ein Pfarrer für den Vorsitz gewählt. 2Hat die Kirchengemeinde nur eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, hat diese oder dieser den Vorsitz im Kirchenvorstand zu führen. 3In der gleichen Sitzung ist ein gewähltes oder berufenes Mitglied für den stellvertretenden Vorsitz zu wählen.
(5) Bis zur Entscheidung über den Vorsitz führt die Pfarrerin oder der Pfarrer, in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen die oder der in der Kirchengemeinde dienstälteste Pfarrerin oder Pfarrer, den Vorsitz.
(6) 1Die oder der Vorsitzende und die Stellvertretung werden für zwei Jahre gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig.
(7) Die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertretung sind mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Kirchenvorstands vorzeitig von ihrem Amt abrufbar.
(8) Gewählte und berufene Mitglieder des Kirchenvorstands, die
  1. als Mitarbeitende im Umfang eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zur Kirchengemeinde oder
  2. als Mitarbeitende anderer kirchlicher Einrichtungen im Umfang eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in der Kirchengemeinde tätig sind,
sind vom Vorsitz und der Stellvertretung ausgeschlossen.
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§ 28
Verhinderung in Vorsitz oder Stellvertretung

(1) Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der den Vorsitz führt, vorübergehend verhindert, so übernimmt die gewählte Stellvertretung den Vorsitz.
(2) 1Bei einer länger als zwei Monate dauernden Verhinderung, mit Ausnahme eines Studienurlaubs des Pfarrers oder der Pfarrerin, übernimmt die beauftragte Vertreterin oder der beauftragte Vertreter im Pfarramt von der vertretenen Pfarrerin oder dem vertretenen Pfarrer den Vorsitz beziehungsweise die Stellvertretung im Kirchenvorstand. 2Entsprechendes gilt für eine Vakanzvertretung, sofern der Kirchenvorstand nicht vorher eine andere Entscheidung über Vorsitz und Stellvertretung nach § 27 Absatz 1 trifft.
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§ 29
Berufungen

(1) Der Kirchenvorstand kann zwei weitere Mitglieder berufen.
(2) Die Berufenen müssen die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand erfüllen.
(3) 1Die Berufung ist frühestens sechs Monate nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands zulässig. 2Auch ihre Amtszeit endet mit der allgemeinen Wahlperiode des Kirchenvorstands.
(4) Mit Genehmigung des Dekanatssynodalvorstands kann der Kirchenvorstand in besonders begründeten Fällen ein weiteres Mitglied berufen.
(5) Berufungen erfolgen in geheimer Abstimmung.
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§ 29a
Jugenddelegierte

(1) An den Sitzungen des Kirchenvorstands können Jugenddelegierte mit beratender Stimme, einschließlich Rede- und Antragsrecht, teilnehmen.
(2) Jugenddelegierte können wie Mitglieder des Kirchenvorstands in die Ausschüsse des Kirchenvorstands entsandt werden und haben auch dort Rede- und Antragsrecht.
(3) Mit Erreichen der Volljährigkeit erhalten die Jugenddelegierten Stimmrecht.
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§ 30
Veränderungen der Mitgliederzahl

(1) 1In besonders begründeten Fällen kann der Kirchenvorstand auch während der Wahlperiode frühestens sechs Monate nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands beschließen, von der Zahl der nach § 7 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung6# zu wählenden Mitglieder bis zu einem Drittel nach oben oder unten abzuweichen. 2Der entsprechende Kirchenvorstandsbeschluss ist dem Dekanatssynodalvorstand mitzuteilen.
(2) 1Die bei einer Erhöhung erforderliche Ergänzungswahl wird durch den Kirchenvorstand in geheimer Wahl vorgenommen. 2Sie gilt für den Rest der Amtszeit des Kirchenvorstands.
(3) 1Bei einer Herabsetzung bleiben die bisherigen Mitglieder des Kirchenvorstands im Amt. 2Scheidet ein Mitglied des Kirchenvorstands vorzeitig aus, entfällt die Ergänzung des Kirchenvorstands nach § 31.
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§ 31
Vorzeitiges Ausscheiden

