.Leitlinien über die Arbeit
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.09.2003
Geltungszeitraum bis: 31.07.2016
Leitlinien über die Arbeit
mit Konfirmandinnen und Konfirmanden
Vom 27. Mai 2003
(ABl. 2003 S. 378)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat gemäß Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
#Präambel
1Die Konfirmandenarbeit hilft den Jugendlichen, sich in einer ihrer Altersstufe gemäßen Weise mit dem evangelischen Glauben auseinander zu setzen und sich als von Gott angenommene Menschen zu verstehen. 2Die Jugendlichen begegnen der Botschaft des Evangeliums.
Die Gemeinschaft in der Gruppe und offenes Miteinander in der christlichen Gemeinde bieten Gelegenheit, über die Möglichkeiten eines vor Gott und den Menschen verantwortlichen Lebens nachzudenken, zu reden, es zu erproben und einzuüben.
1Die Konfirmandenarbeit gibt den Jugendlichen Hilfen und Anregungen, ihren eigenen Glauben weiter zu entwickeln. 2In diesem Prozess macht sie mit evangelischen Traditionen und Formen des Feierns und Glaubens vertraut, ermutigt und macht fähig, Leben zu gestalten. 3Sie motiviert Jugendliche, sich mit ihren Fähigkeiten in das Gemeindeleben einzubringen.
Sie fördert die Integration – insbesondere der Menschen mit Behinderung.
###§ 1
Verantwortung für die Konfirmandenarbeit
(1)Unbeschadet der Beauftragung der Gemeindepfarrerin, des Gemeindepfarrers mit Konfirmandenarbeit trägt der Kirchenvorstand die Verantwortung für die Arbeit.
(2)1Die Dienst- und Fachaufsicht über die Konfirmandenarbeit liegen bei der Dekanin, dem Dekan. 2Das jeweilige Religionspädagogische Amt kann zur Beratung für die Planung, Durchführung, Dokumentation und bei Konfliktlösungen hinzugezogen werden.
(3)Die Konfirmandenarbeit wird in der Regel von der (Gemeinde-) Pfarrerin bzw. dem (Gemeinde-) Pfarrer geplant und durchgeführt.
(4)1Im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand können für bestimmte Aufgaben auch andere geeignete hauptberufliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Arbeit beteiligt werden. 2Es bleibt zu beachten, dass die Jugendlichen zur Ausbildung ihrer Identität und ihres Glaubenslebens feste Bezugspersonen suchen.
(5)1Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen auf ihre Aufgaben vorbereitet werden. 2Planungen und Auswertungen sollen die Mitarbeitenden gemeinsam durchführen.
#§ 2
Lernort der Konfirmandenarbeit
1Die Konfirmandenarbeit bezieht sich auf die Lebensbereiche Gemeinde, Altersgruppe der Jugendlichen, Schule und Elternhaus. 2Sie fördert die Beziehung auf diese Lebensbereiche und die Abgrenzung untereinander. 3Je nach örtlicher Situation und dem besonderen Bedarf der Konfirmandengruppe soll die Konfirmandenarbeit sich zum Umfeld öffnen und dortige Partner einbeziehen:
#- Informierende und begleitende Elternarbeit,
- Einladende Gottesdienste,
- Lebens- und Arbeitsräume der Gemeinde und übergemeindlicher Dienst,
- Kooperation mit der Schule speziell dem Religionsunterricht und der schulbezogenen Kinder- und Jugendarbeit,
- Kontakte zu Einrichtungen der örtlichen Jugendarbeit, sowie der Jugendberatung.
§ 3
Lernsituation der Konfirmandinnen und Konfirmanden
(1)1Themen. 2Die Themen der Glaubenstradition aus Bibel und Katechismus sind bezogen auf die Situation (Gegenwart und Zukunft) der Konfirmandinnen und Konfirmanden zu erschließen. 3Dabei sind folgende Themen unverzichtbar:
- Schöpfung
- Exodus / 10 Gebote
- Psalmen / Vaterunser
- Botschaft, Leiden und Tod Jesu
- Auferstehung und Taufe
- Glauben / Glaubensbekenntnis / Kirche / Abendmahl.
(2)1Wege. 2Der Zugang zu den Themen und die Erarbeitung greifen Erfahrungen der Jugendlichen auf und erweitern diese. 3Im Vollzug des Aneignens und Einübens werden die Grundformen der Glaubenspraxis erschlossen:
- Bibellesen
- Beten
- Feiern /Singen
- Helfen / Christsein im Alltag / Miteinander leben
Die eigene Spiritualität der Konfirmandinnen und Konfirmanden soll angeregt, gefördert, unterstützt und auf die tradierten Formen bezogen werden.
(3)Sprachlich geprägte Stücke des Glaubens sollen auf geeignete Weise vermittelt und eingeprägt werden.
#§ 4
Formen der Arbeit
(1)Zur Gestaltung der Konfirmandenarbeit sind folgende Arbeitsformen möglich:
- Wöchentliche Unterrichtsstunden (Einzel- bzw. Blockstunden)
- Konfirmandentage
- Freizeiten
- Kurse, Projekte und Praktika mit Wahl- bzw. Pflichtcharakter
- Exkursionen
- Feiern.
(2)Welche Arbeitsformen verbindlich sein sollen, wird durch den Kirchenvorstand festgelegt.
