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Geltungszeitraum von: 01.01.1984

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Ordnung des Beirates des Polizeipfarramtes
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 14. Dezember 1983

(ABl. 1984 S. 18)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beschließt die folgende Verwaltungsverordnung über die Einrichtung eines Beirates zur Unterstützung und Beratung des Polizeipfarrers:
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§ 1
Einrichtung eines Polizeibeirates

( 1 ) Dem Beirat gehören 18 Mitglieder aus dem Bereich der Polizei im Gebiet der EKHN an. Der von der Kirchenleitung berufene Polizeipfarrer ist geborenes Mitglied des Beirates.
( 2 ) Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Polizeipfarrers der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau erstmals durch die Kirchenleitung bestellt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes schlägt der Polizeipfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau dem Beirat ein neues Mitglied zur Berufung vor. Der Beschluss des Beirates über die Berufung bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung. Die Amtsdauer des Polizeirates beträgt parallel zur Amtsdauer der Kirchensynode sechs Jahre.
( 3 ) Der Beirat wählt seinen Vorsitzenden mit der Mehrheit der Mitglieder.
( 4 ) Der zuständige Referent der Kirchenverwaltung der EKHN und die im Gebiet der EKHN nebenamtlich tätigen Pfarrer, die berufsethischen Unterricht bei der Polizei halten, können jederzeit mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.
( 5 ) Der Beirat kann Gäste mit beratender Stimme einladen.
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§ 2
Aufgaben des Polizeibeirates

Die Aufgaben des Polizeibeirates umfassen:
  1. Unterstützung und Mitwirkung in der Wahrnehmung der Polizeiseelsorge, insbesondere durch Beratung des Polizeipfarrers in der Ausrichtung seines Dienstes,
  2. Beratung der Kirchenleitung,
  3. Entgegennahme und Besprechung des Jahresberichtes des Polizeipfarrers,
  4. Abgabe einer Stellungnahme vor der Berufung des Polizeipfarrers gegenüber der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 3
Geschäftsordnung des Polizeibeirates

( 1 ) Der Beirat soll mindestens dreimal im Jahr zusammentreten.
( 2 ) Der Polizeipfarrer und der Vorsitzende des Beirates bereiten die Sitzung vor. Der Polizeipfarrer – bei seiner Verhinderung der Vorsitzende – beruft sie ein.
( 3 ) Die Mehrheit der Mitglieder des Polizeipfarramtes kann die Einberufung zu einer außerordentlichen Sitzung verlangen.
( 4 ) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.
( 5 ) Über die Sitzungen des Beirates ist ein Protokoll zu führen, das allen Mitgliedern zugesandt wird.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.