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Geltungszeitraum von: 01.10.1975
Geltungszeitraum bis: 31.12.2017
Leitlinien für die Arbeit der Evangelischen Studentengemeinde im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 18. August 1975
(ABl. 1975 S. 157)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung vom 18. August 1975 im Benehmen mit dem Leitenden Geistlichen Amt die folgenden Leitlinien für die Arbeit der Evangelischen Studentengemeinden beschlossen:
#I. Grundsatzregelungen
(1)1Evangelische Studentengemeinden sind nach ihrem eigenen Selbstverständnis Gemeinden Jesu Christi. 2Damit bekennen sie sich zu dem Auftrag der Kirche, der Menschenfreundlichkeit Gottes Raum zu geben. 3Dieser Auftrag ist der einzige Maßstab, nach dem sich ihre Arbeit richten soll. 4Sie geschieht im Rahmen der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2)1Die Situation an den Hochschulen und Fachhochschulen verlangt besondere Schwerpunkte und ungewohnte Formen kirchlicher Arbeit. 2In allen Lebensformen und Tätigkeiten bleibt aber auch für die Studentengemeinden die Verpflichtung grundlegend, den Glauben an Jesus Christus in der Gemeinschaft, in der Seelsorge, in der Verkündigung und in der helfenden Tat zu bezeugen.
#II. Besondere Aufgabengebiete
(3)1Die Lebens- und Arbeitsbedingungen an den Hochschulen verursachen bei vielen Studenten in wachsendem Maß Gefühle der Einsamkeit, der Orientierungslosigkeit und Angst. 2Die Studentengemeinden haben darum die Chance und Aufgabe, die von Gott gestiftete Gemeinschaft in verschiedenen Formen anzubieten und einzuüben:
- als zweckfreies Zusammensein zur Entlastung von Leistungsdruck und Prüfungsangst;
- als offene Form geistiger Auseinandersetzung;
- als Projektgruppe oder Lerngemeinschaft;
- als Feld zum Einüben in Spielregeln der Kommunikation und Humanität.
3Die Studentengemeinden sollen versuchen, vielfältige Formen möglicher Gemeinschaft zu verwirklichen, damit Menschen trotz unterschiedlicher Interessen, Erfahrungen und Überzeugungen einander begegnen können. 4Die Studentengemeinden bieten allen Mitgliedern der Hochschule, den Studenten und Dozenten Möglichkeiten zur Mitarbeit an.
(4)1In Anbetracht der besonderen psychischen Belastungen, denen die Studenten ausgesetzt sind, sind Seelsorge und Beratung eine vordringliche Aufgabe. 2Die Studentenpfarrer können diese Aufgabe nicht im notwendigen Umfang wahrnehmen. 3Eine intensive Zusammenarbeit der Studentengemeinden mit anderen Beratungsstellen ist darum erforderlich. 4Darüber hinaus muss nach Möglichkeiten gesucht werden, Mitglieder der Studentengemeinden aus dem Lehrkörper und aus der Studentenschaft für eine Mitarbeit in Seelsorge auszubilden.
(5)1Die Aufgabe der gottesdienstlichen Verkündigung stößt in den Hochschulen auf besondere Schwierigkeiten. 2Dabei mischt sich die Kritik an den überkommenen Formen des Gottesdienstes mit der Skepsis gegenüber den Aussagen des christlichen Glaubens.
3Trotzdem ist in einer von den Wissenschaften geprägten Gesellschaft die Frage nach der Wahrheit und nach den Werten, die Orientierung ermöglichen, unüberhörbar. 4Bei der Suche nach Antworten ist die Studentengemeinde den Studierenden und Lehrenden an der Hochschule die Wahrheit Jesu Christi schuldig. 5Darum werden die Studentengemeinden nach Möglichkeiten und Formen der Verkündigung suchen, in denen sich der christliche Glaube verständlich darstellen kann.
6Außer den Gottesdiensten in den Studentengemeinden selbst sollen zusammen mit benachbarten Ortsgemeinden Gottesdienste vorbereitet und gehalten und die Mitglieder der Hochschule dazu eingeladen werden.
