.Wahlordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.01.2014
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Wahlordnung
zum Kirchengesetz über den Pfarrerausschuss
Vom 12. Dezember 2013
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 6 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Pfarrerausschuss1# vom 24. Juni 1994 (ABl. 1994 S. 158), zuletzt geändert am 27. April 2013 (ABl. 2013 S. 191), im Einvernehmen mit dem Pfarrerausschuss folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#I. Allgemeines
###§ 1
Zusammensetzung des Pfarrerausschusses
(1) Für den Pfarrerausschuss werden zwölf Mitglieder und für jedes Mitglied zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in den Pfarrversammlungen der Propsteibereiche gewählt.
(2) Auf jeden Propsteibereich entfallen zwei Mitglieder.
#§ 2
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle
- Pfarrerinnen und Pfarrer,
- Pfarrerinnen und Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst,
- Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone und
- Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare
im aktiven Dienst.
(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer in den Ruhestand versetzt ist oder im Rahmen einer Beurlaubung eine Tätigkeit außerhalb des Kirchengebietes ausübt.
#§ 3
Wählbarkeit
(1) Wählbar ist jede und jeder Wahlberechtigte.
#§ 4
Wahlvorschläge
(1) Die Versammlung der wahlberechtigten Personen in den Dekanaten schlagen der Pfarrversammlung ihres Propsteibereichs einen oder mehrere wählbare Personen aus dem Propsteibereich zur Wahl vor.
(2) Bei einer Tätigkeit im übergemeindlichen Dienst oder im Schuldienst richtet sich die Zugehörigkeit der wahlberechtigten Person zu einem Propsteibereich nach dem Dienstsitz.
(3) 1Bei im Wartestand befindlichen Personen richtet sich die Zugehörigkeit zu einem Propsteibereich bei Wahrnehmung eines Dienstauftrages nach dem Dienstsitz. 2Wird kein Dienstauftrag wahrgenommen nach dem Wohnsitz.
(4) 1Über die Wahlvorschläge nach Absatz 1 ist geheim und schriftlich abzustimmen. 2Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erhalten hat. 3Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 4Wird bei mehreren Vorschlägen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist vorgeschlagen, wer bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten hat.
(5) 1Die Vorgeschlagenen dürfen bei der Beratung der Wahlvorschläge nicht anwesend sein. 2Vor der Beratung ist ihnen auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. 3An der Abstimmung nehmen sie teil.
#§ 5
Vorbereitung der Wahl, Ergänzung der Wahlvorschläge
(1) Der Pfarrerausschuss setzt im Einvernehmen mit der Kirchenleitung einen einheitlichen Termin für die Wahlen in den Pfarrversammlungen fest, der im Amtsblatt bekanntgegeben wird.
(2) 1Der Pfarrerausschuss lädt die Wahlberechtigten mindestens vier Wochen vor dem Wahltermin schriftlich zur Pfarrversammlung ein und gibt dabei die Wahlvorschläge bekannt. 2Die Pfarrversammlung beruft aus ihrer Mitte zur Leitung der Wahl einen Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern. 3Wer zur Wahl vorgeschlagen ist, kann dem Wahlausschuss nicht angehören. 4Für die Geschäftsordnung gelten die Bestimmungen der Dekanatssynodalordnung sinngemäß.
(3) 1Die Pfarrversammlung kann die Wahlvorschläge ergänzen. 2Die Vorgeschlagenen müssen im selben Propsteibereich tätig sein. 3Ergänzungsvorschläge sind zu berücksichtigen, wenn in geheimer Abstimmung mehr als zwölf Stimmen auf sie entfallen.
#§ 6
Wahlverfahren
(1) 1Die Pfarrversammlung wählt zunächst zwei Mitglieder und danach in einem besonderen Wahlgang deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Die Wahl ist geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen.
(2) 1Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erhalten hat. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 3Wird bei mehreren Vorschlägen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das das lebensälteste Mitglied des Wahlausschusses zieht.
(3) 1Die zur Wahl Vorgeschlagenen dürfen bei der Beratung des Wahlvorschlages nicht anwesend sein. 2Vor der Beratung ist ihnen auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. 3An der Wahl nehmen sie teil.
(4) Die Kirchenleitung stellt das Wahlergebnis fest und gibt es im Amtsblatt bekannt.
#§ 7
Wahlanfechtung
1Innerhalb einer Woche nach der Wahl kann jede wahlberechtigte Person die Wahl schriftlich bei der Kirchenleitung anfechten. 2Die Anfechtung kann nur auf wesentliche Verstöße gegen das Wahlverfahren gestützt werden. 3Wird der Anfechtung stattgegeben, ist die Wahl zu wiederholen, soweit sie für ungültig erklärt worden ist.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.