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Geltungszeitraum von: 01.05.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchengesetz
über das Verfahren zur Regelung
der Arbeitsverhältnisse im diakonischen Dienst
(Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie – ARRG.DW)

Vom 23. November 20121#

(ABl. 2013 S. 5, 7)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz

Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Die Erfüllung dieses Auftrages erfordert eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von diakonischen Leitungsorganen und diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die auch in der Gestaltung des diakonischen Arbeitsrechts ihren Ausdruck findet.
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§ 2
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt im Bereich der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. (im Folgenden: Diakonisches Werk), wenn das zuständige Organ seine Übernahme beschlossen hat.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz gilt nicht für Kirchengemeinden, Dekanate, Kirchenkreise und Kirchliche Verbände.
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§ 3
Organe

( 1 ) Für die in diesem Kirchengesetz vorgesehenen Aufgaben werden die Arbeitsrechtliche Kommission und der Schlichtungsausschuss gebildet.
( 2 ) Während der Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung einer Amtszeit haben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Organe Kündigungsschutz in dem Umfang, wie er für Mitglieder der Mitarbeitervertretungen im Bereich des Diakonischen Werks besteht.
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§ 4
Verbindlichkeit der arbeitsrechtlichen Regelungen

( 1 ) Die durch die Arbeitsrechtliche Kommission oder durch den Schlichtungsausschuss nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen sind für alle Dienstgeber im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes verbindlich und dürfen nicht unterschritten werden.
( 2 ) Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die den in Absatz 1 genannten Regelungen entsprechen.
( 3 ) Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses über arbeitsrechtliche Regelungen sind nach Erlangung der Rechtskraft in geeigneter Form zu veröffentlichen.
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Abschnitt 2
Arbeitsrechtliche Kommission

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§ 5
Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, die Arbeitsbedingungen der in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu regeln. Dies umfasst Regelungen zu dem Inhalt, dem Abschluss und der Beendigung der Arbeitsverhältnisse und gilt ergänzend für Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse sowie sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse.
( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat ferner die Aufgabe, zu Kirchengesetzen und Ordnungen mit arbeitsrechtlicher Bedeutung für die Diakonie schriftlich Stellung zu nehmen.
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§ 6
Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:
  1. auf Dienstnehmerseite neun Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich des Diakonischen Werks,
  2. auf Dienstgeberseite neun Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter von Leitungsorganen aus dem Bereich des Diakonischen Werks.
( 2 ) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
( 3 ) Mitglied und stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission kann nur sein,
  1. wer zu Ämtern einer der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland zusammengeschlossenen Religionsgemeinschaften wählbar ist und
  2. in einem nicht nur geringfügigen Arbeitsverhältnis zum Diakonischen Werk oder einem seiner Mitglieder steht.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann eine Vereinigung auch eine Person entsenden, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Diakonischen Werk oder einem seiner Mitglieder steht.
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§ 7
Vertreterinnen und Vertreter auf Dienstnehmerseite

( 1 ) Die Vertreterinnen und Vertreter auf Dienstnehmerseite werden durch Vereinigungen und eine Delegiertenversammlung der Mitarbeitervertretungen entsandt.
( 2 ) Vereinigungen sind freie, organisierte, auf Dauer angelegte und vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Zusammenschlüsse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Zweck insbesondere in der Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder besteht.
( 3 ) Entsendungsberechtigt sind nur solche Vereinigungen, denen jeweils mindestens 150 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören, die vom Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes erfasst sind.
( 4 ) Die vier Vereinigungen, in denen die meisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Absatz 2 zusammengeschlossen sind, entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Arbeitsrechtliche Kommission. Vereinigungen, in denen mehr als zehn Prozent der entgeltlich Beschäftigten zusammengeschlossen sind, entsenden eine zweite Vertreterin oder einen zweiten Vertreter. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
( 5 ) Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahlen der Vereinigungen ist der Tag, der drei Monate vor Beginn der jeweiligen Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission liegt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Entsendungsberechtigung oder die Wahrnehmung des Entsendungsrechts entscheidet die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses auf Antrag einer Vereinigung oder des Aufsichtsrats des Diakonischen Werks.
( 6 ) Die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann insbesondere durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Vereinigung vor einer Notarin oder einem Notar abgibt und der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats des Diakonischen Werks vorlegt.
( 7 ) Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter auf Dienstnehmerseite und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von einer Delegiertenversammlung der Mitarbeitervertretungen aus deren Mitte gewählt. In die Delegiertenversammlung entsendet jede Mitarbeitervertretung aus dem Bereich des Diakonischen Werks eine Person, die die Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 Satz 1 erfüllt. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Delegiertenversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats des Diakonischen Werks einberufen und geleitet.
( 8 ) Absatz 7 gilt entsprechend, wenn eine Vereinigung von ihrem Entsendungsrecht nach Absatz 4 keinen Gebrauch macht oder während der laufenden Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission auf ihr Entsendungsrecht verzichtet.
( 9 ) Die Wahl nach Absatz 7 kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei Wahlberechtigten bei dem Landeskirchengericht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist. Wird kirchengerichtlich festgestellt, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst oder geändert werden konnte, so ist das Wahlergebnis für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen.
( 10 ) Die Kosten der Wahl trägt das Diakonische Werk.
( 11 ) Das Nähere regelt eine Ordnung, die vom Aufsichtsrat des Diakonischen Werks beschlossen wird.
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§ 8
Vertreterinnen und Vertreter auf Dienstgeberseite