(1) 1Scheiden innerhalb eines Jahres nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands gewählte Mitglieder aus und wird dadurch die Zahl der Mitglieder des Kirchenvorstands nach § 7 der Kirchengemeindewahlordnung7# unterschritten, so rücken für den Rest der Amtszeit diejenigen nach, die nach den gewählten Mitgliedern des Kirchenvorstands die meisten Stimmen erhalten haben, wenn sie zum Zeitpunkt des Nachrückens die Voraussetzungen der Wählbarkeit noch erfüllen. 2Bei Stimmengleichheit gilt § 20 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindewahlordnung8#. 3Bei einer Bezirkswahl nach § 9 der Kirchengemeindewahlordnung folgt das Nachrücken aus der Liste des jeweiligen Wahlbezirks. 4Ist der Wahlvorschlag vorzeitig erschöpft, wird nach Absatz 3 verfahren.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn gewählte Kandidatinen oder Kandidaten vor ihrer Einführung als Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher ausscheiden. 2Im Falle von Absatz 1 Satz 4 entscheidet der neugewählte Kirchenvorstand bei Beginn seiner Amtszeit.
(3) 1Scheiden gewählte Mitglieder des Kirchenvorstands später als ein Jahr nach Beginn der Amtszeit des Kirchenvorstands aus und wird dadurch die Zahl der Mitglieder des Kirchenvorstands nach § 7 der Kirchengemeindewahlordnung9# unterschritten, so hat der Kirchenvorstand für den Rest der Amtszeit binnen drei Monaten eine entsprechende Anzahl von Gemeindemitgliedern nachzuwählen, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. 2Bei der Nachwahl ist der Kirchenvorstand an den früheren Wahlvorschlag nicht gebunden. 3Bei einer Bezirkswahl nach § 9 der Kirchengemeindewahlordnung10# ist ein Gemeindemitglied aus dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds des Kirchenvorstands zu wählen.
(4) 1Scheiden Jugenddelegierte aus, so rücken für den Rest der Amtszeit diejenigen nach, die nach den gewählten Jugenddelegierten die meisten Stimmen erhalten haben. 2Anderenfalls kann der Kirchenvorstand eine entsprechende Anzahl von Jugenddelegierten nachwählen.
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Unterabschnitt 3
Zusammensetzung bei Neubildung, Zusammenlegung, Veränderungen von Kirchengemeinden

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§ 32
Neubildung von Kirchengemeinden

(1) Werden Kirchengemeinden neu gebildet, so richtet sich die Größe des Kirchenvorstands nach § 7 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung11#.
(2) Wer Mitglied eines Kirchenvorstands im Gebiet der neuen Kirchengemeinde ist und dieser angehört, nimmt das Amt in der neuen Kirchengemeinde wahr.
(3) Ist der Kirchenvorstand mit den Mitgliedern nach Absatz 2 beschlussfähig, ist nach § 31 Absatz 3 zu verfahren.
(4) 1Ist der Kirchenvorstand mit den Mitgliedern nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, ist nach § 50 zu verfahren. 2Außerdem ist umgehend eine Neuwahl des Kirchenvorstands durchzuführen.
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§ 33
Zusammenlegung von Kirchengemeinden

Werden Kirchengemeinden zusammengelegt, so nehmen die Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände ihr Amt bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode in der neuen Kirchengemeinde wahr, auch wenn dadurch die Zahl der Mitglieder nach § 7 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung12# überschritten wird.
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§ 34
Grenzänderung

Wird ein Teil einer Kirchengemeinde durch Änderung der Gemeindegrenzen in eine andere Kirchengemeinde eingegliedert, so nehmen die Mitglieder des Kirchenvorstands dieses Gemeindeteils ihr Amt im Kirchenvorstand der neuen Kirchengemeinde bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode wahr, auch wenn dadurch die Zahl der Mitglieder nach § 7 Absatz 1 der Kirchengemeindewahlordnung13# überschritten wird.
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Unterabschnitt 4
Pflichten der Kirchenvorstandsmitglieder

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§ 35
Verpflichtung zur Mitarbeit und Eigeninteressen

