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Geltungszeitraum von: 01.03.1993

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Richtlinien zur Errichtung, Veränderung und Aufhebung von gemeindlichen Pfarrvikarstellen

Vom 2. Februar 1993

(ABl. 1993 S. 38)

Aufgrund von Artikel 48 Abs. 2n) der Kirchenordnung hat die Kirchenleitung die folgenden Richtlinien beschlossen:
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I. Grundsätzliches

  1. Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von gemeindlichen Pfarrvikarstellen entscheidet die Kirchenleitung im Benehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen und Dekanatssynodalvorständen (§ 2 Abs. 1 Pfarrstellengesetz). Dazu zählt auch die Umwandlung von Pfarrvikarstellen in Pfarrstellen.
  2. Pfarrvikarstellen können nicht auf Dauer besetzt, sondern nur verwaltet werden (§ 7 Abs. 2 Pfarrstellengesetz). Sie dienen dem Einsatz von Pfarrvikaren und Pfarrvikarinnen und sind diesen nach Möglichkeit vorzubehalten.
  3. Die derzeit vorhandene Zahl von Pfarrvikarstellen soll insgesamt nicht verringert werden, um die nötige Zahl von Pfarrstellen zur regulären Besetzung freizuhalten.
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II. Einzelbestimmungen

  1. Pfarrvikarstellen unterliegen dem gleichen Bemessungsverfahren wie Pfarrstellen (§ 2 Abs. 1 der Rechtsverordnung zur Bemessung gemeindlicher Pfarr- und Pfarrvikarstellen vom 17. September 1991, ABl. 1991 S. 186). Maßgeblich für ihre Unterscheidung von Pfarrstellen sind daher sachliche Gesichtspunkte.
  2. Die Errichtung oder der Fortbestand einer Pfarrvikarstelle ist – unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen zur Stellenbemessung – überall dort geboten, wo definitive Stellenregelungen nicht gegeben oder nicht angezeigt sind.
    Dies ist z. B. der Fall,
    1. wenn sich ein Gemeindebereich (z. B. durch Neubaugebiete) noch in der Entwicklung befindet und eine endgültige Stellenregelung daher noch nicht möglich erscheint;
    2. wenn die Gliederung der Seelsorgebezirke noch nicht feststeht oder hier wesentliche Veränderungen zu erwarten sind;
    3. wenn eine strukturelle Neugliederung von Stellen erprobt wird oder geplant ist;
    4. wenn mittelfristig mit einem Rückgang der Gemeindegliederzahl zu rechnen ist, der eine veränderte Stellenbemessung zur Folge hätte.
  3. Die Umwandlung einer Pfarrvikarstelle in eine Pfarrstelle setzt voraus, dass die Richtzahl bzw. die Mindestgemeindegliederzahl einer vollen Stelle (§ 2 Abs. 2 und 3 der Rechtsverordnung) erreicht ist (bzw. bei mehreren Stellen einer Gemeinde von allen Stellen erreicht wird). Die Umwandlung einer Pfarrvikarstelle soll dabei generell nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Errichtung erfolgen.
  4. Eine Pfarrvikarstelle, die bei einer Pfarrstelle errichtet wurde und deren Sitz in einer pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinde liegt, kann abgesehen von Ziffer 3 Satz 1 in eine selbstständige Pfarrstelle umgewandelt werden, wenn sie bei eigenständiger Bemessung zumindest im Toleranzbereich liegt und davon auszugehen ist, dass diese Stelle auf Dauer bestehen bleibt.
  5. Bei einer Gemeinde mit mindestens zwei Pfarrstellen soll die Umwandlung einer daneben bestehenden Pfarrvikarstelle in eine Pfarrstelle nur in besonders begründeten Fällen erfolgen, um die nötige Zahl von Pfarrvikarstellen zu erhalten.
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III. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. März 1993 in Kraft.