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Geltungszeitraum von: 01.01.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Erlass des Hessischen Kultusministeriums
über den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen

Vom 5. November 2009

(ABl. HKM 2009 S. 866)

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I. Bedeutung des Religionsunterrichts

Die Schule muss nach dem ihr in § 2 des Hessischen Schulgesetzes erteilten Bildungs- und Erziehungsauftrag neben der Vermittlung von Wissen zur Erziehung der Kinder und Jugendlichen beitragen. Schülerinnen und Schüler brauchen in einer immer komplizierteren Welt Hilfen zur Orientierung in ethischen, moralischen und religiösen Fragen. Solche Hilfen zu geben, ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern, Lernbereichen und Aufgabengebieten. Einen besonderen Beitrag hat dabei der Religionsunterricht zu leisten. In ihm werden die angesprochenen Fragen ausdrücklich gestellt und Antworten auf der Grundlage der Lehren der christlichen Kirchen oder anderer Religionsgemeinschaften gesucht.
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II. Mitbestimmung der Kirchen

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  1. Religionsunterricht ist nach Art. 7 des Grundgesetzes und Art. 57 der Hessischen Verfassung sowie § 8 des Hessischen Schulgesetzes ordentliches Lehrfach. Er wird als evangelischer Religionsunterricht, katholischer Religionsunterricht oder Religionsunterricht einer anderen Religionsgemeinschaft erteilt.
  2. im Einvernehmen mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften werden Lehrpläne nach § 4 des Hessischen Schulgesetzes erstellt sowie Lehrbücher und sonstige Lehr- und Lernmittel, mit Ausnahme des Lernmaterials, bestimmt (§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 des Hessischen Schulgesetzes).
  3. Soweit sich Schulversuche auf den Religionsunterricht erstrecken, ist das Einvernehmen mit den obersten Kirchenbehörden herzustellen.
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III. Religionslehrerinnen und Religionslehrer

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  1. Religionsunterricht kann erteilt werden von
    1. Lehrerinnen und Lehrern, die durch die Ablegung einer staatlichen Prüfung die Befähigung zum Unterricht in diesem Fach nachgewiesen haben und eine Bevollmächtigung der Kirche oder Religionsgemeinschaft besitzen,
    2. Geistlichen und diesen entsprechenden Amtsträgerinnen und Amtsträgern von Kirchen und Religionsgemeinschaften,
    3. Personen, denen die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft die Befähigung zur Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt hat und denen eine Unterrichtserlaubnis erteilt wurde, in den Schulstufen und Schulformen, auf die sich die kirchliche Zuerkennung und die Unterrichtserlaubnis erstrecken.
  2. Wird eine Bevollmächtigung von der Kirche oder Religionsgemeinschaft widerrufen, endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen. Die Lehrerin oder der Lehrer hat von einem Widerruf der Bevollmächtigung unverzüglich die Schulleitung zu unterrichten. Über die Erteilung und den Widerruf von Bevollmächtigungen sowie über Bevollmächtigungen von Lehrerinnen und Lehrern, denen außerhessische Kirchen, Diözesen oder Religionsgemeinschaften eine Bevollmächtigung erteilt haben, informieren sich die Kirchen und Religionsgemeinschaften und die Staatlichen Schulämter gegenseitig und veranlassen das Erforderliche.
  3. Die in Nr. 1 Buchst. b und c Genannten sind bei der Erteilung von Religionsunterricht an die für die Lehrerinnen und Lehrer geltenden Vorschriften gebunden.
  4. Den in Nr. 1 Genannten ist auf Antrag bis zu zwei Tagen im Schuljahr Dienstbefreiung zur Teilnahme an von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften veranstalteten Arbeitsgemeinschaften zu erteilen. Diese sowie weitere außerhalb des Unterrichts stattfindende Arbeitsgemeinschaften gelten als dienstliche Veranstaltungen im Sinne des § 31 Abs. 5 BeamtVG1#, wenn sie der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorher bekannt gegeben wurden. In diesen Fällen kann Unfallfürsorge gewährt werden, wenn und soweit von anderer Seite Unfallfürsorge oder sonstige Leistungen wegen des Unfalls nicht erbracht werden. Für Angestellte gelten die einschlägigen Bestimmungen des BGB und des Sozialgesetzbuches VII.
  5. Wird die Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung von der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, Lehrgängen, Rüstzeiten, Freizeiten usw. abhängig gemacht, ist den Lehrerinnen und Lehrern die zur Teilnahme erforderliche Dienstbefreiung zu gewähren, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
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IV. Abdeckung des Religionsunterrichts – Personalplanung