(1) 1Die Mitglieder des Kirchenvorstands sind verpflichtet, an der kirchlichen Arbeit und insbesondere an den Sitzungen des Kirchenvorstands teilzunehmen. 2Ist ein Mitglied an dieser Mitarbeit fortgesetzt verhindert, soll es sein Amt zur Verfügung stellen.
(2) Kirchenvorstandsmitglieder sollen während ihrer Amtszeit nicht in einer Geschäftsbeziehung zur Kirchengemeinde stehen, die von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für Kirchengemeinde oder Kirchenvorstandsmitglied ist.
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§ 36
Verschwiegenheitspflicht

(1) 1Die Mitglieder des Kirchenvorstands sind verpflichtet, über Angelegenheiten der Seelsorge und der Kirchenzucht, in Personalangelegenheiten sowie über sonstige Gegenstände, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder für vertraulich erklärt werden, Stillschweigen zu bewahren. 2Die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchenvorstands sind hierauf sowie zur Wahrung des Datenschutzes in der ersten Sitzung ihrer Amtszeit durch die Pfarrerin oder den Pfarrer zu verpflichten.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für solche Personen, die vom Kirchenvorstand zu seinen Beratungen hinzugezogen worden sind.
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§ 37
Interessenwiderstreit und Befangenheit

(1) 1Kein Mitglied des Kirchenvorstands darf an Beratungen und Abstimmungen teilnehmen, die es selbst oder seinen Ehegatten, seine Partnerin oder seinen Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft, seine Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Geschwister, Stiefgeschwister, Kinder, Enkel, Stiefkinder oder Schwiegerkinder persönlich betreffen oder ihnen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können (Interessenwiderstreit). 2Auf Verlangen ist das Mitglied vor der Beschlussfassung zu hören. 3Die Beachtung dieser Bestimmung ist in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Kann ein Mitglied des Kirchenvorstands nicht frei ohne unkirchliche Bindungen zum Wohl der Kirchengemeinde entscheiden (Befangenheit), soll es an Beratungen und Beschlussfassungen nicht teilnehmen.
(3) Wenn ein Kirchenvorstand infolge Interessenwiderstreits oder Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird, so entscheidet an seiner Stelle der Dekanatssynodalvorstand.
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Unterabschnitt 5
Geschäftsführung und Geschäftsordnung

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§ 38
Geschäftsführung

(1) 1Die oder der Vorsitzende ist für die Führung der laufenden Geschäfte der kirchengemeindlichen Verwaltung verantwortlich. 2Sie oder er wird hierbei durch die Stellvertretung unterstützt und vertreten. 3Für die weiteren wahrzunehmenden Aufgaben können Ressortzuständigkeiten für die einzelnen Mitglieder des Kirchenvorstands gebildet werden.
(2) 1Der Kirchenvorstand kann widerruflich, längstens für die Dauer seiner Amtszeit, aus seiner Mitte Finanz- und Liegenschaftsbeauftragte bestellen. 2Der Beschluss über die Bestellung bedarf der Genehmigung der Kirchenverwaltung. 3Den Beauftragten obliegt unter der Verantwortung des Kirchenvorstands die Wahrnehmung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens gemäß der Kirchlichen Haushaltsordnung. 4Soweit mehrere Beauftragte bestellt sind, soll je einer Beauftragten oder einem Beauftragten die Wahrnehmung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte (Finanzbeauftragte oder Finanzbeauftragter) und die Verwaltung des kirchengemeindlichen Grundeigentums einschließlich der Bauaufgaben (Liegenschaftsbeauftragte oder Liegenschaftsbeauftragter) übertragen werden. 5Die Aufgaben der Beauftragten im Einzelnen regelt eine Dienstanweisung.
(3) Die oder der Vorsitzende ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Mitarbeitenden der Kirchengemeinde, sofern der Kirchenvorstand durch Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(4) 1Die oder der Vorsitzende ist für die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Kirchenvorstands, für die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenvorstands, die Einberufung des Kreises der Mitarbeitenden und die ordnungsgemäße Übergabe der Geschäfte zum Ende ihrer oder seiner Amtszeit verantwortlich. 2Die Regelungen der Kirchlichen Haushaltsordnung bleiben unberührt.
(5) Näheres ist durch eine Geschäftsordnung14# des Kirchenvorstands zu regeln.
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§ 39
Einladung und Tagesordnung

