.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 9a
§ 10
§ 11
§ 12
Geltungszeitraum von: 01.01.2016
Geltungszeitraum bis: 31.12.2017
Kirchengesetz über den Pfarrerausschuss
Vom 24. Juni 1994
(ABl. 1994 S. 158), zuletzt geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370)
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 59 der Kirchenordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Zusammensetzung und Wählbarkeit
(1)1Der Pfarrerausschuss ist die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst sowie der Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 2Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinne dieses Kirchengesetzes sind auch die Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe.
(2)1Für den Pfarrerausschuss sind zwölf Mitglieder und für jedes Mitglied zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. 2Auf jeden Propsteibereich entfallen zwei Mitglieder.
(3)1Die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen dem in Absatz 1 genannten Personenkreis angehören und im aktiven Dienst stehen. 2Nicht gewählt werden können Pfarrerinnen und Pfarrer, die folgende Ämter wahrnehmen:
#- Kirchenpräsidentin oder Kirchenpräsident,
- Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten,
- Pröpstin oder Propst,
- Dezernentin oder Dezernent der Kirchenverwaltung,
- Referentin oder Referent der Kirchenverwaltung,
- Studienleiterin oder Studienleiter des Religionspädagogischen Amtes,
- Dekanin oder Dekan,
- Stellvertreterin oder Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans,
- Mitglied des Kirchensynodalvorstandes.
§ 2
Mitwirkung bei allgemeinen Regelungen
(1)1Der Pfarrerausschuss wirkt mit bei der Vorbereitung aller kirchengesetzlichen und sonstigen allgemeinen Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung (Vergütung), Versorgung, Fortbildung und grundlegende Fragen der Ausbildung der von ihm vertretenen Personen sowie ihre sozialen Belange betreffen. 2Er kann der Kirchenleitung auch von sich aus Vorschläge für allgemeine Regelungen auf den genannten Gebieten zuleiten.
(2)1Die Kirchenverwaltung unterrichtet den Pfarrerausschuss über beabsichtigte Regelungen nach Absatz 1. 2Auf Wunsch der Kirchenverwaltung oder des Pfarrerausschusses soll eine gemeinsame mündliche Erörterung erfolgen. 3Empfehlungen des Pfarrerausschusses sind in die weiteren Beratungen einzubeziehen.
(3)1Die Kirchenleitung legt dem Pfarrerausschuss von ihr beabsichtigte Regelungen nach Absatz 1 rechtzeitig zur Stellungnahme vor. 2Sie kann für die Vorlage der Stellungnahme eine Frist bestimmen, die drei Wochen nicht unterschreiten soll. 3Will sie den Empfehlungen des Pfarrerausschusses nicht folgen, so entscheidet die Kirchenleitung in eigener Verantwortung. 4Vor der Entscheidung ist der oder dem Vorsitzenden des Pfarrerausschusses Gelegenheit zu geben, die Stellungnahme des Pfarrerausschusses in der Sitzung der Kirchenleitung zu erläutern.
(4)Bei kirchengesetzlichen Regelungen nach Absatz 1 legt die Kirchenleitung der Kirchensynode eine abweichende Stellungnahme des Pfarrerausschusses schriftlich vor.
(5)1Über Vorschläge des Pfarrerausschusses nach Absatz 1 Satz 2 berät die Kirchenleitung innerhalb einer Frist von zwei Monaten. 2Sie teilt dem Pfarrerausschuss das Ergebnis unter Angabe der Gründe mit. 3Die Stellungnahme der Kirchenleitung wird durch die Kirchenverwaltung vorbereitet. 4Dabei soll auf Wunsch der Kirchenverwaltung oder des Pfarrerausschusses eine gemeinsame mündliche Erörterung erfolgen. 5Vor der Entscheidung der Kirchenleitung ist der oder dem Vorsitzenden des Pfarrerausschusses Gelegenheit zu geben, die Stellungnahme des Pfarrerausschusses in ihrer Sitzung zu erläutern.