Die Vertreterinnen und Vertreter auf Dienstgeberseite werden durch den Aufsichtsrat des Diakonischen Werks entsandt.
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§ 9
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission endet am 30. September des vierten auf das Jahr der konstituierenden Sitzung folgenden Jahres.
( 2 ) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission werden für die Dauer der Amtszeit entsandt. Sie bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Arbeitsrechtlichen Kommission im Amt. Eine erneute Entsendung ist möglich.
( 3 ) Das Amt eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds endet vor Ablauf der Amtszeit, wenn eine der rechtlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfällt oder wenn das Amt niedergelegt wird. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird von der entsendenden Stelle unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit entsandt.
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§ 10
Überprüfung der Mitgliedschaft

( 1 ) Bestehen Zweifel an der Berechtigung der Mitgliedschaft, entscheidet auf Antrag eines Drittels der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission der Schlichtungsausschuss.
( 2 ) Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflichten oder nimmt es seine Aufgaben fortgesetzt nicht wahr, entscheidet der Schlichtungsausschuss auf Antrag eines Drittels der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission über dessen Ausschluss aus der Arbeitsrechtlichen Kommission.
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§ 11
Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes weder benachteiligt noch begünstigt werden.
( 2 ) Das Diakonische Werk und seine Mitgliedseinrichtungen haben die Arbeitsrechtliche Kommission und ihre Mitglieder in ihren Funktionen zu unterstützen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission können alle für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte einholen.
( 3 ) Dienstnehmer- und Dienstgeberseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission können jeweils die Beratung unabhängiger sachkundiger Dritter in Anspruch nehmen; soweit dies erforderlich ist. Die Verschwiegenheit über interne Vorgänge des Dienstes muss gewahrt bleiben; hierauf sind die in Anspruch genommenen Dritten zu verpflichten.
( 4 ) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission haben Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit die Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erforderlich sind. Über die Erforderlichkeit entscheidet im Zweifelsfall die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
( 5 ) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission führen ihr Amt unentgeltlich. Ihre Tätigkeit ist Dienst im Sinne der Unfallfürsorgebestimmungen.
( 6 ) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind für die Kommissionstätigkeit im erforderlichen Umfang von der Arbeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder des Erholungsurlaubs freigestellt. Die Arbeitsrechtliche Kommission legt zu Beginn ihrer Amtszeit den Freistellungsumfang der Mitglieder fest. Über den erforderlichen Umfang der Freistellungen entscheidet im Zweifel der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
( 7 ) Reisekosten werden nach den Bestimmungen des Diakonischen Werks erstattet.
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§ 12
Schweigepflicht

( 1 ) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Arbeitsrechtlichen Kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit sie ihrer Natur nach vertraulich oder von den anwesenden Mitgliedern der Dienstnehmer- oder Dienstgeberseite für vertraulich erklärt worden sind. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Arbeitsrechtlichen Kommission.
( 2 ) Die Schweigepflicht besteht auch für Personen, die zu einer Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission hinzugezogen werden. Die Personen sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden über ihre Schweigepflicht zu belehren.
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§ 13
Vorsitz und Geschäftsführung