(1) 1Die oder der Vorsitzende beruft den Kirchenvorstand zu Sitzungen ein. 2Dies soll mindestens jeden zweiten Monat geschehen.
(2) 1Die Mitglieder des Kirchenvorstands sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung in Schrift- oder Textform unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuladen. 2Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
(3) Der Kirchenvorstand muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes beantragt.
(4) Angelegenheiten, die mindestens von einem Viertel der Mitglieder und spätestens vier Tage vor der Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich angemeldet wurden, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(5) 1Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann auf Beschluss verhandelt werden. 2Über sie darf jedoch ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind. 3Ausgenommen von dieser Regelung sind Nachwahlen zum Kirchenvorstand und Wahlen nach § 27.
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§ 40
Sitzung

(1) Die Sitzungen des Kirchenvorstands werden mit Gebet eröffnet und geschlossen.
(2) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern der Kirchenvorstand nichts anderes beschließt. 2Der Gemeinde oder einem anderen Personenkreis soll die Teilnahme an Kirchenvorstandssitzungen ermöglicht werden, wobei die Verschwiegenheitspflicht des Kirchenvorstands gem. § 36 Absatz 1 zu wahren ist.
(3) 1Der Kirchenvorstand kann an seinen Sitzungen weitere Mitarbeitende der Kirchengemeinde und andere Sachverständige beratend teilnehmen lassen. 2Zu Fragen ihres Sachgebietes sind die zuständigen Mitarbeitenden zu hören; an der Beschlussfassung nehmen sie nicht teil.
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§ 41
Beschlussfähigkeit, Beschlüsse und Wahlen

(1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der nach der Kirchengemeindewahlordnung15# gewählten und berufenen Mitglieder notwendig.
(2) 1War der Kirchenvorstand nicht beschlussfähig, so ist er in der zweiten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 2Bei der Einberufung zur zweiten Sitzung, die dieselbe Tagesordnung wie die erste haben muss, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. 3In diesem Fall ist die Verkürzung der Einladungsfrist nach § 39 Absatz 2 Satz 2 nicht zulässig.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Kirchenvorstand durch das Ausscheiden von Mitgliedern beschlussunfähig geworden ist.
(4) 1Bei Beschlüssen ist ein Antrag angenommen, wenn ihm mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt. 2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
(5) 1Wahlen sind geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. 2Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
(6) 1Bei mehreren Kandidatinnen und Kandidaten sind weitere Wahlgänge durchzuführen, wenn die nach Absatz 5 erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde. 2Erreicht auch im zweiten Wahlgang niemand die nach Absatz 5 erforderliche Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit des Kirchenvorstands erforderlichen Stimmen erhalten hat. 3Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere Wahlen solange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Die besonderen Regelungen für Pfarrwahlen bleiben unberührt.
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§ 42
Sitzungsprotokoll

(1) 1Über jede Kirchenvorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen. 2Es hat zu enthalten: Tag und Ort, Zahl der Mitglieder und Namen der Anwesenden, die Tagesordnung sowie bei Beschlüssen und Wahlen die wörtliche Wiedergabe der Anträge und das Stimmenverhältnis.
(2) 1Die vom Kirchenvorstand gefassten Beschlüsse sind zu verlesen und durch die Protokollführerin oder den Protokollführer in ein Protokoll aufzunehmen. 2Das Protokoll ist in ein Protokollbuch aufzunehmen oder zu einer besonderen Sammlung zu nehmen, die mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen ist. 3Jedes Kirchenvorstandsmitglied kann unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Abschrift des Protokolls erhalten.
(3) Auf Antrag muss auch eine abweichende Meinung in das Protokoll aufgenommen werden.
(4) Das Protokoll ist spätestens in der nächsten Sitzung vom Kirchenvorstand zu genehmigen und von der oder dem Vorsitzenden sowie der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.
(5) 1Wichtige Beschlüsse sind vom Kirchenvorstand in geeigneter Form zu veröffentlichen. 2Vertrauliche Entscheidungen sind davon ausgenommen. 3Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
(6) Beglaubigte Abschriften aus dem Protokoll werden mit Unterschrift und Dienstsiegel erteilt.
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§ 43
Umlaufbeschluss

