.Rechtsverordnung über die Bewilligung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 02.04.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Rechtsverordnung über die Bewilligung
von Mitteln aus dem Überbrückungsfonds
(Überbrückungsfondsverordnung – ÜFVO)
Vom 5. März 2009
(ABl. 2009 S. 117), berichtigt am 1. Juli 2010 (ABl. 2010 S. 281)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund des § 6 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz und des § 6 der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Zielsetzung
(
1
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1Mit dem Überbrückungsfonds werden Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Dekanate und gesamtkirchliche Organisationseinheiten unterstützt, die die unabweisbar im Haushalt für Personal und Gebäude (ausgenommen Große Bauunterhaltung) regelmäßig anfallenden Aufwendungen nicht aus der regulären Zuweisung oder sonstigen, anderweitig ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, insbesondere aus Rücklagen, Kollekten und Stiftungen, finanzieren können. 2Hierdurch sollen wirtschaftliche Notlagen und eine unangemessene Einschränkung der Handlungsspielräume verhindert und die Möglichkeit zur Einleitung der für die Erreichung eines strukturell ausgeglichenen Haushalts notwendigen Anpassungsmaßnahmen gegeben werden.
(
2
)
Der Überbrückungsfonds soll dazu beitragen, betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigungsverhältnissen zu vermeiden.
#§ 2
Bewilligungsvoraussetzungen
(
1
)
Die Bewilligung von Zuschüssen aus dem Überbrückungsfonds setzt voraus, dass die Kirchengemeinde, der Kirchengemeindeverband, das Dekanat oder die gesamtkirchliche Organisationseinheit jederzeit Sorge für eine sparsame sowie wirtschaftliche Haushaltsführung trägt und sich verpflichtet, Maßnahmen einzuleiten, um den Haushalt zeitnah, längstens innerhalb von zehn Jahren, strukturell auszugleichen.
(
2
)
1Ein Zuschuss wird bewilligt, wenn alle Einsparmöglichkeiten und Finanzierungsquellen ausgeschöpft werden. 2Dabei sind insbesondere folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- 1An Stellen oder Stellenanteilen sind kw-Vermerke anzubringen und Personalkosten durch Ausnutzen von Fluktuation zu reduzieren, soweit die Handlungsspielräume der Antragsteller hierdurch nicht unangemessen eingeschränkt werden. 2In der Regel dürfen neue Stellen nicht geschaffen werden.
- 1Für einen Wegfall vorgesehene, noch besetzte Stellen oder Stellenanteile der Kirchengemeinden müssen dem jeweiligen Dekanat gemeldet und von diesem in einen zentralen Übergangsstellenplan aufgenommen werden. 2Die Kirchengemeinde beziehungsweise der Kirchengemeindeverband verpflichtet sich, dem Dekanat das Recht zu geben, in die Bewirtschaftung dieser Stellen oder Stellenanteile der Kirchengemeinden zum Zwecke des Vollzugs von kw-Vermerken einzugreifen. 3Stellen oder Stellenanteile der Dekanate, die einen kw-Vermerk tragen, sind ebenfalls in den Übergangsstellenplan aufzunehmen.
- Sachkosten sind auf das notwendige Maß zu reduzieren.
- 1Bei nicht durch den laufenden Haushalt gedeckten Gebäudekosten ist ein Konzept zur Konsolidierung des Gebäudebestandes zu erstellen. 2Entbehrliche oder unwirtschaftliche Liegenschaften sind in eine zentral vom Dekanat zu führende Liste aufzunehmen. 3Im Sinne der Überbrückungsfondsregelung gilt ein Gebäude dann als unwirtschaftlich, wenn die laufenden Gebäudekosten nicht aus der dafür vorgesehenen regulären Zuweisung einschließlich sonstiger gebäudebezogener Einnahmen, insbesondere Nutzungsentgelte und Nebenkostenerstattungen, gedeckt werden können.
- 1Nicht zweckgebundene Spenden und Kollekten sind bis zur Hälfte des 20.000,00 Euro übersteigenden Betrags für den ordentlichen Haushalt zu verwenden. 2Zweckgebundene Kollekten sind gemäß § 3 Abs. 1 der Kollektenverwaltungsordnung an den ordentlichen Haushalt abzuführen. 3Für Änderungen von Zweckbestimmungen gilt § 9 Abs. 4 der Kirchlichen Haushaltsordnung.
- Erträge aus Stiftungen, Vermächtnissen und sonstigen Vermögen sind für den ordentlichen Haushalt zu verwenden, soweit eine Zweckbindung nicht entgegensteht.
- Rücklagen sind zu verwenden oder von bestehenden Zweckbindungen zugunsten des allgemeinen Haushalts umzuwidmen, soweit dies rechtlich zulässig ist, die Rücklagen nicht für unmittelbar bevorstehende andere Maßnahmen benötigt werden oder die Zweckbestimmungen von Spendern/Spenderinnen nicht entgegen stehen.
- Auf freiwillige Zuwendungen an andere Rechtsträger wird verzichtet oder entsprechende Zahlungen werden reduziert.
- Soweit möglich ist zur Schaffung von Synergieeffekten mit anderen Einrichtungen und Rechtsträgern zu kooperieren.
