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Geltungszeitraum von: 31.12.2015

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Rechtsverordnung
zur Erprobung des kaufmännischen Rechnungswesens

Vom 24. Juli 2014

(ABl. 2014 S. 458), geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 2 Satz 2 des Kirchengesetzes zur Erprobung des kaufmännischen Rechnungswesens1# vom 8. Mai 2014 (ABl. 2014 S. 253) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für die kirchlichen Körperschaften, die gemäß dem Kirchengesetz zur Erprobung des kaufmännischen Rechnungswesens für kirchliche Körperschaften das kaufmännische Rechnungswesen einführen. Ausgenommen sind Diakoniestationen, die den Vorschriften der Pflegebuchführungsverordnung unterliegen.
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§ 2
EKD-Ordnung für das kirchliche Finanzwesen

Die Körperschaften gemäß § 1 wenden grundsätzlich die vom Rat der EKD beschlossene Ordnung für das kirchliche Finanzwesen auf der Basis der kirchlichen Doppik in der jeweils geltenden Fassung an.
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§ 3
Einzelne Vorschriften der Kirchlichen Haushaltsordnung

Soweit für die Erprobung notwendig oder zweckmäßig, kann die Kirchenverwaltung von den Bestimmungen der EKD-Ordnung für das kirchliche Finanzwesen abweichende Regelungen festlegen; für die Gesamtkirche liegt die Zuständigkeit bei der Kirchenleitung. Insbesondere betrifft dies die Regelungen zu Rücklagen, über- und außerplanmäßigen Ausgaben, Vergabe von Aufträgen, Kassenanordnungen, Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung, Aufbewahrungsfristen, Kassenaufsicht, Vorprüfung/Offenlegung, Prüfung der Jahresrechnung und Entlastung.
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§ 4
Flexibilisierungsklausel

Soweit für die Erprobung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zweckmäßig oder notwendig, können die Bestimmungen der EKD-Ordnung für das kirchliche Finanzwesen auf der Basis der kirchlichen Doppik in sinngemäßer, weiterentwickelter Weise angewendet werden. Gleiches gilt für die Bestimmungen der Rechtsverordnung über die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des Vermögens in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2016 außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 800a.