(3)1Für die Konfirmandenarbeit sollen Gruppen gebildet werden. 2Die Mindestzahl für eine Gruppe ist 8 Konfirmandinnen und Konfirmanden. 3Kommt diese Zahl in einem Gemeindebezirk bzw. einer Gemeinde nicht zustande, so ist die Kooperation im Nachbarschaftsbereich zu suchen. 4Die Verantwortung für die Absprachen zur Kooperation liegt bei der Dekanin / dem Dekan. 5Bei mehr als 26 Konfirmandinnen und Konfirmanden muss die Gruppe geteilt werden.
(4)1Handlungs- und erfahrungsorientierte Lernformen bestimmen die Konfirmandenarbeit. 2Sie sollen eigenverantwortliche Anteile enthalten und erkundende Methoden berücksichtigen.
(5)Die Präsentation von Arbeitsergebnissen ist von Anfang an zu bedenken und zu berücksichtigen.
(6)Eine Überprüfung der Lerninhalte darf nicht Teil eines Gottesdienstes sein.
#§ 5
Vereinbarungen und Verbindlichkeiten
(1)1Die Anmeldung der Konfirmandinnen und Konfirmanden ist beim zuständigen Pfarramt vorzunehmen. 2Der Termin dazu ist in geeigneter Weise (z. B.: persönliches Anschreiben – auch an die Nichtgetauften, die keiner anderen Religion angehören – Aushang, Zeitung, Brief an die Schulen) bekannt zu geben.
(2)1Im Zusammenhang mit der Anmeldung sollen die Konfirmandinnen und Konfirmanden sowie ihre Eltern über die Gestaltung und die verpflichtenden Termine der Konfirmandenzeit informiert werden. 2Sie sind als verbindlich anzuerkennen. 3Die Anmeldung ist entsprechend zu gestalten.
(3)1Die Konfirmandenarbeit wird in der Regel im 7. und 8. Schuljahr angeboten. 2Die Konfirmandenarbeit spricht die Jugendlichen in einer für die Entwicklung der Persönlichkeit des Jugendlichen wichtigen Zeit an, in der seelsorgliche Begleitung helfen kann. 3Die Erfahrung, in dieser Phase ernst genommen, gebraucht und begleitet zu werden, wirkt nachhaltig. 4Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der Kirchenvorstand im Benehmen mit dem Dekan / der Dekanin.
(4)Die Konfirmandenarbeit soll einschließlich der Arbeitseinheiten bei der Freizeit und in möglichen Projekten mindestens 70 Stunden (á 45 min) umfassen.
(5)Die Konfirmandinnen- und Konfirmandenzeit dauert 9 bis maximal 18 Monate.
(6)1Die Konfirmandenarbeit ist eingebettet in vielfältige Formen der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Familien und Eltern. 2Die Arbeit mit den Eltern stellt eine besondere Chance dar.
(7)Die Dekanin, der Dekan sorgt dafür, dass im Dekanat bzw. im Nachbarschaftsbereich – orientiert am Einzugsbereich der Schulen – von den Verantwortlichen der Konfirmandenarbeit verbindliche Koordinationsabsprachen getroffen werden.
(8)Die Dekanin, der Dekan organisiert im Bedarfsfall Koordinationsgespräche zwischen Pfarrerinnen, Pfarrern und Schulleitungen im Benehmen mit dem religionspädagogischen Amt.
(9)1Die Konfirmandinnen und Konfirmanden sind mit den Gottesdienstformen vertraut zu machen. 2Dazu ist die regelmäßige Teilnahme am Gemeindegottesdienst erforderlich. 3Bei der Gestaltung des Gottesdienstes sind die Konfirmandinnen und Konfirmanden einzubeziehen und sollten beteiligt werden. 4Zu Gottesdiensten mit Beteiligung der Jugendlichen sind besonders die Eltern einzuladen.
(10)Zu Beginn der Konfirmandinnen- und Konfirmandenzeit feiert die Gemeinde einen Einführungsgottesdienst.
#§ 6
Jahresplanung
(1)1Die Konfirmandenarbeit bedarf der Jahresplanung durch die Unterrichtenden. 2Dieser Jahrgangsplan ist dem Kirchenvorstand bekannt zu machen und dient der Information der Eltern.
(2)1Über den Verlauf der Konfirmandenarbeit ist eine schriftliche Dokumentation anzulegen. 2Das Jahrgangsbuch dient der eigenen Kontrolle der Unterrichtenden, kann beim Besuchsdienst besprochen werden und dient der jährlichen Neuplanung.
(3)1Regelmäßig veröffentlicht das Religionspädagogische Amt eine Übersicht der für die Konfirmandenarbeit empfehlenswerten Unterrichtsmaterialien. 2Die örtlich Verantwortlichen entscheiden, mit welchen Materialien die Konfirmandenarbeit geschieht.
#§ 7
Konfirmation
(1)1Vor der Konfirmation gestalten die Gruppen der Konfirmandinnen und Konfirmanden und die Verantwortlichen in der Konfirmandenarbeit einen Gottesdienst. 2Er gibt ihrer in der Konfirmandenzeit gewonnenen Glaubenseinsicht Ausdruck.
(2)1Die Konfirmation erfolgt in einem Gemeindegottesdienst. 2Es wird das Apostolikum in der ökumenischen Fassung verwandt. 3Im Zentrum des Gottesdienstes steht die Segnung der Konfirmandinnen und Konfirmanden.
(3)Zur Konfirmation gehört die Feier des Abendmahls.
#§ 8
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft. 2Die Verordnung vom 4. Juli 1977 (ABl. 1977 S. 147) wird mit Beendigung des derzeitigen Konfirmandenjahrgangs aufgehoben.