.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Geltungszeitraum von: 01.03.1999
Geltungszeitraum bis: 31.05.2017
Prüfungsordnung für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (C-Prüfung)
Vom 2. Februar 1999
(ABl. 1999 S. 145)
Die Kirchenleitung hat am 2. Februar 1999 folgende Neufassung der Prüfungsordnung für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (C-Prüfung) beschlossen.
Die kirchenmusikalische C-Prüfung ist ein Nachweis qualifizierter Kenntnisse und Fähigkeiten für den nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst an einer Kirchengemeinde.
Die C-Prüfung kann in den Einzelfächern
Orgel, Tasteninstrumente mit Schwerpunkt Popularmusik, Gitarre, Chorleitung, Posaunenchorleitung, Instrumentalensembleleitung
abgelegt werden. Dies ist auch in verschiedenen Kombinationen möglich.
Diese Ordnung orientiert sich an der „Rahmenordnung C für die Ausbildung und Prüfung von Kirchenmusikern“ (1978) der Konferenz der Direktoren der evangelischen kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten und der Landeskirchenmusikdirektoren.
#Ausbildung
###§ 1
Ausbildungsmöglichkeiten
1Für die C-Ausbildung gibt es folgende Möglichkeiten:
- Teilnahme an einem kirchlichen Ausbildungskursus, der zu einer C-Prüfung nach dieser Ordnung führt
- kirchenmusikalische Zusatzausbildung im Rahmen eines nicht speziell kirchenmusikalischen Institutes (z.B. Universität Gießen) entsprechend dieser Ordnung
- eigenständige Vorbereitung (extern) in Verbindung mit dem nötigen Unterricht. 2Das Amt für Kirchenmusik benennt hierfür in Absprache mit dem/der Kandidaten/in eine/n Ausbildungsleiter/in z.B. den/die zuständige/n Dekanatskirchenmusiker/in).
2Informationen über die Ausbildungsinhalte gibt das Amt für Kirchenmusik.
#§ 2
Beginn der Ausbildung
Vor Beginn der Ausbildung hat der/die Ausbildungsleiter/in zu prüfen, ob die in dieser Ordnung genannten Prüfungsanforderungen in der verfügbaren Ausbildungszeit zu bewältigen sind.
#Prüfung
Zusätzliche Hinweise zum Prüfungsablauf enthält das Beiblatt „Erläuterungen zur C-Prüfung“.
###§ 3
Meldung und Zulassung
1Zur Prüfung ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. 2Aus der Anmeldung muss hervorgehen, in welchen Bereichen die C-Prüfung angestrebt wird. 3Der Anmeldung sind beizulegen:
- Lebenslauf mit Lichtbild mit besonderer Berücksichtigung des (kirchen-)musikalischen Werdeganges
- Bestätigung der Mitgliedschaft in einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche (in der Regel durch das zuständige Gemeindepfarramt)
- eine Bescheinigung des zuständigen Ausbildungsleiters über die abgeschlossene Ausbildung oder ein Studiumsnachweis eines Ausbildungsinstitutes
4Die Anmeldung zur Prüfung wird schriftlich bestätigt. 5Prüfungstermine werden vom Amt für Kirchenmusik bekannt gegeben.
#§ 4
Gebühren
1Die Prüfungsgebühr wird von der Kirchenverwaltung der EKHN festgesetzt und im Amtsblatt der EKHN veröffentlicht. 2Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung zu entrichten, eine Rückzahlung erfolgt nicht.
3Das Beiblatt „Erläuterungen zur C-Prüfung“ enthält die aktuell gültige Prüfungsgebühr.
#§ 5
Prüfungsausschuss und Prüfungskommissionen
1Die Prüfung wird abgenommen von einem Prüfungsausschuss und weiteren Fachprüfern/Fachprüferinnen. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus dem/der Landeskirchenmusikdirektor/in als Vorsitzendem/r und mindestens zwei in der Ausbildung tätigen hauptamtlichen Kirchenmusiker/innen. 3Der/die Landeskirchenmusikdirektor/in kann einen hauptamtlichen Kirchenmusiker/eine hauptamtliche Kirchenmusikerin mit seiner/ihrer Vertretung beauftragen.
