.Satzung der Stiftung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Geltungszeitraum von: 04.11.2004
Geltungszeitraum bis: 17.11.2013
Satzung der Stiftung
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Vom 4. November 2004
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat am 4. November 2004 gemäß § 10 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Errichtung der selbstständigen „Stiftung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ diese Stiftungssatzung beschlossen:
####§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(1)Die Stiftung führt den Namen „Stiftung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“.
(2)Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3)Die Stiftung hat ihren Sitz in Darmstadt.
#§ 2
Stiftungszweck
(1)Die Stiftung hat den Zweck, in evangelischer Verantwortung den ständigen Dialog von Kirche und Theologie mit Wissenschaft, Bildung, Technik, Wirtschaft, Kunst und Politik zu fördern.
(2)Zur Erfüllung des Stiftungszweckes kann die Stiftung auch regionale Projekte, evangelische Nachwuchskräfte sowie kulturelle Vorhaben und zeitgenössische Kunst fördern.
(3)Das Wirken der Stiftung soll in der Regel einen räumlichen und inhaltlichen Bezug zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau haben.
(4)1Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(1)Das Stiftungsvermögen beträgt zum Zeitpunkt der Errichtung fünf Millionen Euro.
(2)1Das Stiftungsvermögen ist gewinnbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Umschichtungen sind möglich.
(3)Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifterin oder Dritter, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht werden.
#§ 4
Erträge des Stiftungsvermögens
(1)Die verfügbaren Mittel der Stiftung (Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Zuwendungen) dürfen nur zur Verwirklichung der Stiftungszwecke und zum Werterhalt des Stiftungsvermögens verwendet werden.
(2)Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3)Auf Beschluss des Kuratoriums kann die Stiftung freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes bilden.
(4)Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
#§ 5
Stiftungsorgan
(1)1Organ der Stiftung ist das Kuratorium. 2Das Kuratorium ist Vorstand der Stiftung im Sinne des § 86 i. V. m. § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2)1Das Kuratorium besteht aus zwölf Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen evangelisch sein und sollen in ihrer Mehrheit Mitglieder der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sein. 3Die Mitglieder sollen über besondere Kompetenzen und Erfahrungen in einem der gesellschaftlichen Dialogfelder verfügen. 4Drei Mitglieder müssen Mitglieder eines gesamtkirchlichen Leitungsorgans sein, neun Mitglieder dürfen weder in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau stehen noch einem gesamtkirchlichen Leitungsorgan angehören. 5Bei der Besetzung ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen zu achten.
(3)1Die Mitglieder des Kuratoriums werden erstmals durch die Kirchenleitung mit Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes berufen. 2Sechs Mitglieder werden für die Dauer von vier und sechs Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren berufen. 3Die späteren Berufungen nimmt die Kirchenleitung auf Vorschlag des Kuratoriums jeweils für vier Jahre vor.
(4)1Die Mitglieder bleiben bis zur Berufung eines Nachfolgers im Amt. 2Eine einmalige erneute Berufung ist zulässig. 3Anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen.
(5)1Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. 2Nachgewiesene Auslagen werden ersetzt. 3Das Kuratorium kann stattdessen auch einen in seiner Höhe angemessenen pauschalen Auslagenersatz beschließen.
#§ 6
Vorsitz und Beschlussfassung
(1)Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie ein erstes und zweites stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(2)1Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 2Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitgliederzahl. 3Beschlüsse über die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Mitgliederzahl.
(3)1Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder eines der stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder, anwesend ist. 2An den Sitzungen nimmt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.
(4)Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn keines der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.
(5)1Das vorsitzende Mitglied, im Fall seiner Verhinderung eines der stellvertretenden Mitglieder beruft die Sitzung des Kuratoriums nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr mit einer Frist von 14 Tagen, unter Nennung der Tagesordnung schriftlich ein. 2Die erste Sitzung des Kuratoriums wird von der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten einberufen. 3Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied oder von dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied, das die Sitzung geleitet hat, und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
#§ 7
Vertretung der Stiftung
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch das Kuratorium, dieses durch das vorsitzende Mitglied gemeinsam mit einem der stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder oder im Falle der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds durch die beiden stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder vertreten.
#§ 8
Aufgaben des Kuratoriums
(1)1Das Kuratorium verwaltet die Stiftung. 2Ihm obliegen insbesondere
- die Mehrung und die Anlage des Stiftungsvermögens,
- die Beschlussfassung über die Vergabe von Förderungsmitteln,
- die Aufstellung eines jährlichen Wirtschaftsplanes,
- die Aufstellung der Jahresrechnung,
- die Aufstellung des Jahresberichts über die Tätigkeit der Stiftung und
- die Änderung der Satzung.
(2)Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 9
Verwaltung, Geschäftsführung
(1)1Die Leitung der Geschäfte obliegt dem vorsitzenden Mitglied des Kuratoriums. 2Ihm steht eine Geschäftsstelle zur Verfügung.
(2)1Über die personelle und sächliche Ausstattung der Geschäftsstelle entscheidet das Kuratorium. 2Sein vorsitzendes Mitglied ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle. 3Die Arbeitsverträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegen der Kirchlichen Dienstvertragsordnung.
(3)Im Briefkopf und in allen Veröffentlichungen ist das Facettenkreuz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu führen.
#§ 10
Jahresrechnung und Prüfung
(1)1Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 2Das Kuratorium hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Jahresrechnung für das vorhergehende Haushaltsjahr aufzustellen.
(2)1Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 2Das Prüfungsergebnis ist der Kirchenleitung und der Kirchensynode mitzuteilen.
#§ 11
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und des Regierungspräsidiums Darmstadt nach Maßgabe des § 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes1#.
#§ 12
Umwandlung, Zusammenlegung, Aufhebung
(1)Die Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist.
(2)Die Aufhebung der Stiftung bedarf der Genehmigung durch die Kirchensynode in der Form eines Kirchengesetzes.
#§ 13
Heimfallberechtigung
1Wird die Stiftung aufgehoben oder fallen die steuerbegünstigten Zwecke nicht nur vorübergehend weg, fällt das Vermögen an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau. 2Sie hat es unmittelbar und ausschließlich in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise oder für andere gemeinnützige, kirchliche Zwecke zu verwenden.