(1) In Eilfällen, die nach Meinung der oder des Vorsitzenden keiner mündlichen Erörterung bedürfen, kann die Beschlussfassung des Kirchenvorstands außerhalb einer Sitzung durchgeführt werden (Umlaufbeschluss).
(2) 1Widerspricht ein Kirchenvorstandsmitglied dem Verfahren, so ist die Angelegenheit in der nächstfolgenden Sitzung zu entscheiden. 2Der Widerspruch hat unverzüglich zu erfolgen.
(3) Ein Antrag ist im Umlaufverfahren angenommen, wenn ihm die Mehrheit der Mitglieder des Kirchenvorstands zustimmt.
(4) Der Wortlaut des Umlaufbeschlusses und das Abstimmungsergebnis sind in der nächstfolgenden Sitzung des Kirchenvorstands zu Protokoll zu nehmen.
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§ 44
Ausschüsse des Kirchenvorstands

(1) 1Der Kirchenvorstand soll für sachlich oder örtlich abgegrenzte Aufgaben Arbeitsausschüsse bestellen. 2Zu diesen Ausschüssen können neben Mitgliedern des Kirchenvorstands auch Gemeindemitglieder hinzugezogen werden. 3Der Kirchenvorstand bestimmt Vorsitz und Stellvertretung.
(2) 1Die Ausschüsse sind an die Weisungen des Kirchenvorstands gebunden und diesem berichtspflichtig. 2Ihre Arbeitsweise ist vom Kirchenvorstand durch eine Geschäftsordnung zu regeln. 3Den Ausschüssen können Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung und Beschlussfassung unter Verantwortung des Kirchenvorstands übertragen werden.
(3) Vor Beschlussfassung des Kirchenvorstands in Angelegenheiten, die einem Ausschuss übertragen sind, ist dieser zu hören.
(4) 1Die Tätigkeit der nach Absatz 1 mit der Wahrnehmung von Aufgaben Betrauten ist ehrenamtlich. 2Notwendige Auslagen werden erstattet.
(5) Andere gesamtkirchliche Vorschriften, die die Bildung von Ausschüssen des Kirchenvorstands vorsehen, bleiben unberührt.
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Abschnitt 3
Mitverantwortung der Gesamtkirche

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Unterabschnitt 1
Aufsichtspflichten von Dekanat und Gesamtkirche

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§ 45
Aufsicht

(1) 1Die Aufsicht durch Dekanat und Gesamtkirche soll den Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben helfen, ihre Verbundenheit mit der Kirche fördern und sie und die Kirche vor Schaden bewahren. 2Sie geschieht durch Beratung, Begleitung und Empfehlung sowie durch Aufsichtsmaßnahmen.
(2) Die mit der Aufsicht betrauten Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt, Prüfungen vorzunehmen sowie Berichte und Akten anzufordern und an Sitzungen des Kirchenvorstands teilzunehmen.
(3) Bevor eine Aufsichtsmaßnahme getroffen wird, ist der betroffene Kirchenvorstand anzuhören, es sei denn, dass Gefahr in Verzug ist.
(4) Das Visitationsgesetz bleibt unberührt.
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§ 46
Unterrichtung durch den Kirchenvorstand

(1) Fasst ein Kirchenvorstand einen Beschluss, durch den er seine Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so ist die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen drei Tagen dem Dekanatssynodalvorstand zu unterbreiten.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende befürchten, dass durch den Beschluss erheblicher Schaden verursacht wird.
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§ 47
Genehmigung von Beschlüssen und Erklärungen