4Für die einzelnen Fachprüfungen werden Prüfungskommissionen aus jeweils mindestens zwei Mitgliedern gebildet. 5Mindestens ein Mitglied muss dem Prüfungsausschuss angehören.
6Alle Prüfenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
#§ 6
Prüfungsanforderungen
Zu jeder Prüfung in den Einzelfächern (in Abschnitt A) gehört die Prüfung in den Allgemeinen Fächern (Abschnitt B).
A) Einzelfächer | |||
I. | Orgel | ||
(1) | Gemeindebegleitung | ||
a) | mit einer Woche Vorbereitungszeit: improvisierte Intonationen und mehrere Strophen (einmanualig mit Pedal, zweimanualig mit Pedal, manualiter) zweier Lieder, von denen eines nicht traditionell ist. | ||
b) | ohne Vorbereitungszeit: Vomblattspiel von Begleitsätzen zu Liedern und liturgischen Weisen (EG 177-192, EG 789); davon einstimmig: Die Stücke in Choralnotation, eine einfache improvisierte Intonation, drei Lieder und drei liturgische Weisen auswendig, evtl. in eigener Harmonisierung. | ||
(2) | Literaturspiel | ||
1In der Ausbildung erarbeitet: Eine Choralbearbeitung aus J.S. Bachs „Orgelbüchlein“ und ein ausgedehnteres Choralvorspiel (z.B. von J. G. Walther) sowie ein mehrteiliges Cantusfirmusfreies Stück aus verschiedenen Stilepochen (z.B. D. Buxtehude „Toccata F-dur“ Bux WV 157, J.S. Bach „Präludium und Fuge e-moll“ BWV 533). 2Vorlage einer Repertoire-Liste. 3Ein weiteres Orgelstück wird dem/der Bewerber/in in drei Wochen vor der Prüfung mitgeteilt und ist selbstständig zu erarbeiten. | |||
Prüfungsdauer (1) und (2): Insgesamt bis 45 Minuten. | |||
(3) | Literaturkunde | ||
1Kenntnis der wichtigsten Literatur des erreichbaren Schwierigkeitsgrades für den gottesdienstlichen Gebrauch. 2Prüfungsdauer: 5 Minuten. | |||
(4) | Instrumentenkunde | ||
1Technischer Aufbau der Orgel, Register- und Registrierkunde. 2Prüfungsdauer: 10 Minuten. | |||
(5) | Klavierspiel | ||
1Spiel zweier leichter Stücke im Schwierigkeitsgrad der zweistimmigen Inventionen von J. S: Bach. 2Prüfungsdauer: Bis 10 Minuten. | |||
II. | Tasteninstrument mit Schwerpunkt Popularmusik | ||
(1) | Gemeindebegleitung | ||
a) | mit einer Woche Vorbereitungszeit: Improvisierte Intonationen und mehrere Strophen dreier Lieder, von denen eines traditionell ist. | ||
b) | ohne Vorbereitungszeit: Vomblattspiel von Begleitsätzen und Begleiten nach Harmoniesymbolen zu Liedern und liturgischen Weisen (EG 177-192, EG 789); davon einstimmig: Stücke in Choralnotation, eine einfache improvisierte Intonation, drei Lieder und drei liturgische Weisen auswendig, evtl. in eigener Harmonisierung. | ||
(2) | Literaturspiel | ||
1Zu spielen sind zwei der Liste entsprechende Stücke und eine Improvisation über ein Lied aus dem Evangelischen Gesangbuch. 2Ein weiteres Stück wird dem/der Bewerber/in drei Wochen vor der Prüfung mitgeteilt und ist selbstständig zu erarbeiten. 3Eine Liste mit für das angestrebte Niveau typischen Stücken ist im Amt für Kirchenmusik erhältlich. | |||
Prüfungsdauer (1) und (2): Insgesamt bis 45 Minuten. | |||
(3) | Literaturkunde | ||
