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Geltungszeitraum von: 08.06.1956

Geltungszeitraum bis: 08.12.2017

Kirchengesetz zur Einführung und Ergänzung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 11. März 1955

Vom 20. April 1956

(ABl. 1956 S. 88)

Die Zweite Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat auf ihrer ersten ordentlichen Tagung folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland1# vom 11. März 1955 (Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland 1955 S. 84 ff.) tritt für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau mit den nachfolgenden Ergänzungen am 20. April 1956 in Kraft.
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§ 2

Das Disziplinargesetz findet auch Anwendung auf die ordinierten Pfarramtskandidaten.
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§ 3

Die Amtspflichten eines Geistlichen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Sinne des § 2 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 11. März 1955 sind die unmittelbaren Dienstpflichten und die Pflicht, sich in und außer dem Dienst des Vertrauens und der Achtung würdig zu zeigen, die seinem Amt entgegengebracht werden.
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§ 4

Für Geistliche, die im Dienst oder unter der Leitung oder Dienstaufsicht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau stehen, ist die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau die gemäß § 4 Absatz 2 b und e des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 11. März 1955 zur Einleitung von Disziplinarmaßnahmen zuständige Dienststelle.
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§ 5

Von den nach § 5 Absatz 1 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland2# vorgesehenen Disziplinarstrafen wird die Disziplinarstrafe der Versetzung für den Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für Geistliche ausgeschlossen.
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§ 6

( 1 ) Die Mitglieder der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau werden von der Kirchensynode gewählt.
( 2 ) Sie müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und die Voraussetzungen der Wählbarkeit zu kirchlichen Körperschaften erfüllen.
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§ 7

Zum Erlasse und zur Milderung von Disziplinarstrafen im Gnadenwege ist die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ausschließlich zuständig.
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§ 8

( 1 ) Für die Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, ihrer Kirchengemeindeverbände und Kirchengemeinden ist die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau die gemäß §§ 123, 4 zur Einleitung von Disziplinarmaßnahmen zuständige Dienststelle.
( 2 ) Bei Kirchengemeindebeamten ist vor Einleitung von Disziplinarmaßnahmen der Kirchenvorstand (Gesamtkirchenvorstand oder das entsprechende Organ) der Gemeinde zu hören, in deren Dienst der Kirchengemeindebeamte steht.
( 3 ) Die §§ 3, 4, 6 und 7 dieses Kirchengesetzes gelten für die Kirchenbeamten entsprechend.
( 4 ) Vor Ausübung ihres Gnadenrechtes bei Kirchengemeindebeamten muss die Kirchenleitung den Kirchenvorstand (Gesamtkirchenvorstand oder das entsprechende Organ) der Gemeinde hören, in deren Dienst der Kirchengemeindebeamte steht oder vor Erlass der Disziplinarstrafe gestanden hat.
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§ 9

( 1 ) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes werden alle bisherigen Vorschriften, soweit sie diesem Gesetz widersprechen, insbesondere die Verordnung zur Vereinheitlichung des kirchlichen Disziplinarrechts vom 13. Mai 1948 (Amtsblatt 1948 Seite 41) in Verbindung mit der Disziplinarordnung der DEK vom 15. April 1939, der Verordnung zur Abänderung, Ergänzung und Durchführung der Disziplinarordnung der DEK vom 15. Dezember 1939 in der Fassung der Verordnung über die Aufhebung und Abänderung von Gesetzen der Deutschen Evangelischen Kirche vom 2. Mai 1946 (Verordnungs- und Nachrichtenblatt der EKD 1946 Nr. 16) aufgehoben.
( 2 ) Die Kirchenleitung ist zum Erlass von weiteren Überleitungs- und Durchführungsvorschriften ermächtigt.

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1 ↑ Nr. 491.
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2 ↑ Jetzt: § 9 DG.EKD (Nr. 491).