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Geltungszeitraum von: 24.08.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Ordnung für die Theologiestudierenden
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Studentenordnung – StudO)

Vom 23. August 2012

(ABl. 2012 S. 297)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 3 Absatz 4 des Vorbildungsgesetzes1# folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Liste der Theologiestudierenden der EKHN

(1) Die Studentenordnung beschreibt die Beziehungen zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und den Theologiestudierenden im Hauptfach, die sich damit auf den Beruf der Pfarrerin oder des Pfarrers vorbereiten.
(2) Das Referat Personalförderung und Hochschulwesen in der Kirchenverwaltung führt eine Liste der Theologiestudierenden der EKHN. Es nimmt Theologiestudierende gemäß § 2 auf Antrag in die Liste auf.
(3) Zum Ersten Theologischen Examen werden im allgemeinen nur Studierende zugelassen, die in der Liste eingetragen sind (§ 3 Absatz 4 des Vorbildungsgesetzes2#).
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§ 2
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden

(1) 1Die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden setzt voraus, dass die Studentin oder der Student
  1. einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört,
  2. zum Zeitpunkt der Reifeprüfung den ersten Wohnsitz im Bereich der EKHN hatte,
  3. evangelische Theologie im Hauptfach studiert und
  4. die Absicht hat, als Pfarrerin oder Pfarrer in den Dienst der EKHN zu treten.
2Die Kirchenverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(2) 1Die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden ist förmlich zu beantragen. 2Antragsformulare sind bei der Kirchenverwaltung zu erhalten. 3Dem Antrag sind der Personalbogen und ein Passbild jüngeren Datums beizufügen. 4Die Aufnahme erfolgt, nachdem das Referat Personalförderung und Hochschulwesen ein Gespräch mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller geführt hat. 5Die Kirchenverwaltung unterrichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller über ihre oder seine Aufnahme in die Liste.
(3) Die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden begründet keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zum praktischen Vorbereitungsdienst (Vikariat) oder auf eine spätere Verwendung im Dienst der EKHN.
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§ 3
Streichung aus der Liste der Theologiestudierenden

(1) Die Studentin oder der Student kann sich jederzeit ohne persönliche Nachteile aus der Liste der Theologiestudierenden streichen lassen.
(2) Entfällt eine der Voraussetzungen, die nach § 2 Absatz 1 für die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden maßgeblich sind, so ist die Kirchenverwaltung davon zu benachrichtigen. Sie nimmt dann die Streichung aus der Liste vor, sofern nichts anderes vereinbart wird.
(3) 1Aus der Liste der Theologiestudierenden wird ferner gestrichen, wer
  1. länger als zwei Jahre in keiner Verbindung zur Kirchenverwaltung steht und auf wiederholte Anfragen nicht reagiert;
  2. nicht erkennen lässt, dass sie oder er die Voraussetzungen für das Erste Theologische Examen erfüllen wird.
2Die oder der Betroffene hat vor der Entscheidung das Recht auf Anhörung. 3Findet ein Gespräch statt, so kann sie oder er dazu eine Person ihres oder seines Vertrauens mitbringen. 4Gegen die Streichung aus der Liste der Theologiestudierenden kann Einspruch bei der Kirchenleitung eingelegt werden.
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§ 4
Erstes Theologisches Examen

(1) 1Theologiestudierende die in den Dienst der EKHN treten wollen, legen das Erste Theologische Examen in der Regel vor dem Prüfungsamt der EKHN ab. 2Die Kirchenverwaltung kann Ausnahmen zulassen. 3Will eine Studentin oder ein Student das Examen nicht vor dem Prüfungsamt der EKHN ablegen, nimmt sie oder er rechtzeitig Verbindung zur Kirchenverwaltung auf.
(2) 1Die Zulassung zum Ersten Theologischen Examen und zu den Prüfungen in den Fächern Bibelkunde und Philosophie, die schon während des Studiums möglich sind, ist förmlich zu beantragen. 2Prüfungsordnungen, Anmeldeformulare und Merkblätter dazu sind bei der Kirchenverwaltung zu erhalten.
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§ 5
Studiendauer und -orte

(1) 1Der Ersten Theologischen Prüfung muss ein ordnungsgemäßes Studium der evangelischen Theologie von in der Regel zehn Semestern vorausgehen. 2Dazu treten bis zu zwei Semester für das Erlernen der für das Theologiestudium notwendigen alten Sprachen Griechisch, Hebräisch und Latein. 3Mindestens vier sprachfreie Semester sind an theologischen Fakultäten deutscher Universitäten zu erbringen. 4Die Studierenden sollen die Ausbildungsstätte möglichst einmal wechseln. 5Das Studium an deutschsprachigen Universitäten des Auslandes (Basel, Bern, Wien und Zürich) wird wie ein Studium an deutschen Universitäten gerechnet. 6Die Kirchenleitung kann Studiensemester an nichtdeutschsprachigen theologischen Fakultäten anerkennen; dabei sind die Sprachkenntnisse des Studierenden und das Studiensystem der jeweiligen theologischen Fakultät zu berücksichtigen.
(2) 1Im Rahmen von Absatz 1 ist den Theologiestudierenden der EKHN die Wahl des Studienortes freigestellt. 2Sie können sich von jeder Hochschule aus zum Ersten Theologischen Examen vor dem Prüfungsamt der EKHN melden.
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§ 6
Zurückstellung vom Wehr- oder Zivildienst

1Nach § 12 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes bzw. nach § 11 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes können Studenten, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten, auf Antrag vom Wehr- bzw. Zivildienst zurückgestellt werden. 2Ein Student, der diese Möglichkeit in Anspruch nehmen will, benötigt dazu eine kirchliche Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Kreiswehrersatzamt oder beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. 3Entsprechende Formblätter sind bei der Kirchenverwaltung zu erhalten.
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§ 7
Predigtdienst

1Theologiestudierende höheren Semesters können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Dekanin oder des örtlich zuständigen Dekans eine Predigt halten. 2Sie sollen schon ein homiletisches Seminar besucht und dabei eine Predigt ausgearbeitet oder gehalten haben. 3Mit einem solchen Dienst ist nicht das Recht verbunden, einen Talar zu tragen.
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§ 8
Konfession der Ehepartnerin oder des Ehepartners

1Pfarrerinnen und Pfarrer sollen sich bewusst sein, dass die Entscheidung für eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner Auswirkungen auf ihren Dienst haben kann. 2Ehepartnerinnen und Ehepartner sollen evangelisch sein. 3Sie müssen einer christlichen Kirche angehören; im Einzelfall kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Wahrnehmung des Dienstes nicht beeinträchtigt wird. 4Gehört die Ehepartnerin oder der Ehepartner einer anderen Kirche oder Glaubensgemeinschaft an, ist wegen der damit für den zukünftigen Dienst gegebenen Fragen frühzeitig Rücksprache mit der Kirchenverwaltung aufzunehmen.
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§ 9
Angebote der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

1Die EKHN bietet ihren Studierenden folgende Hilfen an:
  1. Informationen, vor allem zum Theologiestudium, zur kirchlichen Ausbildung, zu allgemein-studentischen Fragen und zum kirchlichen Leben;
  2. Studienberatung für einzelne und für Gruppen;
  3. Tagungen, die teilweise in Zusammenarbeit mit dem Delegiertenrat der Theologiestudierenden der EKHN veranstaltet werden;
  4. Gemeindepraktika und die Vermittlung anderer kirchlich anerkannter Praktika, z. B. im industriellen, sozialen und diakonischen Bereich;
  5. Kontaktangebote.
2Darüber hinaus kann die Kirchenverwaltung im Rahmen der dafür vorhandenen Haushaltsmittel die Studierenden mit Bücher- und Zeitschriftengeld unterstützen, in begrenztem Umfang auch mit Leistungs- oder Sozialstipendien bzw. entsprechenden Darlehen. 3Merkblätter über die Vergabe finanzieller Mittel an Theologiestudierende der EKHN sind bei der Kirchenverwaltung zu erhalten.
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§ 10
Vertretung der Studierenden

(1) 1An den Studienorten besteht in der Regel ein Konvent der Theologiestudierenden der EKHN. 2Diese wählen in jedem Semester Sprecherinnen oder Sprecher, die ihren Konvent im Delegiertenrat der Theologiestudierenden der EKHN vertreten. 3Dieser wählt seinerseits einen Vorstand.
(2) 1Der Delegiertenrat vertritt die Interessen der Theologiestudierenden gegenüber den zuständigen Stellen der EKHN. 2Er berät mindestens einmal jährlich die geltenden kirchlichen Regelungen für Studium, Vikariat und Examina. 3Das Referat Personalförderung und Hochschulwesen ist dazu einzuladen.
(3) Das Referat Personalförderung und Hochschulwesen informiert den Delegiertenrat über konzeptionelle Überlegungen auf EKD-Ebene und beabsichtigte Maßnahmen oder Veränderungen, die Studium, Vikariat, Examina und die Übernahme in den Pfarrdienst betreffen.
(4) Der Delegiertenrat informiert das Referat Personalförderung und Hochschulwesen über die Situation an den Hochschulen und deren Einschätzung in den Konventen.
(5) Ist eine Änderung von Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen, die die theologische Ausbildung betreffen, so legt die Kirchenverwaltung dem Delegiertenrat die beabsichtigten Änderungen rechtzeitig zur Stellungnahme vor.
(6) 1Der Delegiertenrat kann Anträge, die die theologische Ausbildung und die Übernahm ein den Pfarrdienst betreffen, an die Kirchenverwaltung richten, die schriftlich beantwortet werden. 2Die Begründung der Antwort wird bei Bedarf in einer Sitzung des Delegiertenrates mündlich erläutert.
(7) Der Delegiertenrat wählt die Kommilitoninnen oder Kommilitonen, die die Theologiestudierenden der EKHN in der Ausbildungskonferenz, als Beobachter bei den Tagungen der Kirchensynode der EKHN und auf EKD-Ebene im Verband Evangelischer Theologiestudierender vertreten.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Rechtsverordnung tritt am 24. August 2012 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Studentenordnung vom 7. Dezember 1967 (ABl. 1968 S. 42), zuletzt geändert am 16. April 1996 (ABl. 1996 S. 149), außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 460.
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2 ↑ Nr. 460.
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