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Satzung Bachchor Mainz

Vom 31. August 2017

(ABl. 2017 S. 206)

Die Kirchenleitung hat gemäß Artikel 47 Kirchenordnung in ihrer Sitzung am 31. August 2017 folgende Satzung für den Bachchor Mainz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Der Bachchor Mainz ist eine von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau getragene nichtrechtsfähige kirchliche Einrichtung und führt im Rechts- und Geschäftsverkehr den Namen „Bachchor Mainz“.
( 2 ) Der Bachchor Mainz hat seinen Sitz in Mainz an der Christuskirche.
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§ 2

( 1 ) Zweck des Bachchores ist vor allem, aber nicht ausschließlich, die Förderung der kirchlichen Musikkunst, insbesondere des Werkes von Johann Sebastian Bach in Gottesdiensten, Konzerten und Tourneen.
( 2 ) Der Bachchor Mainz ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel des Bachchores Mainz dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Chorsängerinnen und Chorsänger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bachchores.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bachchores Mainz fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3

( 1 ) Der Bachchor Mainz wird geleitet durch den künstlerischen Leiter oder die künstlerische Leiterin. Der künstlerische Leiter oder die künstlerische Leiterin wird von der Kirchenverwaltung bestellt und ist bei der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau angestellt.
( 2 ) Die Dienstaufsicht über künstlerischen Leiter oder die künstlerische Leiterin wird durch die Kirchenverwaltung geregelt.
( 3 ) Der künstlerische Leiter oder die künstlerische Leiterin ist verantwortlich für die künstlerische Leitung und führt die laufenden Geschäfte. Er oder sie ist für die ordnungsgemäße Leitung des Chores verantwortlich, insbesondere
  1. die künstlerische Konzeptionierung aller musikalischen Veranstaltungen,
  2. die Budgetplanung,
  3. die Mitwirkung bei der Auswahl des Personals,
  4. die Entscheidung über die Mitgliedschaft von Chorsängerinnen und Chorsängern.
Dabei wird er oder sie unterstützt durch die Geschäftsstelle des Bachchor Mainz.
( 4 ) Der künstlerische Leiter oder die künstlerische Leiterin vertritt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Rahmen seiner oder ihrer Aufgaben in Angelegenheiten des Bachchores im Rechtsverkehr.
( 5 ) Der künstlerische Leiter oder die künstlerische Leiterin zeichnet im Namen des „Bachchor Mainz“.
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§ 4

( 1 ) Die Mitarbeitenden, die für den Bachchor Mainz tätig werden, werden in einer Mitarbeitendenliste namentlich geführt und in den Erläuterungen zum Finanzplan benannt.
( 2 ) Der künstlerische Leiter oder die künstlerische Leiterin ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der für den Bachchor Mainz tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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§ 5

( 1 ) Zur Unterstützung und Aufsicht über den Bachchor Mainz wird ein Verwaltungsrat gebildet. Er besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Dem Verwaltungsrat gehören an:
  1. eine Vertreterin oder eine Vertreter des Dezernates 1 der Kirchenverwaltung, die oder der von der Kirchenleitung berufen wird,
  2. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Freunde und Förderer des Bachchores Mainz e.V. (Bachverein Mainz),
  3. dem oder der Vorsitzenden des Kuratoriums des Bachchores Mainz,
  4. bis zu vier Vertreterinnen und Vertretern des Bachchores Mainz, die von den Chorsängerinnen und Chorsängern aus der Mitte des Chores gewählt werden sowie
  5. weitere kirchenmusikalisch, juristisch oder betriebswirtschaftlich fachkundige Personen, die von der Kirchenleitung berufen werden.
( 2 ) Die Amtszeit der gewählten und der berufenen Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl oder Berufung neuer Mitglieder im Amt. Scheidet ein gewähltes oder berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied gewählt oder berufen.
( 3 ) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, der jedoch weder der oder die Vorsitzende des Bachvereins Mainz e. V. noch der oder die Vorsitzende des Kuratoriums sein darf. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. Der künstlerische Leiter oder die künstlerische Leiterin nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Aufsicht über den Bachchor Mainz,
  2. Beratung des Wirtschaftsplans und des Jahresberichts,
  3. Beratung und Unterstützung des künstlerischen Leiters oder die künstlerische Leiterin,
  4. Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten des Bachchores Mainz von grundsätzlicher Bedeutung.
( 5 ) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen Mitglied einer christlichen Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört.
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§ 6

Der Verwaltungsrat kann zur Förderung des satzungsgemäßen Zwecks des Bachchores ein Kuratorium berufen. Er soll nach Möglichkeit Persönlichkeiten aus Kirche, Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kunst berufen. Die Berufung erfolgt in Absprache mit dem künstlerischen Leiter oder die künstlerische Leiterin, dem oder der Vorsitzenden des Bachverein Mainz e. V. und den anderen Kuratoriumsmitgliedern.
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§ 7

( 1 ) Die Zuständigkeiten der sonstigen gesamtkirchlichen Dienststellen bleiben von dieser Satzung unberührt.
( 2 ) In Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit gesamtkirchlicher Dienststellen berührt wird, hat der Bachchor Mainz diese zu berücksichtigen. Über wichtige Planungen und Vorhaben des Bachchores Mainz sind die jeweils zuständigen kirchlichen Dienststellen frühzeitig zu unterrichten.
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§ 8

( 1 ) Der Bachchor Mainz ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu verwalten.
( 2 ) Bei der Geschäftsführung ist auf die Erhaltung des Sondervermögens zu achten.
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§ 9

Wirtschaftsjahr des Bachchores Mainz ist das Haushaltsjahr der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 10

( 1 ) Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn vom künstlerischen Leiter oder die künstlerische Leiterin ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der Teil des Haushaltes der Gesamtkirche ist.
( 2 ) Der Bachchor Mainz hat seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu führen entsprechend den Vorgaben der Kirchlichen Haushaltsordnung.
( 3 ) Der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ist spätestens zum 30. April des Folgejahres aufzustellen und der Kirchenverwaltung vorzulegen.
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§ 11

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Die amtierenden Mitglieder des Kuratoriums bleiben bis zum regulären Ablauf ihrer Amtszeit im Kuratorium.