1Kenntnis der wichtigsten Literatur des erreichbaren Schwierigkeitsgrades für den gottesdienstlichen Gebrauch. 2Prüfungsdauer: 5 Minuten. | |||
III. | Gitarre | ||
(1) | Gemeindebegleitung | ||
a) | mit einer Woche Vorbereitungszeit: Improvisierte Intonationen und mehrere Strophen dreier Lieder, von denen eines traditionell ist. | ||
b) | ohne Vorbereitungszeit: Vomblattspiel von Begleitsätzen und Begleitung nach Harmoniesymbolen zu Liedern und liturgischen Weisen (EG 177-192, EG 789); Melodiespiel: Stücke von Choralnotation; eine einfache improvisierte Intonation, drei Lieder und drei liturgische Weisen auswendig, evtl. in eigener Harmonisierung. | ||
(2) | Literaturspiel | ||
1Eine Liste mit für das angestrebte Niveau typischen Stücken ist im Amt für Kirchenmusik erhältlich. 2Zu spielen sind zwei der Liste entsprechende Stücke und eine Improvisation über ein Lied aus dem Evangelischen Gesangbuch. 3Ein weiteres Stück wird dem/der Bewerber/in drei Wochen vor der Prüfung mitgeteilt und ist selbstständig zu erarbeiten. | |||
Prüfungsdauer (1) und (2): Insgesamt bis 45 Minuten. | |||
(3) | Literaturkunde | ||
1Kenntnis der wichtigsten Literatur des erreichbaren Schwierigkeitsgrades für den gottesdienstlichen Gebrauch. 2Prüfungsdauer: 5 Minuten. | |||
IV. | Chorleitung | ||
(1) | Probenarbeit | ||
1Einsingen; Einstudierung von zwei selbstständig vorbereiteten Chorsätzen: Eines motettischen Satzes und eines Liedes aus dem Evangelischen Gesangbuch aus dem Popularmusikbereich (Vorbereitungszeit: drei Wochen). 2Prüfungsdauer: 35 Minuten. | |||
(2) | Partiturspiel | ||
Vorbereitetes Spielen eines leichteren Chorsatzes aus der Partitur auf dem Klavier. | |||
(3) | Literaturkunde | ||
Kenntnis der „Kantoreipraxis“ | |||
1Einrichten eines Satzes für Chor und Instrumente; Kenntnis des Band-Instrumentariums. 2Prüfungsdauer: 10 Minuten. | |||
(4) | Singen in der Chorprobe | ||
1Vomblattsingen einfacher Chorstimmen, Angeben von Akkorden nach Stimmgabel (Vierklänge, auch in Umkehrung); Chorische Stimmbildung. 2Prüfungsdauer: 10 Minuten. | |||
(5) | Gesang | ||
1Singen von liturgischen Gesängen (EG 177–192, 789) und eines selbst gewählten, vorbereiteten begleiteten Sololiedes (z. B. eines Schemelli-Liedes von J. S. Bach). 2Prüfungsdauer: Bis zu 10 Minuten. | |||
V. | Posaunenchorleitung | ||
(1) | Probenarbeit | ||
1Einblasen; Einstudierung zweier selbstständig vorbereiteter Stücke mit einem Blechbläserchor: eines schwierigen Choralvorspieles samt Begleitsatz aus der Standardliteratur und eines Vorspieles samt Begleitsatz zu einem Lied aus dem evangelischen Gesangbuch aus dem Popbereich. 2Vorbereitungszeit: drei Wochen. | |||
(2) | Vomblattdirigieren | ||
eines Begleitsatzes mit Intonation und eines Satzes zu einer liturgischen Weise. | |||
(3) | Literaturspiel | ||
Zu spielen ist ein Solostück mit Begleitung in mindestens zwei Sätzen. | |||
1Prüfungsdauer (1) bis (3): Insgesamt 45 Minuten. 2Eine Liste von für das angestrebte Niveau typischen Stücken ist im Amt für Kirchenmusik erhältlich. | |||
