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Geltungszeitraum von: 01.04.2003

Geltungszeitraum bis: 31.03.2015

Ordnung der missionarischen und ökumenischen Arbeit
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 27. September 1982

(ABl. 1982 S. 151), zuletzt geändert am 11. März 2003 (ABl. 2003 S. 173)

Zur Förderung und Koordinierung der Arbeit für Weltmission und Ökumene sowie für ökumenische Diakonie und Diasporaarbeit hat die Kirchenleitung aufgrund von Artikel 48 Absatz 2 n in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2 der Kirchenordnung beschlossen:
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A. Die Kammer für Mission und Ökumene

Die Kirchenleitung beruft zur fachlichen Beratung der kirchenleitenden Gremien und des Zentrums Ökumene aufgrund von Artikel 50 Abs. 1 der Kirchenordnung, befristet bis zum 31. Mai 2004, eine Kammer für Mission und Ökumene.
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I. Mitglieder der Kammer

Der Kammer gehören mit Stimmrecht an:
  1. Eine Vertreterin/Ein Vertreter des Leitenden Geistlichen Amtes,
  2. die Referentin/der Referent für Mission und Ökumene in der Kirchenverwaltung,
  3. eine Vertreterin/ein Vertreter des Ausschusses Mission und Ökumene der Kirchensynode,
  4. eine Vertreterin/ein Vertreter der EKHN in den regionalen Missionswerken,
  5. eine Vertreterin/ein Vertreter der ausländischen Gemeinden im Kirchengebiet sowie
  6. weitere bis zu zehn Mitglieder, die aus unterschiedlichen beruflichen Perspektiven und fachlichen Qualifikationen die thematische Arbeit im Bereich Ökumene anregen und begleiten.
Die Leiterin/Der Leiter des Zentrums Ökumene gehört der Kammer für Mission und Ökumene mit beratender Stimme an. Sie/Er führt die Geschäfte der Kammer.
Die Fachreferentin/Der Fachreferent für Ökumenische Diakonie im Referat Mission und Ökumene in der Kirchenverwaltung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Der Kirchenpräsident ist zu allen Sitzungen der Kammer einzuladen.
Die Kammer kann Gäste mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.
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II. Aufgaben der Kammer

( 1 ) Die Kammer berät:
  1. über die Grundsatzfragen des Handlungsfeldes Ökumene,
  2. die Kirchenleitung in Fragen des Handlungsfeldes. Sie übernimmt Arbeitsaufträge der Kirchenleitung,
  3. die Kirchenleitung bei der Benennung von Schwerpunktaufgaben und Zielvereinbarungen für das Zentrum Ökumene,
  4. den Jahresbericht des Zentrums Ökumene vor der Weiterleitung an die Kirchenleitung.
( 2 ) Die Kammer berät über die Verteilung der Haushaltsmittel der EKHN für Mission und Ökumene/Bekämpfung der Not in der Welt und die entsprechenden Vorlagen an die Kirchenleitung (bei Beträgen über 30.000 Euro).
( 3 ) Die Kammer kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen zur Bearbeitung bestimmter Fragen und Projekte einsetzen.
( 4 ) Zwischen den regulären Sitzungen der Kammer (s. u.) führt der Kammervorstand die Geschäfte der Kammer.
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III. Geschäftsordnung der Kammer