(
3
)
1Bei Anträgen von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden sind die Regionalverwaltung und das Dekanat zur Klärung und Lösung der finanziellen Situation einzubeziehen. 2Die Regionalverwaltung ist beim Ausfüllen und bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen behilflich.
#§ 3
Antragstellung
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1
)
1Der Antrag muss von dem jeweiligen Rechtsträger, der die Überbrückungsfondsmittel für den Haushaltsausgleich benötigt, auf einem einheitlichen Formular gestellt werden. 2Das Formblatt wird von der Kirchenverwaltung bekannt gegeben. 3Die Antragstellung erfolgt auf dem Dienstweg.
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2
)
1Im Antrag ist anzugeben, welche dauerhaften Konsolidierungsmaßnahmen geplant sind und in welchem zeitlichen Rahmen die Umsetzung erfolgen soll. 2Entsprechende Beschlüsse, eine Kurzübersicht zur finanziellen Lage sowie eine detaillierte Stellungnahme des Dekanatssynodalvorstands sind dem Antrag beizufügen. 3Bei der Stellungnahme des Dekanatssynodalvorstands ist die Lage anderer Kirchengemeinden im Dekanat sowie die Bedeutung der Gemeindearbeit für Kirchenmitglieder und Nichtkirchenmitglieder zu berücksichtigen.
#§ 4
Bewilligung
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1
)
Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zuschüssen aus dem Überbrückungsfonds liegt bei der Kirchenverwaltung.
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2
)
1Die Kirchenverwaltung kann Zuschüsse bis zur Höhe der für den Haushaltsausgleich benötigten Mittel bewilligen. 2Vor der Bewilligungsentscheidung prüft die Kirchenverwaltung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 2 erfüllt sind. 3Die Stellungnahme des Dekanatssynodalvorstands gemäß § 3 Abs. 2 ist zu beachten. 4Von der Bewilligungssumme werden die nach Absatz 5 gegenzurechnenden Mittel aus dem Finanzausgleich abgesetzt.
(
3
)
1Bewilligungen sind ab dem Haushaltsjahr 2008 möglich. 2Bei mehrjährigen Bewilligungen sollen die entsprechenden Folgeraten jeweils zu Beginn eines Haushaltsjahres bereitgestellt werden.
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4
)
Die Bewilligungsmöglichkeiten richten sich nach dem Gesamtvolumen des Überbrückungsfonds.
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5
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1Das jeweilige Dekanat beteiligt sich an den Zuschüssen mit einem Betrag in Höhe von zehn Prozent aus Mitteln des Finanzausgleichs. 2Die jährliche Inanspruchnahme des Finanzausgleichs wird pro Dekanat auf zehn Prozent der jährlich für den Finanzausgleich zur Verfügung gestellten Gelder begrenzt.
(
6
)
1Die Bewilligung erfolgt in Schriftform. 2Der Bewilligungsbescheid muss folgende Angaben enthalten:
- Zuschusshöhe,
- Höhe der finanziellen Beteiligung des Dekanats aus Mitteln des Finanzausgleichs,
- Auflagen,
- Zeitraum der Bewilligung,
- Begründung von Abweichungen gegenüber dem beantragten Zuschuss oder der Stellungnahme des Dekanatssynodalvorstands,
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7
)
Durchschriften der Bewilligungsbescheide und Bescheide, mit denen Bewilligungen abgelehnt wurden, sind dem Rechnungsprüfungsamt nachrichtlich zu übersenden.
#§ 5
Fondsbewirtschaftung und Verwaltungskosten
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1
)
1Zur Mittelbewirtschaftung wird ein gesonderter Fonds im gesamtkirchlichen Haushalt geführt. 2Hierbei werden Zuschüsse an gesamtkirchliche Einrichtungen und an sonstige Einrichtungen getrennt voneinander ausgewiesen.
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2
)
1Erträge aus der Geldanlage der Überbrückungsfondsmittel sind dem Überbrückungsfonds zuzuführen. 2Die Kirchenverwaltung kann ihre zusätzlichen Verwaltungskosten nach vorheriger gesonderter Zustimmung der Kirchenleitung und des Finanzausschusses der Kirchensynode mit den Vermögenserträgen vor deren Abführung verrechnen.
#§ 6
Rückzahlungsverpflichtung
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1
)
1Die Mittelempfänger verpflichten sich bei einer Nichtumsetzung der Maßnahmen bzw. einem Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen, die gewährten Mittel zurückzuzahlen. 2Die Kirchenverwaltung kann von den Mittelempfängern einen Verwendungsnachweis für die Überbrückungsfondsmittel anfordern.
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2
)
Bewilligungen sind ganz oder teilweise zu widerrufen und bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzufordern, wenn nachträglich Sachverhalte bekannt werden, insbesondere zur Eigenmittelsituation des Mittelempfängers, die für die Bewilligungsentscheidung wesentlich gewesen wären.
#§ 7
Prüfungsrecht
Das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist berechtigt, die Mittelverwendung zu prüfen.
#§ 8
Inkrafttreten
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1
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Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
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2
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Die Richtlinien für den Überbrückungsfonds zur Konsolidierung der Haushalte von Kirchengemeinden, Dekanaten und des landeskirchlichen Haushalts in der EKHN vom 1. Dezember 2004 (ABl. 2005 S. 18), zuletzt geändert am 10. Mai 2007 (ABl. 2007 S. 211), treten mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung außer Kraft.