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Geltungszeitraum von: 16.03.2016

Geltungszeitraum bis: 15.03.2017

Ordnung
über die Entschädigung der Mitglieder des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen, der Schlichtungsstelle und des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen
(Entschädigungsordnung – EntschO)1#

Vom 11. September 2013

(ABl. 2013 S. 426), geändert am 16. März 2016 (ABl. 2016 S. 129)

Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. hat folgende Ordnung erlassen:
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§ 1
Aufwandsentschädigung

( 1 ) Die Vorsitzenden des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen, der Schlichtungsstelle und des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werks erhalten eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung ihrer Beanspruchung in Höhe von 250,- EUR. Sie wird grundsätzlich für jedes im jeweiligen Eingangsregister geführte Verfahren gezahlt. Parallelverfahren werden unabhängig von den im Eingangsregister geführten Verfahren durch eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 300,- EUR abgegolten.
( 2 ) Endet ein Verfahren durch Rücknahme oder Erledigungserklärung oder durch einen Beschluss gemäß § 7 Abs. 5 der Ordnung für die Schlichtungsstelle der Diakonie Hessen (SchlO)2#, wird die Hälfte der Aufwandsentschädigung gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung über die Rücknahme oder Erledigung oder der Beschluss gemäß § 7 Abs. 5 SchlO3# in bzw. nach der mündlichen Verhandlung abgegeben bzw. gefasst wird.
( 3 ) Tritt eine Stellvertretung in ein Verfahren ein, erhält das ordentliche Mitglied die verminderte Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1.
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§ 2
Reisekosten

Das Diakonische Werk erstattet den Mitgliedern des Kirchengerichts, der Schlichtungsstelle und des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission auf Nachweis die entstandenen Reisekosten auf Basis der geltenden Reisekostenbestimmungen.
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§ 3
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen über die Vergütung der Vorsitzenden des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für den Bereich des Diakonischen Werkes sowie der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und der Erweiterten Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau außer Kraft.

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1 ↑ Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Printfassung "Das Recht der EKHN".
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2 ↑ Nr. 518.
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3 ↑ Nr. 518.