#§ 3
Mitwirkung bei der Wahl oder Berufung in Leitungsämter
1Der Pfarrerausschuss ist vor der Wahl der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, einer Pröpstin oder eines Propstes sowie vor der Berufung
- einer theologischen Dezernentin oder eines theologischen Dezernenten,
- einer theologischen Referatsleiterin oder eines theologischen Referatsleiters der Kirchenverwaltung,
- einer theologischen Leiterin oder eines theologischen Leiters eines Arbeitszentrums,
- einer Studienleiterin oder eines Studienleiters des Religionspädagogischen Amtes
anzuhören.
2Sofern für die Wahl oder Berufung die Kirchensynode zuständig ist, ist dieser die Stellungnahme des Pfarrerausschusses bekannt zu geben. 3Falls notwendig, erfolgt die Bekanntgabe in nicht öffentlicher Sitzung.
#§ 4
Mitwirkung in Personalangelegenheiten
(1)1Der Pfarrerausschuss wirkt in folgenden Personalangelegenheiten mit:
- Versetzung von Mitgliedern der in § 1 Absatz 1 genannten Personengruppe gegen den Willen der Betroffenen,
- Versetzung in den Ruhestand nach § 50 Abs. 1 Pfarrergesetz,
- Entlassung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Pfarrdienstverhältnis auf Probe,
- ordentliche Kündigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis und einer Pfarrdiakonin oder eines Pfarrdiakons,
- in weiteren Fällen, soweit kirchengesetzlich vorgesehen.
2Die außerordentliche Kündigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis und einer Pfarrdiakonin oder eines Pfarrdiakons bedarf nicht der Mitwirkung des Pfarrerausschusses. 3Er ist vor der Kündigung zu verständigen.
(2)In Angelegenheiten einzelner Personen aus dem Vertretungsbereich des Pfarrerausschusses, die ihre dienstliche Stellung oder ihre sozialen Belange erheblich berühren oder über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, gibt der Pfarrerausschuss auf Antrag der oder des Betroffenen oder der Kirchenleitung eine Stellungnahme ab.
(3)Jede Person aus dem Vertretungsbereich des Pfarrerausschusses hat das Recht, ein Mitglied des Pfarrerausschusses zu Gesprächen hinzuzuziehen, die ihre dienstliche Stellung berühren.
(4)1In Personalangelegenheiten nach Absatz 1 ist der Pfarrerausschuss rechtzeitig zur Stellungnahme aufzufordern. 2Erhebt er Einwendungen, so ist auf sein Verlangen die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung mündlich mit ihm zu erörtern.
(5)1Kommt keine Einigung zustande, findet auf Antrag des Pfarrerausschusses ein Gespräch zwischen Vertretern der Kirchenleitung und dem Pfarrerausschuss statt. 2Dabei führt die oder der Vorsitzende der Schlichtungsstelle nach dem Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau den Vorsitz. 3Sie oder er gibt nach dem Gespräch eine schriftliche Stellungnahme ab. 4Danach entscheidet die Kirchenleitung in eigener Verantwortung und gibt dem Pfarrerausschuss ihre Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt.
#§ 5
Die Pfarrversammlung
(1)1In jedem Propsteibereich findet einmal jährlich eine Versammlung aller Personen statt, die vom Pfarrerausschuss vertreten werden (Pfarrversammlung). 2Die Versammlung wird vom Pfarrerausschuss einberufen und von seinen Mitgliedern aus dem Propsteibereich geleitet.
(2)1Der Pfarrerausschuss erstattet der Pfarrversammlung einen Tätigkeitsbericht. 2Die Pfarrversammlung kann mit Ausnahme von Personalangelegenheiten alle Angelegenheiten erörtern, in denen der Pfarrerausschuss mitwirkt. 3Sie kann in diesen Angelegenheiten Anträge an den Pfarrerausschuss richten.
(3)Weitere Pfarrversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens zwanzig Personen, die einer Pfarrversammlung angehören, dies beim Pfarrausschuss beantragen.
#§ 6
Wahlverfahren
(1) Die Mitglieder des Pfarrerausschusses werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl gewählt.
(2) Das Wahlverfahren wird durch Rechtsverordnung2# der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Pfarrerausschuss geregelt.