(1) Sofern die gesamtkirchlichen Vorschriften eine Genehmigung vorsehen, werden Beschlüsse des Kirchenvorstands und entsprechende Willenserklärungen erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam. Sie dürfen vorher nicht vollzogen werden.
(2) 1Beschlüsse des Kirchenvorstands und entsprechende Willenserklärungen über folgende Gegenstände bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung:
  1. Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplans;
  2. Errichtung und Änderung von Stellen für Mitarbeitende;
  3. Abschluss, Ergänzung und Änderung von Dienstverträgen mit Mitarbeitenden und sonstige Verträge, die die Übernahme von Personalverpflichtungen enthalten (insbesondere Gestellungs- und Geschäftsführerverträge) mit einer Vertragsdauer von mehr als drei Monaten;
  4. Begründung und Änderung von Rechtsverhältnissen von wesentlicher Bedeutung, die die Kirchengemeinde auf Dauer verpflichten;
  5. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
  6. Verpachtung von Grundstücken (mit Ausnahme von Äckern und Wiesen zur ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung), An- und Vermietung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Einräumung von Ansprüchen auf Nutzung hieran;
  7. Änderung, Veräußerung, Instandsetzung sowie Abbruch von Bauwerken und Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen, Kunst- oder Denkmalswert haben;
  8. Beschaffung von Kunstwerken, Orgeln und Glocken;
  9. Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Aufhebung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an ihnen (insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kindergärten, Diakoniestationen);
  10. Namensgebung für Kirchengemeinden;
  11. Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht, Abgabe von Anerkenntnissen oder Abschluss von Vergleichen;
  12. Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen, soweit diese mit Auflagen oder Lasten verbunden sind;
  13. Verwendung von Vermögen oder seinen Erträgnissen zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken;
  14. Aufnahme von Darlehen, ab einer Wertgrenze von insgesamt 5.000 Euro pro Jahr;
  15. Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten ab einer Wertgrenze von insgesamt 5.000 Euro pro Jahr;
  16. Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Verpflichtungen, die wirtschaftlich einer Schuldübernahme für Dritte gleichkommen;
  17. Kirchengemeindesatzungen.
2Sonstige gesamtkirchliche Vorschriften, die in anderen Fällen eine Genehmigungspflicht der Kirchenleitung oder der Kirchenverwaltung vorschreiben, bleiben unberührt. 3Im Falle der Nummer 3 gilt die Genehmigung als erteilt, wenn dem Beschluss des Kirchenvorstands nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang von der Kirchenverwaltung widersprochen wird.
(3) 1Kirchengemeindesatzungen sind eine Woche lang der Gemeinde zur Einsichtnahme offen zu legen. 2Dies ist der Gemeinde im Gottesdienst und auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.
(4) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung16# die Genehmigungsbefugnisse nach Absatz 2 ganz oder teilweise übertragen.
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§ 48
Beanstandung und Anordnungsbefugnis

(1) 1Werden dem Dekanatssynodalvorstand oder der Kirchenleitung rechtswidrige Beschlüsse oder Maßnahmen des Kirchenvorstands bekannt, so beanstanden sie diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit. 2Sie können Wahlen beanstanden, wenn diese rechtswidrig sind. 3Beanstandete Beschlüsse, Wahlen oder sonstige Maßnahmen dürfen nicht vollzogen oder müssen auf Verlangen rückgängig gemacht werden.
(2) Kommt der Kirchenvorstand innerhalb einer hierfür gesetzten Frist einer Anordnung nach Absatz 1 nicht nach, können der Dekanatssynodalvorstand oder die Kirchenleitung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen auf Kosten der Kirchengemeinde von Amts wegen aufheben oder rückgängig machen.
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§ 49
Ersatzvornahme

(1) Weigert sich ein Kirchenvorstand, Rechtsansprüche der Kirchengemeinde geltend zu machen oder das Vermögen der Kirchengemeinde im Rahmen ihres Auftrags wirtschaftlich zu verwalten, so ist die Kirchenleitung berechtigt, nach Anhörung des Kirchenvorstands und des Dekanatssynodalvorstands anstelle des Kirchenvorstands zu handeln.
(2) 1Weigert sich der Kirchenvorstand, seinen gesetzlichen Aufgaben nachzukommen, kann die Kirchenleitung nach Anhörung des Kirchenvorstands und des Dekanatssynodalvorstands zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen. 2Das Gleiche gilt bei drohender oder bestehender Zahlungsunfähigkeit der Kirchengemeinde.
(3) Die damit verbundenen Kosten trägt die Kirchengemeinde.
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§ 50
Ernennung von Kirchenvorstandsmitgliedern

Ist ein Kirchenvorstand infolge Ausscheidens von Mitgliedern nicht mehr beschlussfähig, so ernennt der Dekanatssynodalvorstand die für die Beschlussfähigkeit fehlenden Mitglieder des Kirchenvorstands.
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§ 51
Verlust und Aberkennung des Amtes als Kirchenvorstandsmitglied

