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Geltungszeitraum von: 01.05.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Rechtsverordnung über die Ernennung als
Pfarrvikarin oder Pfarrvikar (PfVEVO)

Vom 22. September 2005

(ABl. 2005 S. 360), zuletzt geändert am 4. März 2010 (ABl. 2010 S. 137)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 58a Abs. 4 des Pfarrdienstgesetzes vom 26. November 2003 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Gegenstand der Rechtsverordnung

Die Rechtsverordnung regelt das Verfahren der Entscheidung über die Ernennung als Pfarrvikarin oder Pfarrvikar der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 2
Festlegung der Zahl der Einstellungsplätze

Die Kirchenleitung legt halbjährlich die Zahl der Einstellungsplätze für Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare fest. Die Zahl der vorhandenen Einstellungsplätze wird im Amtsblatt bekannt gegeben.
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§ 3
Einstellungskommission

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft zur Auswahl der anstellungsfähigen Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten, die zu Pfarrvikarinnen und Pfarrvikaren ernannt werden, eine Einstellungskommission.
( 2 ) Der Einstellungskommission gehören an:
  1. drei Mitglieder der Kirchenleitung,
  2. eine theologische Referentin oder ein theologischer Referent der Kirchenverwaltung,
  3. eine Moderatorin oder ein Moderator ohne Stimmrecht.
Es ist sicherzustellen, dass keine Personen, die am Zustandekommen der Potenzialanalyse beteiligt waren, Mitglied der Einstellungskommission sind.
( 3 ) Die Mitglieder der Einstellungskommission nehmen an Schulungen teil, mit denen sie für die Aufgabe der Personalauswahl besonders qualifiziert werden.
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§ 4
Bewerbung

( 1 ) Die anstellungsfähigen Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten können sich zur Ernennung als Pfarrvikarin oder Pfarrvikar bewerben. Dasselbe gilt für Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten, die die Zweite Theologische Prüfung bestanden, aber den praktischen Vorbereitungsdienst noch nicht beendet haben.
( 2 ) Die Einstellungstermine und die Bewerbungsfristen werden im Amtsblatt bekannt gegeben.
( 3 ) Die Bewerbungen sind mit folgenden Unterlagen an die Kirchenverwaltung zu richten:
  1. ein Bewerbungsschreiben,
  2. ein ausführlicher Lebenslauf mit einem Lichtbild,
  3. Gutachten der Potenzialanalyse,
  4. Zeugnisse der beiden Theologischen Prüfungen,
  5. ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise.
( 4 ) Die Ausbildungsberichte der Lehrpfarrerin oder des Lehrpfarrers, der jeweiligen Kirchenvorstände und des Theologischen Seminars werden den Bewerbungsunterlagen seitens der Kirchenverwaltung beigefügt.
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§ 5
Einladung der Bewerberinnen und Bewerber zum Einstellungsgespräch

Zur Teilnahme am Einstellungsgespräch werden die anstellungsfähigen Bewerberinnen und Bewerber eingeladen.
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§ 6
Grundlagen der Auswahl

( 1 ) Die Auswahl der anstellungsfähigen Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten, die zu Pfarrvikarinnen und Pfarrvikaren ernannt werden, ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen.
( 2 ) Die Einstellungskommission führt mit den Bewerberinnen und Bewerbern ein Einstellungsgespräch von ca. 45 Minuten.
( 3 ) Der Gesprächsverlauf wird anhand eines standardisierten Protokolls dokumentiert.
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§ 7
Vorschlag an die Kirchenleitung

( 1 ) Auf der Grundlage der nach § 58a Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes zu berücksichtigenden Unterlagen sowie des in dem Einstellungsgespräch gewonnenen Eindrucks schlägt die Einstellungskommission der Kirchenleitung Bewerberinnen und Bewerber zur Ernennung als Pfarrvikarin oder Pfarrvikar vor. Die Anzahl der von der Einstellungskommission vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber kann unter der Zahl der vorhandenen Einstellungsplätze liegen.
( 2 ) Die Kirchenleitung ernennt die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber als Pfarrvikarinnen oder Pfarrvikare.
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§ 8
Mitteilungen an die Bewerberinnen und Bewerber

Die Kirchenverwaltung teilt den Bewerberinnen und den Bewerbern, die sich um die Ernennung als Pfarrvikar oder Pfarrvikarin beworben haben, das Ergebnis nach Beschlussfassung durch die Kirchenleitung mit.
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§ 9
Wiederholungsmöglichkeit

Bewerberinnen und Bewerber, die nicht als Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare ernannt worden sind, können sich erneut bewerben.