(4) | Instrumentenkunde | ||
1Kenntnis des Instrumentariums des Posaunenchores, der technischen und musikalischen Bedingungen, der Literatur und der Einsatzmöglichkeiten. 2Prüfungsdauer: 10 Minuten. | |||
(5) | Partiturspiel (fakultativ) | ||
Spielen eines leichteren Bläsersatzes. | |||
VI. | Instrumentalensembleleitung | ||
(1) | Einrichten eines (Posaunen-/-Choralbuchsatzes o.ä.) und eines freien Stückes für das verfügbare Ensemble mit einer Woche Bearbeitungszeit. | ||
(2) | Probenarbeit | ||
1Einstudieren eines Satzes für das verfügbare Ensemble (Vorbereitungszeit: drei Wochen); Einstudieren eines der beiden vom Bewerber eingerichteten Stücke für das verfügbare Ensemble. 2Prüfungsdauer: 30 Minuten. | |||
(3) | Partiturspiel | ||
Spielen eines leichteren, maximal vierstimmigen Satzes aus der Partitur. | |||
(4) | Instrumentenkunde | ||
1Kenntnis der im verfügbaren Ensemble beteiligten Instrumentengruppen. 2Literaturkunde. 3Prüfungsdauer: 5 Minuten. | |||
B) Allgemeine Fächer | |||
I. | Gemeindesingen | ||
1Musikalische und textliche Vermittlung eines alten und eines neuen Liedes, Kanons o.ä. aus dem Evangelischen Gesangbuch im Singen mit einer Gruppe. 2Rezitation eines Psalms oder eines anderen Textes. 3Prüfungsdauer: Insgesamt bis zu 20 Minuten. | |||
II. | Freiwilliges Instrumentalspiel oder Gesang | ||
Freiwillig sind möglich ein Instrument, das in der Prüfung nicht gespielt wurde und Gesang. | |||
III. | Musiktheorie/Tonsatz | ||
a) | 1schriftlich: Kantionalsatz zu einer gegebenen Kirchenliedweise und Aussetzen eines leichten Generalbasses und einer Melodie anhand von Harmoniesymbolen. 2Klausur; 60 Minuten. | ||
b) | 1mündlich-praktisch: elementare Harmonielehre, Kirchentöne. 2Prüfungsdauer: 10 Minuten. | ||
IV. | Gehörbildung | ||
(1) | 1schriftlich: Schreiben einer einstimmigen Tonfolge, von Rhythmen und eines vierstimmigen Kantionalsatzes nach Diktat, dessen Eckstimmen und Akkorde in Generalbaßziffern zu notieren sind. 2Klausur: 30 Minuten. | ||
(2) | 1mündlich-praktisch: Erkennen von Intervallen und tonalen Akkordfolgen und Rhythmen. 2Prüfungsdauer: 5 Minuten. | ||
V. | Kirchenmusikgeschichte | ||
1Einordnen gegebener Hörbeispiele, Kenntnis der wichtigsten Epochen und Gattungen. 2Klausur: 30 Minuten; oder Gespräch: 15 Minuten. | |||
VI. | Kirchenliedkunde | ||
1Kenntnis der Epochen des Kirchenliedes (siehe die Darstellung in EG 956) anhand typischer Lieder. 2Aufbau des Gesangbuches. 3Klausur: 30 Minuten. | |||
VII. | Gottesdienst und Kirche | ||
1Grundkenntnisse der biblischen Tradition, des evangelischen Kirchenbegriffes und Aufbaues der EKHN sowie der Ordnungen des Gottesdienstes in der EKHN und ihrer Grundelemente. 2Klausur: 30 Minuten. | |||
§ 7
Protokolle
1Über den Verlauf jeder Einzelprüfung wird ein Protokoll angefertigt. 2Es enthält den Namen des/der Bewerbers/Bewerberin, des Prüfenden, Prüfungsort und Datum, die Prüfungsgegenstände der Einzelprüfungen und deren Bewertungen sowie die Unterschriften der Fachprüfer/innen.