#§ 7
Amtszeit, Vorsitz und Geschäftsführung
(1)Der Pfarrerausschuss wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(2)1Der Pfarrerausschuss wählt in seiner ersten Sitzung, die von seinem dienstältesten Mitglied einberufen wird, aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3)1Der Pfarrerausschuss tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch viermal im Jahr. 2Er ist einzuberufen, wenn es mindestens fünf Mitglieder unter Angabe des Zweckes beantragen.
(4)Der Pfarrerausschuss kann bei Bedarf Dritte zur Beratung hinzuziehen.
(5) 1An den Sitzungen des Pfarrerausschusses kann die oder der Beauftragte der Kirchenleitung für schwerbehinderte Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe (Schwerbehinderte im Pfarrdienst) mit beratender Stimme teilnehmen. 2Sie oder er ist von dem oder der Vorsitzenden rechtzeitig über den Termin und die Tagesordnung der Sitzung zu verständigen.
(6)1Werden im Pfarrerausschuss Angelegenheiten behandelt, die Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe) im kirchlichen Hilfsdienst, Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe oder Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone betreffen, so soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der betreffenden Gruppe mit beratender Stimme hinzugezogen werden, wenn diese im Pfarrerausschuss nicht vertreten ist. 2Das Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(7)1Die Mitglieder des Pfarrerausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben über Personalangelegenheiten und sonstige ihrer Natur nach vertrauliche oder für vertraulich erklärte Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Pfarrerausschuss bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Pfarrerausschuss. 3Satz 1 gilt auch für beratende Teilnehmer an den Sitzungen des Pfarrerausschusses (Absatz 4 und 5).
#§ 8
Ausscheiden und Nachrücken
(1)Die Zugehörigkeit zum Pfarrerausschuss endet mit der Versetzung in den Wartestand oder in den Ruhestand sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, mit dem Wechsel des Propsteibereiches oder mit der Übernahme eines der in § 1 Absatz 3 genannten Ämter.
(2)1Scheidet ein Mitglied nach Absatz 1 aus oder legte sein Amt nieder, so rückt jeweils die nächste Stellvertreterin oder der nächste Stellvertreter nach. 2Ist für das Mitglied keine Stellvertreterin oder kein Stellvertreter mehr vorhanden, so rückt die nächste vorhandene Stellvertreterin oder der nächste vorhandene Stellvertreter aus demselben Propsteibereich nach. 3Ist auch das nicht möglich, so sind für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied und die erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Propsteibereich zu wählen.
#§ 9
Information und Akteneinsicht
(1)1Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Pfarrerausschuss rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Alle erforderlichen Unterlagen sind ihm rechtzeitig zu überlassen.
(2)Personalakten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der oder des Betroffenen durch ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Pfarrerausschusses nach den Vorschriften der Personalaktenordnung eingesehen werden.
#§ 9a
Parteifähigkeit
Der Pfarrerausschuss ist antragsberechtigt und parteifähig gemäß § 6 Nummer 3 des Kirchengesetzes über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht3#.
#§ 10
Freistellung
(1)Die oder der Vorsitzende des Pfarrerausschusses soll für die Geschäftsführung bis zur Hälfte ihres oder seines Dienstes freigestellt werden.
(2)1Über den Umfang der Freistellung der übrigen Mitglieder kann zwischen der Kirchenleitung und dem Pfarrerausschuss eine Dienstvereinbarung getroffen werden. 2Erfolgt keine Einigung über eine Dienstvereinbarung, so wird jedes Mitglied des Pfarrerausschusses wöchentlich vier Stunden freigestellt.
#§ 11
Kosten
1Die für die Tätigkeit des Pfarrerausschusses erforderlichen Kosten trägt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau. 2Bei Bedarf kann im Einvernehmen zwischen dem Pfarrerausschuss und der Kirchenleitung eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.
#§ 12
Inkrafttreten
(1)Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über den Pfarrerausschuss vom 28. November 1973 (ABl. 1974 S. 5) in der Fassung vom 21. März 1982 (ABl. 1982 S. 42) außer Kraft.
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1 ↑ Jetzt: Artikel 58 KO (Nr. 1).
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