.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 01.05.2010
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Verordnung
über die Aufnahme in den kirchlichen Hilfsdienst
Vom 14. März 1977
(ABl. 1977 S. 48, 71), geändert am 4. März 2010 (ABl. 2010 S. 137)
Aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 m der Kirchenordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst vom 9. April 1964 (ABl. 1964 S. 55) wird Folgendes verordnet:
####§ 1
Zulassung zur Weiterbildung für den kirchlichen Hilfsdienst
(1)Kirchliche Mitarbeiter,
- die eine seminaristische Ausbildung für den kirchlichen Dienst erfolgreich abgeschlossen haben,
- mindestens 25 und höchstens 35 Jahre alt sind,
- wenigstens 5 Jahre in der EKHN ihre Eignung für eine Tätigkeit im Bereich der Verkündigung, Seelsorge oder Unterweisung nachgewiesen haben,
- sowie durch die Teilnahme an Fortbildungskursen ihre Fähigkeit und Bereitschaft zur Fortbildung haben erkennen lassen,
können von dem zuständigen Propst für die Weiterbildung zum kirchlichen Hilfsdienst vorgeschlagen werden.
(2)Der Vorschlag wird zusammen mit einer schriftlichen Arbeit des Mitarbeiters aus seiner beruflichen Praxis (Predigt, Unterrichtsskizze, Projektbeschreibung) sowie einem Bericht über seine Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Kirchenverwaltung vorgelegt.
(3)Die Kirchenverwaltung entscheidet über die Zulassung des Mitarbeiters zu einem Kolloquium.
#§ 2
Das Kolloquium
(1)1Das Kolloquium soll darüber Aufschluss geben, ob der Mitarbeiter für ein theologisches Aufbaustudium an einer kirchlichen Hochschule oder Universität geeignet ist. 2Es besteht aus einer Klausur über ein Thema aus dem Bereich der theologischen Gegenwartsfragen und einem Gespräch von etwa einstündiger Dauer.
(2)1Das Kolloquium wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, der von der Kirchenleitung berufen wird. 2Dem Ausschuss gehören an: Ein Hochschullehrer, ein Seminarprofessor sowie der zuständige Referatsleiter der Kirchenverwaltung und der zuständige Propst.
(3)1Das Ergebnis des Kolloquiums wird in einem schriftlichen Bericht des Prüfungsausschusses festgestellt. 2Aufgrund des Berichtes entscheidet die Kirchenverwaltung über die Zulassung als Anwärter für den kirchlichen Hilfsdienst.
#§ 3
Die wissenschaftliche Weiterbildung für den kirchlichen Hilfsdienst
(1)Die wissenschaftliche Weiterbildung für den kirchlichen Hilfsdienst erfolgt in einem viersemestrigen Studium als Gasthörer an einer kirchlichen Hochschule oder Universität und schließt mit einer theologischen Prüfung (Aufnahmeprüfung) vor dem Prüfungsamt der EKHN ab.
(2)1Für die Zeit des Studiums bis zur Aufnahmeprüfung schließt die EKHN mit dem Anwärter einen Ausbildungsvertrag ab und zahlt einen Unterhaltszuschuss, der um eine Vergütungsgruppe niedriger als die bisherigen Bezüge ist. 2Zusätzliche Kosten bis zur Höhe der im Bundesreisekostengesetz vorgesehenen Trennungsentschädigung werden von der Kirchenverwaltung übernommen.
#§ 4
Die Aufnahmeprüfung
(1)Die Aufnahmeprüfung besteht aus drei Seminararbeiten während des Studiums und einer mündlichen Prüfung zum Abschluss des Studiums.
(2)1Während des Studiums schreibt der Anwärter drei Seminararbeiten, davon eine Arbeit aus dem Bereich der biblisch-theologischen Fächer und eine Arbeit aus dem Bereich der Systematischen Theologie. 2Die Themen für die Seminararbeiten werden von dem Anwärter ausgewählt und dem zuständigen Referatsleiter zur Genehmigung eingereicht. 3Für die Anfertigung einer Arbeit wird eine Zeit von 4 Wochen festgelegt; auf Antrag kann die Zeit um 2 Wochen verlängert werden. 4Die Arbeiten werden von zwei Dozenten beurteilt; davon muss ein Dozent Mitglied des Prüfungsamtes der EKHN sein.
(3)1Die mündliche Prüfung wird von Mitgliedern des Prüfungsamtes abgenommen; den Vorsitz führt der zuständige Referatsleiter.
2Die mündliche Prüfung erfolgt in folgenden Fächern:
- 1Altes oder Neues Testament. 2(Dabei wird diejenige Disziplin gewählt, in der keine Seminararbeit geschrieben wurde).
- Dogmatik
- Ethik
- Praktische Theologie.
3Die mündliche Prüfung orientiert sich an den Spezialgebieten, die von dem Prüfling spätestens 8 Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich bei der Kirchenverwaltung eingereicht werden.
4Jede Teilprüfung dauert 30 Minuten.
