.Rechtsverordnung1# über die Zuweisungen
Abschnitt 1
###§ 1
Abschnitt 2
###§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Abschnitt 3
###§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Abschnitt 4
###§ 11
Geltungszeitraum von: 01.04.2014
Geltungszeitraum bis: 31.05.2014
Rechtsverordnung1# über die Zuweisungen
an Kirchengemeinden und Dekanate
(Zuweisungsverordnung – ZVO)
Vom 25. April 2008
(ABl. 2008 S. 224), zuletzt geändert am 3. April 2014 (ABl. 2014 S. 325)
#Abschnitt 1
Grundsätze
###§ 1
Grundsätze
(1)Um die Kirchengemeinden und Dekanate in den Stand zu setzen, ihre Aufgaben zu erfüllen, erhalten sie Zuweisungen nach Maßgabe der Vorschriften dieser Rechtsverordnung.
(2)Die Kirchengemeinden und Dekanate sollen zur ergänzenden Finanzierung ihrer Aufgaben Einnahmen aus Kollekten, Spenden, Fundraising und Sponsoring erzielen.
(3)Die Kirchengemeinden und Dekanate, insbesondere jeweils benachbarte Kirchengemeinden und Dekanate, sollen durch geeignete Kooperationen die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des Personal- und Sachmitteleinsatzes erhöhen.
(4)Soweit bisher Kirchengemeindeverbände Empfänger der Zuweisungen für die verbandsangehörigen Kirchengemeinden sind, können die Zuweisungen auch künftig an die Kirchengemeindeverbände gezahlt werden.
(5)Die einzelnen Bemessungssätze für die Zuweisungen gemäß § 2, § 3 Abs. 2 bis 4, § 6, § 7 Abs. 1 und § 9 werden jährlich im Haushaltsgesetz der EKHN bestimmt.
(6)Stichtag für die Ermittlung der Zahl der Gemeindeglieder für die Zuweisung für das folgende Haushaltsjahr ist jeweils der 30. Juni eines Jahres (Stand im Meldewesen).
(7)1Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, werden die Zuweisungen für jeweils ein Haushaltsjahr bewilligt. 2Sie sind untereinander deckungsfähig und werden als Gesamtbudget bereitgestellt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
#Abschnitt 2
Kirchengemeinden
###§ 2
Grundzuweisung
(1)1Zur Finanzierung oder Mitfinanzierung ihrer Personal- und Sachausgaben wird eine Grundzuweisung gewährt, die nach der Gemeindegliederzahl bemessen wird. 2Die Gemeindeglieder werden mit Gewichtungsfaktoren wie folgt berücksichtigt:
1. bis 250. Gemeindeglied: | Gewichtungsfaktor 2,000, |
251. bis 500. Gemeindeglied: | Gewichtungsfaktor 1,250, |
501. bis 750. Gemeindeglied: | Gewichtungsfaktor 1,125, |
ab dem 751. Gemeindeglied: | Gewichtungsfaktor 1,000. |
3Pro Kirchengemeinde wird ein Mindestbetrag von 12.000 Euro gezahlt.
(2)1Zur Finanzierung oder Mitfinanzierung der Personal- und Sachkosten von zusätzlichen Predigtstellen wird eine Pauschale gewährt, die sich nach der Häufigkeit des Gottesdienstes richtet. 2Eine zusätzliche Predigtstelle im Sinne dieser Vorschrift wird als solche anerkannt, wenn
- die Predigtstelle in einem unselbstständigen Teilgebiet einer Kirchengemeinde liegt,
- dort regelmäßig Gottesdienst gefeiert wird und
- sie nicht überwiegend der pfarramtlichen Versorgung einer besonderen Einrichtung, insbesondere für Senioren und Kranke, dient.
3Ein unselbstständiges Teilgebiet einer Kirchengemeinde liegt insbesondere nach einem Zusammenschluss von mehreren Kirchengemeinden zu einer neuen Kirchengemeinde vor.
