.

Geltungszeitraum von: 13.10.2005

Geltungszeitraum bis: 03.12.2013

Satzung der Stiftung Diakonie in Hessen und Nassau

Vom 27. Juni 2005

####

§ 1
Name und Sitz

(1)Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Diakonie in Hessen und Nassau“.
(2)Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
(3)Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(4)Gründerin der Stiftung ist das Diakonische Werk in Hessen und Nassau e.V.
(5)Die Stiftung ist Mitglied des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau e.V.
#

§ 2
Zweck der Stiftung

(1)1Zweck der Stiftung ist die Förderung der Diakonie auf Gemeinde-, Dekanats- und Landesverbandsebene in Hessen und Nassau als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche Jesu Christi. 2Er wird insbesondere verwirklicht durch die selbstlose Unterstützung von behinderten, pflegebedürftigen oder sozial benachteiligten Menschen i.S.d. § 53 AO, einschließlich Kinder-, Jugend- und Familienhilfe. 3Die Stiftung fördert ideell und materiell Aufgaben und Projekte der Diakonie zur Beratung, Begleitung und Unterstützung des Personenkreises nach Satz 2 vor Ort und sucht dazu die Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen, Kirchengemeinden, Dekanaten und sonstigen diakonischen ambulanten und stationären Einrichtungen. 4Die Stiftung führt das Kronenkreuz der Diakonie.
(2)Die Stiftung kann auch die Verwaltung unselbstständiger Stiftungen übernehmen, deren überwiegende Zwecke im Rahmen der in dieser Satzung festgelegten Zwecke liegen.
(3)Die Stiftung fördert die Begegnung mit Persönlichkeiten, die in Kirche, Diakonie oder Gesellschaft sozialpolitische Verantwortung tragen, und die öffentliche Diskussion sozialpolitischer, sozialwissenschaftlicher und theologischer Gegenwartsfragen.
(4)Zweck der Stiftung ist es nicht, selbst soziale Einrichtungen zu betreiben.
#

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1)Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4)Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifterin oder Dritter, die ausdrücklich als solche bestimmt sind, erhöht werden.
#

§ 4
Stiftungsvermögen

(1)Das Vermögen der Stiftung besteht aus
  • einem Anfangsvermögen von 250.000 Euro (zweihundertundfünfzigtausend Euro) in bar,
  • Zustiftung Dritter und
  • sonstigen Zuwendungen.
(2)Zuwendungen an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszweckes vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.
(3)1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. 2Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung können aus den Erträgen des Vermögens Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe gebildet werden.
(4)Die Stiftungsorgane sollen sich um Zustiftungen, die Übertragung unselbstständiger Stiftungen und sonstige Zuwendungen bemühen.
#

§ 5
Mittelverwendung

(1)Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht zur Stärkung des Vermögens bestimmt sind.
(2)Das Vermögen unselbstständiger Stiftungen ist haushaltsmäßig getrennt vom Stiftungsvermögen zu verwalten.
(3)Aus unverbrauchten Erträgen können angemessene Rücklagen unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften und des Stiftungszwecks für größere Maßnahmen über mehrere Jahre gebildet und verwendet werden.
(4)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5)Ein Rechtsanspruch Dritter auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht.
#