( 1 ) Die oder der bisherige Vorsitzende beruft die Arbeitsrechtliche Kommission zu ihrer konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl der oder des neuen Vorsitzenden.
( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende sollen im jährlichen Wechsel der Dienstnehmer- bzw. der Dienstgeberseite angehören; sie dürfen nicht derselben Seite angehören. Eine vorzeitige Abberufung ist möglich.
( 3 ) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Sitzungen müssen einberufen werden, wenn es von mindestens drei Mitgliedern unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. Die Einladungsfrist beträgt in der Regel vierzehn Tage. Die erforderlichen Arbeitsunterlagen sind möglichst mit der Einladung zu versenden.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung der Sitzungen zu benennen. Die oder der Vorsitzende ist verpflichtet, diese Punkte aufzunehmen, wenn drei Mitglieder dies beantragen.
( 5 ) Über Gegenstände, die nicht auf der mit der Einladung versandten Tagesordnung stehen, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Erschienenen mit der Beschlussfassung einverstanden sind.
( 6 ) Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, benachrichtigt es das stellvertretende Mitglied und die Geschäftsführung.
( 7 ) Ist sowohl die oder der Vorsitzende als auch die oder der stellvertretende Vorsitzende verhindert, übernimmt das älteste Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission die Aufgaben der oder des Vorsitzenden für die Dauer der Verhinderung.
( 8 ) Für die Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission wird eine Geschäftsstelle beim Diakonischen Werk eingerichtet. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission teil; sie oder er darf nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sein.
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§ 14
Beschlussverfahren

( 1 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission beschließt mehrheitlich mit zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitglieder.
( 2 ) Ein Beschluss über eine Arbeitsrechtsregelung, der das Datum ihres Inkrafttretens nicht regelt, ist unwirksam.
( 3 ) Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von der jeweiligen Sitzungsleitung und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
( 4 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden.
( 5 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission und die Ausschüsse können zu ihren Sitzungen sachkundige Beraterinnen und Berater hinzuziehen.
( 6 ) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihrer Ausschüsse sind nicht öffentlich. Auf Antrag findet eine geheime Abstimmung statt.
( 7 ) Zur Regelung weiterer Einzelheiten der Geschäftsführung kann sich die Arbeitsrechtliche Kommission eine Geschäftsordnung geben.
( 8 ) Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission ein Beschluss über eine arbeitsrechtliche Regelung nicht zustande, so ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss nicht zustande, so kann ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss anrufen.
( 9 ) Hat der Schlichtungsausschuss nach § 17 Absatz 3 einen Einigungsvorschlag unterbreitet, so hat die oder der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission einzuberufen. Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss nicht zustande, so wird das Schlichtungsverfahren nach § 17 Absatz 4 fortgesetzt.
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§ 15
Fachausschüsse

Zur Vorbereitung der Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission soll je ein Fachausschuss auf Dienstnehmer- und Dienstgeberseite gebildet werden. Diese bestehen aus den jeweiligen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission. Sachverständige können hinzugezogen werden.
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Abschnitt 3
Schlichtungsausschuss

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§ 16
Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
( 2 ) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Schlichtungsausschusses müssen einer Kirche angehören, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sein. § 12 gilt entsprechend.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt haben, dürfen weder in einem Beschäftigungsverhältnis zum Diakonischen Werk, einem Mitglied des Diakonischen Werks, der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck stehen, noch einem Leitungsorgan des Diakonischen Werks angehören.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Schlichtungsausschusses werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitglieder gewählt.
( 5 ) Dienstnehmer- und Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission benennen jeweils zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
( 6 ) Der Schlichtungsausschuss kann angerufen werden, wenn mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer bestellt sind. Wird der Schlichtungsausschuss angerufen, ohne dass eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender gewählt ist, so bestimmt die oder der Vorsitzende des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, jedoch nur für die zur Entscheidung anstehenden Angelegenheiten. Absatz 3 bleibt unberührt.
( 7 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses endet mit dem Ende der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Mitglieder bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit gemäß den Absätzen 2 bis 4 ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied gewählt oder benannt. Mit der Konstituierung der Arbeitsrechtlichen Kommission sind laufende Schlichtungsverfahren beendet, es sei denn diese beschließt in ihrer konstituierenden Sitzung die Fortsetzung der Verfahren.
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§ 17
Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss

( 1 ) Wird der Schlichtungsausschuss angerufen, muss die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses diesen unverzüglich einberufen.
( 2 ) Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Er beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit der Stimmenmehrheit der gesetzlichen Mitglieder. Der Schlichtungsausschuss ist nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Abstimmungen erfolgen geheim.
( 3 ) Der Schlichtungsausschuss legt der Arbeitsrechtlichen Kommission nach Anhörung der Beteiligten einen Einigungsvorschlag vor.
( 4 ) Wird das Schlichtungsverfahren nach § 14 Absatz 9 fortgesetzt, so entscheidet der Schlichtungsausschuss nach abermaliger Anhörung der Beteiligten. Der Beschluss ersetzt die Einigung. Die tragenden Gründe sind der Arbeitsrechtlichen Kommission schriftlich mitzuteilen.
( 5 ) Der Schlichtungsausschuss regelt Einzelheiten des Verfahrens in einer Geschäftsordnung.
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Abschnitt 4
Kosten