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  1. Lehrerinnen und Lehrer mit der entsprechenden Unterrichtsbefähigung sind so im Religionsunterricht einzusetzen, dass der Religionsunterricht entsprechend der Stundentafel ungekürzt angeboten werden kann. Die Rechte nach Art. 7 Abs. 3 Satz 3 GG2# und Art. 58 Satz 2 HessVerf3# bleiben unberührt.
  2. Zu Beginn der Personalplanung für ein Schuljahr bzw. Schulhalbjahr prüfen die Staatlichen Schulämter zusammen mit den Schulleitungen auch die Situation des Religionsunterrichts und leiten gegebenenfalls Maßnahmen (Gruppenbildung, Planung des Lehrereinsatzes, Versetzungen/Abordnungen) ein, die für die Abdeckung des Religionsunterrichts erforderlich sind. Erforderlichenfalls sind zur Koordination und Unterstützung Besprechungen mit den regional zuständigen kirchlichen Stellen durchzuführen. Auf das als Anlage beigefügte Verzeichnis wird hingewiesen.
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V. Unterrichtsorganisation

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  1. Religionsunterricht ist einzurichten, wenn mindestens acht Schülerinnen und Schüler teilnehmen und zu einer pädagogisch und schulorganisatorisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden können. Gegebenenfalls kann der Unterricht auch jahrgangs- und schulformübergreifend erteilt werden. Sofern dies zur Bildung von Lerngruppen schulorganisatorisch notwendig und verkehrsmäßig möglich ist, können auch Schülerinnen und Schüler mehrerer benachbarter Schulen zusammengefasst werden. Grundsätzlich sind bei der Bildung von Lerngruppen die jeweils geltenden Richtlinien für die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen (Gruppen, Kurse) in allen Schulformen zu beachten.
  2. Wird die in Nr. 1 genannte Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern in einer Lerngruppe nicht erreicht, haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften das Recht, auf ihre Kosten Religionsunterricht zu erteilen. Dafür sind ihnen auf Antrag von den Schulträgern die erforderlichen Räume unentgeltlich zu überlassen. Auch dieser Unterricht gilt als schulischer Religionsunterricht; er ist – unabhängig von dem Ort der Erteilung – unter Angabe der Schülerinnen und Schüler, deren Schule und Klasse, des Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit der Schulaufsichtsbehörde zu melden.
  3. Als ordentliches Unterrichtsfach (§ 8 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes) unterliegt Religion den allgemeinen Regeln der Organisation und Gestaltung des Unterrichts. Das Fach kann daher auch in Projekte und Vorhaben fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterrichts einbezogen werden, um Schülerinnen und Schüler zu befähigen, dabei aufgeworfene Probleme auch unter religiös-ethischem Aspekt zu beurteilen. Damit kann zugleich die Begegnung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Religion und das Verständnis füreinander gefördert werden (§ 2 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes).
  4. Bei der Stundenplangestaltung ist zu gewährleisten, dass Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in der Regel weder nur in Eckstunden erteilt wird noch bei unvermeidbaren Unterrichtskürzungen stärker als andere Unterrichtsfächer – bezogen auf ihren Anteil am gesamten Pflichtunterricht der jeweiligen Schule – betroffen wird.
  5. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht sind nach Maßgabe des § 73 des Hessischen Schulgesetzes und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften zu bewerten.
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VI. Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht

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  1. Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel an dem Religionsunterricht des Bekenntnisses teil, dem sie angehören. Die Konfession der Schülerinnen und Schüler wird bei der Aufnahme in die Schule festgestellt. Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht bedarf einer schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes) oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler.
  2. Bei einer Umschulung nehmen Schülerinnen und Schüler an dem Religionsunterricht teil, an dem sie bisher teilgenommen haben. Die Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes) oder die Schülerinnen und Schüler sind darüber erforderlichenfalls bei der Umschulung zu befragen.
  3. Eine Abmeldung vom bisher besuchten Religionsunterricht bedarf einer schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes) oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler. Die Abmeldung von religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist den Eltern von der Schule schriftlich mitzuteilen.
  4. Die Abmeldung ist nur in der Form der Einzelabmeldung statthaft. Sie soll in der Regel nur am Ende des Schulhalbjahres erfolgen. Eine Rücknahme der Abmeldung ist zulässig.
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VII. Regelungen von Ausnahmen bei der Bildung von Lerngruppen im evangelischen und katholischen Religionsunterricht