§ 6
Organe der Stiftung

(1)1Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand. 2Die Mitglieder der Organe sollen einer christlichen Kirche (ACK), in der Regel einer Landes- und Freikirche evangelischen Bekenntnisses angehörigen. 3Sie sind ehrenamtlich tätig. 4Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Aufwendungen.
(2)Zu Sitzungen eines Stiftungsorgans wird von der jeweiligen Vorsitzenden oder dem jeweiligen Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
(3)1Ein Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, in ihrer oder seiner Abwesenheit die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. 4Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimmen. 5Satzungsänderungen, Zweckerweiterungen, Zweckänderungen, Umwandlung, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der 2/3-Mehrheit des Stiftungsrats und der Genehmigung des Hauptausschusses der Stifterin.
(4)1Beschlüsse über die Art der Zweckverfolgung (Vergabe von Stiftungsmitteln) können auf Verlangen der oder des jeweiligen Vorsitzenden auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren gefasst werden. 2Zu ihrer Gültigkeit ist die Teilnahme aller Organmitglieder am Abstimmungsverfahren notwendig. 3Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung. 4Hierauf ist in der Aufforderung besonders hinzuweisen. 5Die oder der Vorsitzende fertigt ein Abstimmungsprotokoll an, das allen Mitgliedern unverzüglich zuzusenden ist.
(5)1Bei Wahlen gelten diejenigen Personen als gewählt, die in einem Wahlgang jeweils mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. 2Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. 3Gewählt ist dann die Person, die die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung zu ziehende Los.
#

§ 7
Stiftungsrat

(1)1Der Stiftungsrat setzt sich zusammen aus sieben vom Hauptausschuss auf Vorschlag des Vorstandes des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau berufenen Personen. 2Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre, sie führen ihre Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers kommissarisch fort. 3Solche Mitglieder sind nicht berechtigt, an der Wahl des Stiftungsvorstandes mitzuwirken. 4Erneute Berufung ist zulässig.
(2)1Jedes Mitglied kann vom Hauptausschuss des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau aus wichtigem Grund abberufen werden. 2Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Stiftungsratsmitgliedes ist der Stiftungsrat zu ergänzen. 3Das zur Nachfolge berufene Mitglied tritt in die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein.
(3)Der Stiftungsrat führt die Aufsicht über den Stiftungsvorstand und beschließt insbesondere über
  1. die Grundsätze der Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens einschließlich der Wirtschaftsprüfung,
  2. Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln,
  3. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
  4. die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
  5. Anträge auf Satzungsänderungen zwecks Erweiterung und Änderung, Umwandlung, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung an die zuständige kirchliche und staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde,
  6. die Zustimmung zu allen Rechtsgeschäften, die zudem der Genehmigung der Stiftungsaufsicht bedürfen.
1Er wählt den Stiftungsvorstand. 2Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes gehören nicht dem Stiftungsrat an.
(4)1Sitzungen des Stiftungsrats finden mindestens zweimal im Jahr statt. 2Eine außerordentliche Sitzung ist von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens drei der Mitglieder ihr oder ihm gegenüber schriftlich verlangen.
(5)1Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine oder einen Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Bei Abwesenheit der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretern oder des Stellvertreters, leitet das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied die Stiftungsratssitzung.
(6)1Der Stiftungsrat veranlasst die Prüfung der Stiftung nach den vom Stiftungsrat festgelegten Grundsätzen. 2Die Prüfung erfolgt durch einen anerkannten Wirtschaftsprüfer.
(7)1Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, sofern nicht der Stiftungsrat einen abweichenden Beschluss fast. 2Zu den Sitzungen können Dritte eingeladen werden, wenn dies zweckdienlich ist.
#

§ 8
Kuratorium

(1)1Das Kuratorium setzt sich zusammen aus sieben vom Hauptausschuss auf Vorschlag des Vorstandes der Stifterin berufenen Personen. 2Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. 3Erneute Berufung ist zulässig.
(2)1Jedes Mitglied kann vom Hauptausschuss der Stifterin aus wichtigem Grund abberufen werden. 2Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes ist das Kuratorium zu ergänzen. 3Das zur Nachfolge berufene Mitglied tritt in die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein.
(3)Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Stiftungsvorstandes in allen die Stiftung betreffenden Fragen,
  2. Förderung der Belange der Stiftung, insbesondere Werbung für die Stiftung, vor allem für die Vergrößerung des Stiftungsvermögens durch Zustiftungen etc.,
  3. Zusammenarbeit mit kirchlichen, öffentlichen und privaten Stellen, Unternehmen und Persönlichkeiten,
  4. Öffentlichkeitsarbeit.
(4)1Sitzungen des Kuratoriums finden mindestens einmal im Jahr statt. 2Eine außerordentliche Sitzung ist von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies mindestens drei der Mitglieder ihr oder ihm gegenüber schriftlich verlangen.
(5)1Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine oder einen Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, leitet das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied die Kuratoriumssitzung.
(6)1Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, sofern nicht das Kuratorium einen abweichenden Beschluss fasst. 2Zu den Sitzungen können Dritte eingeladen werden, wenn dies zweckdienlich ist.
#