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§ 18
Kosten

( 1 ) Die Kosten der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihrer Ausschüsse sowie des Schlichtungsausschusses werden vom Diakonischen Werk getragen.
( 2 ) Zu den Kosten gehören insbesondere:
  1. Aufwendungen für entgeltliche arbeitsrechtliche Gutachten, die von der Arbeitsrechtlichen Kommission über wesentliche Streitfragen eingeholt werden,
  2. Aufwendungen für entgeltliche Beratung der Arbeitsrechtlichen Kommission, ihrer Ausschüsse und ihrer Mitglieder,
  3. Aufwendungen der Anstellungsträger für die notwendige Freistellung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses,
  4. notwendige Aufwendungen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses.
( 3 ) Für die Aufwendungen nach Absatz 2 Nummer 2 stellt das Diakonische Werk der Dienstnehmerseite ein jährliches Budget zur Verfügung, das von der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission verwaltet wird. Machen die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerseite geltend, dass das Budget im laufenden Haushaltsjahr nicht ausreichend ist, haben sie die zweckentsprechende Verwendung der Mittel und die Notwendigkeit der Überschreitung nachzuweisen. Über die Erforderlichkeit zusätzlicher Mittel entscheidet im Zweifelsfall der Schlichtungsausschuss.
( 4 ) Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses.
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Abschnitt 5
Ersatzentsendungsverfahren

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§ 19
Unmittelbare Wahl der Dienstnehmervertreterinnen und -vertreter

( 1 ) Nehmen die Mitarbeitervertretungen das Entsendungsrecht nach § 7 Absatz 7 nicht oder nur teilweise wahr, so werden die weiteren Vertreterinnen und Vertreter auf Dienstnehmerseite im Rahmen einer geheimen und unmittelbaren Wahl von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewählt.
( 2 ) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
( 3 ) Wahlberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Stimmabgabe Mitarbeiterin oder Mitarbeiter gemäß § 2 MVG.EKD im Bereich des Diakonischen Werks ist.
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§ 20
Wahlvorstand

( 1 ) Der Aufsichtsrat des Diakonischen Werks bestellt einen Wahlvorstand, der die Wahl vorbereitet und durchführt.
( 2 ) Der Wahlvorstand wird bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl von der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission unterstützt.
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§ 21
Wahlschutz, Wahlanfechtung und Kosten

( 1 ) Niemand darf die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter auf Dienstnehmerseite behindern. Insofern darf keine Mitarbeiterin und kein Mitarbeiter in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden. Niemand darf die Wahl durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
( 2 ) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder zur Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Dienstgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
( 3 ) Für die Wahlanfechtung gilt § 7 Absatz 9 entsprechend.
( 4 ) Die Kosten der Wahl trägt das Diakonische Werk.
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§ 22
Wahlordnung

Näheres regelt eine Wahlordnung, die der Aufsichtsrat des Diakonischen Werks beschließt.
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Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 23
Erste Amtszeit

( 1 ) Der Hauptausschuss des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau und der Verwaltungsrat des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck leiten unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes das Verfahren nach § 7 ein.
( 2 ) Die erste Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission endet am 30. September des vierten auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes folgenden Jahres. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Arbeitsrechtlichen Kommission im Amt.
( 3 ) Zu ihrer ersten konstituierenden Sitzung wird die Arbeitsrechtliche Kommission von der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats des Diakonischen Werks einberufen und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden der neuen Arbeitsrechtlichen Kommission geleitet.
( 4 ) Mit der ersten konstituierenden Sitzung der neuen Arbeitsrechtlichen Kommission gehen die Aufgaben nach § 5 auf die neue Arbeitsrechtliche Kommission über. Die Zuständigkeit der jeweiligen bisherigen Arbeitsrechtlichen Kommissionen endet damit. Dies gilt entsprechend für den Schlichtungsausschuss.
( 5 ) Bis zur Bildung des Aufsichtsrats der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. werden die Aufgaben des Aufsichtsrates nach diesem Kirchengesetz durch übereinstimmende Beschlüsse des Hauptausschusses des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau und des Verwaltungsrates des Diakonischen Werks in Kurhessen-Waldeck wahrgenommen.
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§ 24
Fortgeltung bisheriger Arbeitsrechtsregelungen

Das bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes jeweils geltende Arbeitsvertragsrecht für das Diakonische Werk und seine Einrichtungen bleibt in Kraft, solange nicht durch die Arbeitsrechtliche Kommission oder den Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt wird.
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§ 25
Gesetzesänderungen

Änderungen dieses Kirchengesetzes erfolgen im Benehmen mit dem Diakonischen Werk und im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz ist am 1. Mai 2013 in Kraft getreten (ABl. 2013 S. 15).