(1) 1Ein gewähltes oder berufenes Mitglied des Kirchenvorstandes verliert sein Amt, wenn es die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht mehr erfüllt. 2Der Kirchenvorstand stellt dies durch Beschluss fest.
(2) Einem gewählten oder berufenen Mitglied des Kirchenvorstands ist sein Amt abzuerkennen
  1. wegen groben Verstoßes gegen die Pflichten als Mitglied des Kirchenvorstands oder
  2. wenn ein gedeihliches Zusammenwirken im Kirchenvorstand nicht mehr gewährleistet ist.
(3) 1Die Aberkennung ist nach Anhören der oder des Betroffenen und des Kirchenvorstands durch den Dekanatssynodalvorstand auszusprechen. 2Sie ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
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§ 52
Auflösung des Kirchenvorstands

(1) Die Kirchenleitung kann einen Kirchenvorstand nach Anhörung des Dekanatssynodalvorstands auflösen,
  1. der beharrlich seine Pflichten verletzt oder vernachlässigt oder
  2. in dem ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr gewährleistet ist oder
  3. der dauerhaft beschlussunfähig ist, weil eine Ernennung nach § 50 nicht gelingt.
(2) Die Neuwahl ist durch den Dekanatssynodalvorstand unverzüglich zu veranlassen.
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§ 52a
Wahrnehmung der Befugnisse des Kirchenvorstands

Bei dauerhafter Beschlussunfähigkeit des Kirchenvorstands nimmt der Dekanatssynodalvorstand dessen Befugnisse bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Kirchenvorstands wahr.
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Unterabschnitt 2
Rechtsbehelfe

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§ 53
Einspruch und Beschwerde

(1) 1Gegen die Beschlüsse des Kirchenvorstands steht den Betroffenen der Einspruch zu, sofern nicht der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist. 2Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Kirchenvorstand zu erheben und hat aufschiebende Wirkung. 3Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn der Kirchenvorstand im besonderen kirchlichen Interesse die sofortige Vollziehung anordnet.
(2) 1Hilft der Kirchenvorstand dem Einspruch nicht ab, legt er die Angelegenheit dem Dekanatssynodalvorstand zur Entscheidung vor. 2Hilft auch der Dekanatssynodalvorstand dem Einspruch nicht ab, entscheidet die Kirchenleitung.
(3) 1Vor einer Entscheidung der Kirchenleitung sind die Kirchengemeinde und die Betroffenen anzuhören. 2Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
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Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 54
Verweisungen auf frühere Fassungen

Wird in Kirchengesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen früherer Fassungen der Kirchengemeindeordnung verwiesen, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Kirchengesetzes.
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§ 55
Kirchmeisterinnen und Kirchmeister

Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestellten Kirchmeisterinnen und Kirchmeister bleiben im Amt, längstens bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode der Kirchenvorstände bis 2015.

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1 ↑ Die Kirchenverwaltung hat einen rechtlichen Leitfaden zur Kirchengemeindeordnung herausgegeben unter:
http://unsere.ekhn.de/gemeinde-dekanat/kirchenvorstandekhnde/rechtlicher-leitfaden-zur-kirchengemeindeordnung-kgo.html
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2 ↑ Dieses Kirchengesetz der EKHN ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.
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3 ↑ Siehe dazu auch die Verwaltungsverordnung zur Aufstellung von Pfarrdienstordnungen für gemeindliche Pfarrstellen (Nr. 429).
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4 ↑ In den KirA-Formularen wird anstelle des Begriffs "Zustimmung" weiterhin der Begriff "Dimissoriale" verwendet.
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5 ↑ Nr. 100.
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6 ↑ Nr. 11.
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7 ↑ Nr. 11.
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8 ↑ Nr. 11.
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9 ↑ Nr. 11.
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10 ↑ Nr. 11.
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11 ↑ Nr. 11.
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12 ↑ Nr. 11.
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13 ↑ Nr. 11.
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15 ↑ Nr. 11.
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16 ↑ Siehe den Anhang zur Regionalverwaltungsverordnung (Nr. 25), die Rechtsverordnung zur Übertragung von Genehmigungsbefugnissen auf das Zentrum Bildung (Nr. 46a) und die Rechtsverordnung über die Übertragung von Genehmigungsbefugnissen auf die Diakonie Hessen (Nr. 213).
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