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  1. Ist in einem Schuljahr die Bildung von Lerngruppen für beide Konfessionen gemäß Abschnitt V Nr. 1 und Abschnitt VI Nr. 1 nach ergebnisloser Durchführung des Verfahrens nach Abschnitt IV zum Beispiel wegen Mangel an Lehrkräften oder wegen schulorganisatorischer Schwierigkeiten nicht möglich, können die Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht jeweils der anderen Konfession unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen:
    1. Die Schulleitung beantragt unter Angabe von Gründen die Zustimmung zur Erteilung von Religionsunterricht in einer konfessionell gemischten Lerngruppe über das Staatliche Schulamt bei den zuständigen Behörden beider Kirchen (siehe Anlage). Sie fügt eine Stellungnahme der beiden Fachkonferenzen, soweit sie bestehen, sowie das Einverständnis der betroffenen Religionslehrerinnen und Religionslehrer bei.
    2. Nach Zustimmung der kirchlichen Behörden informiert die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht der anderen Konfession teilnehmen können, und deren Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes).
  2. Grundlage des Unterrichts ist der jeweilige Lehrplan. Bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte sollen die konfessionellen Besonderheiten und Prägungen mit dem Ziel gegenseitigen Verstehens behandelt werden.
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VIII. Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an kirchlichen Veranstaltungen und Zusammenarbeit im Rahmen der Öffnung der Schule

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  1. Zur Teilnahme an Rüstzeiten der Kirchen oder Religionsgemeinschaften (z. B. für Konfirmanden, Firmlinge, Schulabgänger) sind Schülerinnen und Schüler von Klasse 5 an zweimal bis zu drei Unterrichtstagen zu beurlauben, sofern die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler dies beantragen. Religionslehrerinnen und Religionslehrern ist auf Antrag zur Teilnahme an solchen Rüstzeiten Dienstbefreiung zu gewähren, sofern nicht schwerwiegende schulorganisatorische Gründe dem entgegenstehen.
  2. Schülergottesdienste sind Veranstaltungen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften; eine Teilnahmepflicht für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte besteht nicht. Schülergottesdienste finden in der Regel außerhalb der Unterrichtszeit statt; dies gilt nicht für Schülergottesdienste, die traditionsgemäß während der Unterrichtszeit stattfinden sowie für Gottesdienste bei der Einschulung und Entlassung, am Beginn und Ende eines Schuljahres.
  3. Angebote der Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Kinder- und Jugendarbeit wie zum Beispiel seelsorgerliche Begleitung, religiös-ethische Arbeitskreise und Freizeiten können geeignete Projekte der Zusammenarbeit mit der Schule im Rahmen ihrer Öffnung für das Umfeld nach § 16 des Hessischen Schulgesetzes sein und in die Grundsätze aufgenommen werden, die dafür die Schulkonferenz nach § 129 Nr. 7 des Gesetzes entwickelt.
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IX. Staatliche Schulaufsicht über und kirchliche Einsichtnahme in den Religionsunterricht

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  1. Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Unterrichtsfach der staatlichen Schulaufsicht.
  2. Unbeschadet dessen haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften ein Recht auf Einsichtnahme durch ihre Beauftragten, um zu gewährleisten, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen und Religionsgemeinschaften erteilt wird.
  3. Die den Kirchen und Religionsgemeinschaften zustehenden Befugnisse werden ausgeübt durch die Organe, die nach den Ordnungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften hierfür zuständig sind. Eine für eine Gemeinde oder einen Gemeindebezirk zuständige Ortsgeistliche oder ein für eine Gemeinde oder einen Gemeindebezirk zuständiger Ortsgeistlicher kann mit der Wahrnehmung der Einsichtnahme in den Religionsunterricht in Schulen ihrer bzw. seiner Gemeinde oder ihres bzw. seines Gemeindebezirks nicht beauftragt werden. Das Kultusministerium übermittelt den Kirchen und Religionsgemeinschaften die zur Ausübung ihrer Befugnisse im jeweiligen Schuljahr erforderlichen Daten und teilt insbesondere die von der einzelnen Lehrerin oder dem einzelnen Lehrer in Religion erteilte Anzahl von Wochenstunden mit.
  4. Besuche der von den Kirchen und Religionsgemeinschaften mit der Einsichtnahme Beauftragten sollen während der stundenplanmäßigen Unterrichtsstunden in Religion erfolgen, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der zu besuchenden Lehrkraft. Besuche sind rechtzeitig – in der Regel zwei Wochen vorher – der zuständigen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die jeweilige Schulleitung verständigt. Die Schulleitung informiert die betreffenden Lehrerinnen und Lehrer.
  5. Ergeben sich bei der Durchführung der staatlichen Schulaufsicht oder der kirchlichen Einsichtnahme Beanstandungen oder Meinungsverschiedenheiten, die sich nicht unter den unmittelbar Beteiligten beseitigen lassen, so sind Beschwerden auf dem Dienstwege der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu unterbreiten, die ihre Entscheidungen im Benehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde trifft. Dies gilt nicht bei Beanstandungen, die die Lehre oder die Grundsätze der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft betreffen.
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X.

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 660.
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2 ↑ Nr. 980.
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3 ↑ Nr. 982.