(4)1In den Einzelfächern werden folgende Noten gegeben: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend, 5 = mangelhaft, 6 = ungenügend. 2Das Gesamtergebnis lautet „Zur Aufnahme in das Theologische Seminar geeignet“ bzw. „Zur Aufnahme in das Theologische Seminar nicht geeignet“.
(5)1In einzelnen Fächern können dem Anwärter für die Zeit bis zur Zweiten Theologischen Prüfung Auflagen gemacht werden. 2Die Erfüllung solcher Auflagen ist dann in der Zweiten Theologischen Prüfung zusätzlich nachzuweisen.
(6)Eine Wiederholung der Aufnahmeprüfung nach einem halben Jahr ist einmal zulässig.
#§ 5
Die praktisch-theologische Weiterbildung
(1)Die praktisch-theologische Weiterbildung dauern ein Jahr und erfolgt im Rahmen des praktischen Vorbereitungsdienstes für die Pfarramtskandidaten der EKHN; sie endet mit der Abschlussprüfung.
(2)1Für die Zeit der praktisch-theologischen Weiterbildung wird der Anwärter einem Lehrpfarrer als Mentor zugewiesen und nimmt an den Lehrveranstaltungen eines Theologischen Seminars teil. 2In der Regel ist ein Schulpraktikum Bestandteil der Ausbildung; auf Wunsch des Bewerbers kann ein Spezialpraktikum durchgeführt werden. 3Die Bestimmungen der §§ 2 bis 15 der Kandidatenordnung vom 24. Juni 1974 gelten sinngemäß.
(3)1Für die Zeit zwischen der Aufnahmeprüfung und der Abschlussprüfung wird der Ausbildungsvertrag des Anwärters verlängert. 2Er erhält während dieser Zeit eine Vergütung in der Höhe, die ihm zuletzt vor Beginn seiner Weiterbildung gezahlt wurde.
#§ 6
Die Abschlussprüfung
(1)Die Abschlussprüfung besteht aus
- einem Gottesdienst mit anschließendem Prüfungsgespräch,
- einer Unterrichtsprobe mit anschließendem Prüfungsgespräch,
- einer mündlichen Prüfung von jeweils 30 Minuten Dauer in den Fächern:
- Theologische Gegenwartsprobleme,
- Kirchliche Strukturen und Gemeindearbeit,
- Seelsorge.
(2)1Die Prüfung wird von Mitgliedern des Prüfungsamtes abgenommen. 2Den Vorsitz führt der zuständige Referatsleiter.
(3)Für den Gottesdienst legt der Anwärter spätestens 14 Tage vorher den zuständigen Prüfern die Predigt sowie exegetische und homiletische Überlegungen und die liturgischen Texte vor; entsprechend reicht er für die Unterrichtsprobe einen schriftlichen Entwurf sowie pädagogische und religionspädagogische Vorüberlegungen ein.
(4)1In den Einzelfächern der mündlichen Prüfung werden Noten gegeben; in den Prüfungen nach Ziffer 1. a) und b) wird eine schriftliche Beurteilung im Prüfungsprotokoll formuliert und dem Prüfling zur Kenntnis gegeben. 2Das Gesamtergebnis lautet: „bestanden“ oder „nicht bestanden“. 3Eine Wiederholung der einzelnen Prüfungen oder der gesamten Abschlussprüfung ist jeweils einmal zulässig.
(5)Nach bestandener Abschlussprüfung wird der Anwärter zum „Pfarrvikar im kirchlichen Hilfsdienst“ ernannt.
#§ 7
Die vereinfachte Prüfung
(1)1In begründeten Ausnahmefällen kann die Kirchenleitung einen kirchlichen Mitarbeiter mit abgeschlossener Seminarausbildung nach einer vereinfachten Prüfung in den kirchlichen Hilfsdienst übernehmen, wenn er
- das 40. Lebensjahr überschritten und das 50. Lebensjahr noch nicht erreicht hat,
- mindestens 10 Jahre in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Dienst getan und seine Eignung für den pfarramtlichen Dienst nachgewiesen hat,
- sich während dieser Zeit in besonderer Weise bewährt hat und
- regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat.
2Die Kirchenleitung kann Ausnahmen von Buchst. a) und vom Erfordernis der Mindestzeit im Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Buchst. b) zulassen.
(2)Die vereinfachte Prüfung besteht aus
- einer schriftlich eingereichten Predigt,
- einem schriftlich eingereichten Unterrichtsentwurf,
- einem Kolloquium, das von dem zuständigen Referatsleiter und einem Seminarprofessor abgenommen wird.
(3)1Wenn zwei Teilprüfungen nicht bestanden sind, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. 2Die Kirchenleitung kann in Ausnahmefällen eine Wiederholung der Prüfung zulassen.
#§ 8
1Diese Verordnung tritt am 1. April 1977 in Kraft. 2Zugleich wird die Verordnung über die Aufnahme in den kirchlichen Hilfsdienst vom 22. Juni 1964 (ABl. 1964 S. 64) außer Kraft gesetzt.