(6)1Nicht wenige, insbesondere ausländische Studenten, befinden sich zur Zeit in einer bedrückenden wirtschaftlichen Notlage. 2Die Studentengemeinden bemühen sich darum in Einzelfällen besonderer Not zu helfen. 3Sie sollen dabei mit anderen sozialen und diakonischen Einrichtungen eng zusammenarbeiten. 4Zugleich müssen sie versuchen, die Öffentlichkeit auf die kritischen Verhältnisse an den Universitäten aufmerksam zu machen und nach deren Ursachen zu fragen. 5Insofern haben die Studentengemeinden als Teil ihres christlichen Gesamtauftrags auch eine gesellschaftspolitische Verantwortung. 6Dabei müssen sie jedoch darauf achten, dass sie durch die Art, in der sie diese Verantwortung wahrnehmen, nicht die gewaltfreie Herrschaft Jesu Christi unglaubwürdig machen.
#III. Verbindung zur Ortsgemeinde und Gesamtkirche; Beraterkreise
(7)1Die Studentengemeinden sind infolge ihrer besonderen Situation an den Hochschulen in der Gefahr, den Zusammenhalt mit der Gesamtkirche und ihren Gemeinden zu verlieren. 2Ebenso fehlen den Ortsgemeinden oft Kenntnisse der besonderen Probleme und notwendigen Arbeitsformen der Studentengemeinden. 3Um dieser Gefahr zu begegnen, sollen die Studentengemeinden
- mit benachbarten Ortsgemeinden engen Kontakt halten, nach Möglichkeit zu gemeinsamen Gottesdiensten mit ihnen zusammenkommen und gemeinsam Projekte mit ihnen durchführen
- in den Dekanatssynoden mitarbeiten;
- sich von dem zuständigen Propst beraten lassen;
- der Kirchenleitung regelmäßig über ihre Arbeit und Planung berichten.
(8)1Darüber hinaus werden für jede einzelne Studentengemeinde einige Personen aus Hochschule und Kirche im Benehmen mit der Studentengemeinde für jeweils drei Jahre von der Kirchenleitung berufen. 2Größe und Zusammensetzung dieses Beraterkreises können örtlich verschieden sein. 3Der Beraterkreis soll die betreffende Studentengemeinde bei der Gestaltung von Arbeitsrichtlinien und -vorhaben sowie in Satzungsfragen beraten und in Konfliktfällen vermitteln. 4Bei der Besetzung von Studentenpfarrstellen ist der Beraterkreis zu hören. 5Er berichtet der Kirchenleitung in regelmäßigen Abständen über seine Arbeit.
(9)1Neben den evangelischen Studentengemeinden arbeiten in den Hochschulen auch andere christliche Gemeinden und Gruppen. 2Die evangelischen Studentengemeinden sollen um eine enge Zusammenarbeit mit ihnen bemüht sein.
#IV. Organisation; Studentenpfarrer
(10)1Die Verschiedenheit zwischen den einzelnen Studentengemeinden und die rasche Fluktuation ihrer Mitglieder machen es unmöglich, ihre Struktur in einer gemeinsamen Satzung im einzelnen festzulegen. 2Jede Studentengemeinde wählt einen Mitarbeiterkreis, der zusammen mit dem Studentenpfarrer für die Studentengemeinde verantwortlich ist. 3Die Zusammensetzung und die Namen der gewählten Mitglieder im Mitarbeiterkreis werden der Kirchenverwaltung über den Propst mitgeteilt. 4Öffentliche Verlautbarungen im Namen der Studentengemeinde bedürfen der Zustimmung des Studentenpfarrers.
5Studenten, die keiner christlichen Kirche angehören, sind eingeladen, in der Studentengemeinde mitzuarbeiten. 6Sprecher für die Studentengemeinde können sie jedoch nicht sein.
(11)1Die Studentenpfarrer werden von der Kirchenleitung berufen. 2Die Studentengemeinden sind vorher zu hören.
#V. Inkrafttreten
(12)1Diese Leitlinien treten am 1. Oktober 1975 in Kraft. 2Sie sollen nach Ablauf von drei Jahren überprüft werden.