§ 9
Stiftungsvorstand

(1)Der Stiftungsvorstand besteht aus
  1. der oder dem Vorstandsvorsitzenden,
  2. der oder dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und
  3. der Stiftungsdirektorin oder dem Stiftungsdirektor.
(2)1Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 kann die Stiftungsdirektorin oder der Stiftungsdirektor auch hauptamtlich tätig sein; dies bedarf der Beschlussfassung des Stiftungsrates und der Genehmigung des Hauptausschusses der Stifterin. 2Die Amtszeit des Stiftungsvorstands beträgt vier Jahre. 3Wiederwahl ist zulässig.
(3)1Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Stiftungsvorstands ist der Stiftungsvorstand zu ergänzen. 2Jedes Mitglied des Stiftungsvorstands kann vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stiftungsratsmitglieder abgewählt werden. 3Werden Stiftungsrats- oder Kuratoriumsmitglieder in den Vorstand gewählt, scheiden sie mit der Wahl aus dem jeweiligen Gremium aus.
(4)1Der Stiftungsvorstand nimmt alle Aufgaben der Stiftung wahr, soweit sie nicht ausdrücklich nach den Bestimmungen dieser Satzung dem Stiftungsrat oder Kuratorium vorbehalten sind. 2Er führt die Geschäfte und hat im Rahmen der Satzung und der Stiftungsordnung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. 3Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5)Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  1. Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und des Kuratoriums,
  2. Beschlussfassung über die zu fördernden Aufgaben und Einzelprojekte und sonstigen Maßnahmen zur Durchführung des Stiftungszweckes,
  3. Erstellung des Wirtschaftsplanes,
  4. Erstellung des Jahresabschlusses mit Gewinn- und Verlustrechnung mit beigefügter Vermögensübersicht nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung,
  5. laufende Berichterstattung gegenüber dem Kuratorium und Stiftungsrat über alle laufenden und bereits durchgeführten Maßnahmen,
  6. regelmäßige schriftliche Berichte über die Entwicklung der Stiftung an den Stiftungsrat und das Kuratorium sowie deren mündliche Erläuterungen in den jeweiligen Gremien,
  7. Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums und Stiftungsrats in Abstimmung mit der oder dem jeweiligen Vorsitzenden,
  8. Durchführung aller zur Geschäftsführung und Verwaltung der Stiftung erforderlichen Maßnahmen.
(6)Der Stiftungsvorstand berichtet dem Hauptausschuss der Stifterin jährlich über die Entwicklung der Stiftung.
#

§ 10
Vertretung der Stiftung

Die Stiftung wird durch jeweils zwei Mitglieder des Stiftungsvorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
#

§ 11
Auflösung der Stiftung

Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an das Diakonische Werk in Hessen und Nassau e.V., das es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
#

§ 12
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der kirchlichen und staatlichen Stiftungsaufsicht nach Maßgabe des jeweiligen Stiftungsrechts.
#

§ 13
Inkrafttreten

Diese Stiftung tritt mit der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig in Kraft.1#

#
1 ↑ Das Regierungspräsidium Darmstadt hat am 13. Oktober 2005 im Einvernehmen mit der Kirchenleitung die Stiftung als kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts anerkannt (ABl. 2005 S. 397).
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER