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Geltungszeitraum von: 01.01.2015

Geltungszeitraum bis: 30.12.2015

Kirchengesetz
zur Erprobung des kaufmännischen Rechnungswesens

Vom 8. Mai 2014

(ABl. 2014 S. 253)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Zur Erprobung des kaufmännischen Rechnungswesens wenden nachstehend aufgeführte kirchliche Körperschaften im Haushaltsjahr 2015 das kaufmännische Rechnungswesen an:
  1. Gesamtkirche mit ihren Ämtern, Diensten und Einrichtungen, soweit diese in den gesamtkirchlichen Haushalt einzubeziehen sind;
  2. Kirchengemeinden, Dekanate und kirchliche Verbände in den Bereichen der Regionalverwaltungsverbände Starkenburg-West und Wiesbaden-Rheingau-Taunus.
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§ 2

Bei der Erprobung des kaufmännischen Rechnungswesens kann von den geltenden Vorschriften der Kirchlichen Haushaltsordnung und der Rechtsverordnung über die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des Vermögens in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau abgewichen werden. Näheres regelt die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand durch Rechtsverordnung1#.
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§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 800b.