#§ 3
Gebäudezuweisung
(1)Zur Finanzierung oder Mitfinanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung und Unterhaltung der Gebäude mit kirchlichen Funktionen werden Zuweisungen gezahlt, die sich nach der Art, der Zahl und dem Wert der Gebäude sowie nach der Zahl der Gemeindeglieder richten.
(2)1Die Zuweisung für Kirchen richtet sich nach dem Tagesneubauwert und einem Sockelbetrag für die kleine Bauunterhaltung sowie dem Tagesneubauwert für die Bewirtschaftung. 2Maßnahmen der großen Bauunterhaltung werden im Rahmen der kirchenaufsichtlich genehmigten Kosten anteilig bezuschusst. 3Die Kirchenverwaltung kann je nach Finanzlage der Kirchengemeinde und baufachlicher Dringlichkeit von dem Bemessungssatz nach oben oder unten abweichen. 4Eine Verringerung des Bemessungssatzes ist insbesondere statthaft, wenn die Kirchengemeinde über laufende Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, Erbbaurechtsvergabe oder Waldbewirtschaftung von Kirchenvermögen verfügt.
(3)1Die Zuweisung für Gemeindehäuser richtet sich für die kleine Bauunterhaltung sowie für die Bewirtschaftung nach dem Tagesneubauwert und der Gemeindegliederzahl. 2Für die große Bauunterhaltung gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. 3Mitgenutzte Räume Dritter (z. B. Dorfgemeinschaftshäuser) sind mit Ausnahme der Bauunterhaltung den Gemeindehäusern bei entsprechend nachgewiesenem Bedarf gleichgestellt. 4Der kirchliche Nutzungsanteil ist hierbei zu berücksichtigen. 5Bauunterhaltungsmaßnahmen an Dorfgemeinschaftshäusern werden gemäß den Richtlinien über die Bemessung von Zuweisungen an Kirchengemeinden bei Mitbenutzung von Dorfgemeinschaftshäusern bürgerlicher Gemeinden mitfinanziert.
(4)1Die Zuweisung für Pfarrhäuser richtet sich nach der Gebäudezahl und dem Tagesneubauwert. 2Mit der Zuweisung sind die kleine und große Bauunterhaltung sowie etwaige Kosten der Bewirtschaftung abgegolten. 3Die Zuweisung ist zweckgebunden. 4Nicht verbrauchte Mittel sind einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen. 5Für Maßnahmen der großen Bauunterhaltung an denkmalgeschützten Pfarrhäusern soll die Kirchenverwaltung ergänzende Zuweisungen zahlen.
(5)1Sonstige Gebäude werden als zuweisungsfähig anerkannt, wenn sie zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben notwendig und keine Gebäude im Sinne der Absätze 2 bis 4 oder Kindertagesstätten sowie Diakoniestationen sind. 2Die Zuweisung für sonstige Gebäude richtet sich für die kleine Bauunterhaltung sowie für die Bewirtschaftung nach dem Tagesneubauwert. 3Für die große Bauunterhaltung gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(6)Der Tagesneubauwert errechnet sich aus dem Brandversicherungswert multipliziert mit dem Bauindex.
#§ 4
Funktionszuweisung
(1)1Für in Trägerschaft der Kirchengemeinden befindliche und gesamtkirchlich anerkannte Kindertagesstätten wird eine Zuweisung gewährt. 2Die Höhe richtet sich nach dem nachgewiesenen Bedarf, der auf der Grundlage der staatlichen Refinanzierung und den im Einzelfall zwischen kirchlichem Träger und den Gebietskörperschaften getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ermittelt wird. 3Näheres regelt die Verwaltungsverordnung über die personelle und finanzielle Ausstattung der Kindertagesstätten.