( 1 ) Die Kammer wählt aus ihren Mitgliedern eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
( 2 ) Die/Der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die Referentin/der Referent der Kirchenverwaltung und der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Kammer bilden den Vorstand der Kammer. Dieser bereitet die Sitzungen der Kammer vor und berät über Anträge auf finanzielle Förderung aus Haushaltsmitteln aus dem Bereich Mission und Ökumene (bis zu Beträgen von 30.000 Euro).
( 3 ) Der/Die Vorsitzende beruft die Kammer mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung ein.
Die/Der Vorsitzende legt den Sitzungstermin und die Tagesordnung im Einvernehmen mit der Referentin/dem Referenten der Kirchenverwaltung und in Absprache mit der Leiterin/dem Leiter des Zentrums Ökumene fest. Die Sitzung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung 14 Tage vor der Sitzung an die Mitglieder abgesandt ist.
( 4 ) Die/Der Vorsitzende kann die Kammer zu außerordentlichen Sitzungen einberufen; sie/er muss dies tun, wenn mindestens fünf Mitglieder oder die Kirchenleitung es verlangen. Die Einladung zu einer außerordentlichen Sitzung kann acht Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen. Abschnitt III. 2 gilt im Übrigen entsprechend.
( 5 ) Die Kammer ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Wahlen erfordern die absolute Mehrheit der Mitglieder. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
( 6 ) Über die Sitzungen der Kammer und ggf. ihrer Ausschüsse ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind allen Mitgliedern und der Kirchenleitung zuzuleiten.
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B. Das Amt für Mission und Ökumene

(außer Kraft seit 1. Oktober 2000, ABl. 2000 S. 308)
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C. Die Dekanatsbeauftragten für Mission und Ökumene

Zur Stärkung der ökumenischen und missionarischen Arbeit in den Gemeinden und Dekanaten wählen die Dekanatssynoden einen Dekanatsbeauftragten für Mission und Ökumene.
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I. Der Dekanatsbeauftragte für Mission und Ökumene

( 1 ) Für das Amt eines Dekanatsbeauftragten für Mission und Ökumene wird ein Pfarrer oder ein Gemeindeglied von der Dekanatssynode für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Die Wahl ist der Kirchenverwaltung anzuzeigen.
( 2 ) Wird das Amt durch Versetzung oder Pensionierung des Inhabers oder aus einem anderen Grunde frei, so hat der Synodalvorstand dies der Kirchenverwaltung anzuzeigen und für eine Neubesetzung Sorge zu tragen.
( 3 ) Die Dekanatssynode kann zur Unterstützung des Dekanatsbeauftragten für Mission und Ökumene aufgrund des Artikels 22 KO einen Dekanatsausschuss für Mission und Ökumene einsetzen.
( 4 ) Die Dekanatsbeauftragten für Mission und Ökumene arbeiten eng mit den hauptamtlich Beauftragten in den Propsteibereichen zusammen und verteilen ihre Aufgaben.
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II. Der Aufgabenbereich des Dekanatsbeauftragten für Mission und Ökumene

Zum Aufgabenbereich des Dekanatsbeauftragten für Mission und Ökumene gehören innerhalb eines Dekanats:
  1. Die Vertretung missionarisch-ökumenischer Gesichtspunkte in den Verhandlungen der Dekanatssynode.
  2. Die Förderung und Koordinierung missionarisch-ökumenischer Aktivitäten in den Gemeinden des Dekanats.
  3. Herstellung und Pflege von ökumenischen Verbindungen mit den anderen christlichen Kirchen und Missionsgruppen im Dekanat.
  4. Weitergabe von wichtigen missionarischen und ökumenischen Informationen und Terminen aus dem Dekanat an das Amt für Mission und Ökumene sowie an die Kirchenverwaltung.
  5. Mitarbeit bei der Förderung der ökumenisch-diakonischen Bewusstseinsbildung im Bereich der Entwicklungspolitik und Fragen der Dritten Welt hinsichtlich der Gemeinden des Dekanats.
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III. Regelung der Verantwortlichkeit und der Kosten

( 1 ) Der Dekanatsbeauftragte für Mission und Ökumene ist für seine Arbeit der Dekanatssynode verantwortlich, in deren Auftrag er seine Arbeit tut.
( 2 ) Der Dekanatsbeauftragte für Mission und Ökumene soll Verbindung zu dem zuständigen Referenten der Kirchenverwaltung halten und an der angebotenen Missionsstudientagung teilnehmen.
( 3 ) Der Dekanatsbeauftragte für Mission und Ökumene hat Anspruch auf Ersatz der ihm in Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Auslagen im Rahmen des Dekanatshaushaltes, sofern für sie nicht eine andere Stelle aufkommt.
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D. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 27. September 1982 in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung vom 11. März 1974 außer Kraft.