#§ 8
Ergebnisse
Die Ergebnisse von 1 bis 6 werden durch die Angabe von Punkten oder durch „plus“ und „minus“ differenziert.
Note | plus | minus | |
|---|---|---|---|
1 = sehr gut | 15 Punkte | 14 Punkte | 13 Punkte |
2 = gut | 12 Punkte | 11 Punkte | 10 Punkte |
3 = befriedigend | 9 Punkte | 8 Punkte | 7 Punkte |
4 = ausreichend | 6 Punkte | 5 Punkte | 4 Punkte |
5 = mangelhaft | 3 Punkte | 2 Punkte | 1 Punkte |
6 = ungenügend | 0 Punkte |
§ 9
Gesamtnote
1Der Prüfungsausschuss legt die Gesamtnote fest. 2Sie ergibt sich aus den folgendermaßen zu wertenden Einzelnoten:
- dreifach zählen die Ergebnisse in Gemeindebegleitung und Literaturspiel bzw. Probenarbeit
- zweifach zählen die Ergebnisse in Gemeindesingen und Gehörbildung
- einfach zählen die jeweiligen Ergebnisse der übrigen Einzelfächer. 3Das Fach „VIII. Freiwilliges Instrumentalspiel oder Gesang“ wird für die Gesamtnote nur gewertet, wenn das Ergebnis über dem Durchschnitt der anderen Ergebnisse liegt.
4Der Prüfungsausschuss kann bei der Festlegung der Gesamtnote vom Durchschnitt der Einzelnoten zur Würdigung der Gesamtleistung um bis zu 2 Punkte abweichen.
5Die Gesamtnote wird in Prädikat und Punktzahl mit den Unterschriften des Prüfungsausschusses dokumentiert.
#§ 10
Bestehen der Prüfung
1Um die Prüfung insgesamt zu bestehen, muss mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (4 Punkte) erreicht sein.
2Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
- in dreifach bewerteten Fächern nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4 Punkte) erreicht ist
- die Leistung in mehr als einem Fach nur mit „mangelhaft“ (3 Punkte) bewertet wurde
- die Leistung in einem Fach mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet wurde.
3In diesen Fällen können die entsprechenden Einzelprüfungen innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden.
4Nach Abschluss der Beratung gibt der/die Prüfungsvorsitzende den Bewerber/innen das Ergebnis bekannt.
#§ 11
Ergänzungsprüfung
Bereits abgelegte Prüfungen in einzelnen Fächern können anerkannt werden, wenn die erbrachten Leistungen denen dieser Ordnung entsprechen.
#§ 12
Zeugnis
1Über das Ergebnis der Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das von dem/der Referenten/Referentin für Kirchenmusik der Kirchenverwaltung und dem/der Landeskirchenmusikdirektor/in unterzeichnet wird. 2Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und die Namen der Prüfenden sowie die Noten der folgenden einzelnen Fächer (je nach Prüfungsbereich):
Gemeindebegleitung, Literaturspiel, Literaturkunde, Instrumentenkunde, Klavierspiel, Probenarbeit, Partiturspiel, Singen in der Chorprobe, Gesang, Gemeindesingen, Freiwilliges Instrumentalspiel oder Gesang, Musiktheorie/Tonsatz, Gehörbildung, Kirchenmusikgeschichte, Kirchenliedkunde, Gottesdienst und Kirche.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1999 in Kraft und ersetzt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für nebenberufliche Kirchenmusiker (C-Prüfung) vom 3. April 1984.