(2)1Für besondere Einrichtungen und Funktionen, die ganz oder teilweise Aufgaben im gesamtkirchlichen Interesse wahrnehmen, werden Zuweisungen zur Finanzierung oder Mitfinanzierung der Personal- und Sachkosten gewährt. 2Die Gewährung setzt eine zwischen Kirchengemeinde und Kirchenverwaltung vereinbarte Zielbeschreibung für die Einrichtung oder Funktion sowie ein mittelfristiges Finanzierungskonzept voraus. 3Die Zuweisung soll 90 Prozent des kirchlichen Anteils an den Personal- und Sachkosten nicht übersteigen. 4Die Zuweisung wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gewährt. 5Vor einer Verlängerung sind die Zielerreichung und das Fortbestehen des gesamtkirchlichen Interesses zu überprüfen.
(3)1Für die Verwaltung des Grundvermögens, das zum Pfarreivermögen gehört, wird eine Zuweisung in Höhe von 20 Prozent, höchstens jedoch 10.000 Euro, der laufenden Einnahmen aus Erbbauzinsen, Pachtzinsen, Waldbewirtschaftung und sonstigen Erträgen gewährt. 2Die Grundsätze über die Verwaltung und Zweckbestimmung des Pfarreivermögens bleiben im Übrigen unberührt.
#§ 5
Bedarfszuweisung
(1)Bedarfszuweisungen werden für folgende Bereiche in Höhe des Saldos aus den entsprechenden Einnahmen und Ausgaben gewährt:
- Steuern und Abgaben für den unbebauten Grundbesitz;
- regelmäßige Leistungen an Dritte, soweit sie auf gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten beruhen;
- Schuldendienst, mit Ausnahme der Kredite, zu deren Rückzahlung die Kirchengemeinde aus eigenen Mitteln oder Dritte verpflichtet sind;
- Leistungen Dritter für Zwecke, die bei der Bemessung der Zuweisungen bereits berücksichtigt sind;
- Einnahmen und Ausgaben besonderer Art, die aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen zu leisten sind.
(2)Bei genehmigten Anmietungen werden Zuweisungen wie folgt gewährt:
#- Erstattung der Nettomietausgaben bis einschließlich 2013 in Höhe von 100 Prozent, ab 2014 in Höhe von 90 Prozent. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
- Erstattung von Kosten für Umbau- und Renovierungsmaßnahmen mit 65 Prozent, jedoch nicht höher als 6.500 Euro innerhalb von zehn Jahren. Die Vorschriften zur Übernahme von Schönheitsreparaturen durch die jeweilige Wohnungsnehmerin oder den Wohnungsnehmer bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Dekanate
###§ 6
Grundzuweisung
1Zur Finanzierung oder Mitfinanzierung der Personal- und Sachkosten wird den Dekanaten eine Grundzuweisung gewährt, die nach folgenden Kriterien errechnet wird:
- Zahl der Gemeindeglieder und Fläche des Dekanats im Verhältnis 7 : 3 bezogen auf die nach diesen Kriterien insgesamt zu leistenden Zahlungen,
- Personalkostenzuweisung für Sekretariatsaufgaben; die Berechnung richtet sich nach dem Stellenumfang der Verwaltungsfachkraft gemäß Sollstellenplan,
- Sachkostenpauschale je voller Personalstelle in Anstellungsträgerschaft des Dekanats mit zentralen Aufgaben einschließlich regionalem Pfarrdienst, Dekansstelle, Präses und Profilstellen,
- für den Prädikantendienst und Lektorendienst pro Gemeindepfarrstelle monatlich 30 Euro.
2Die Grundzuweisung deckt auch die Kosten für die Supervision und Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer und der sonstigen Beschäftigten des Dekanats ab.
#§ 7
Gebäudezuweisung
(1)1Zur Finanzierung oder Mitfinanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung und Bauunterhaltung der Gebäude mit anerkannten kirchlichen Funktionen werden Zuweisungen gezahlt, die sich nach dem Tagesneubauwert der Gebäude sowie nach der genehmigten Fläche richten. 2Bei angemieteten Flächen wird für die Bewirtschaftung eine pauschale Zuweisung gewährt. 3Die Nettomietkosten werden in voller Höhe erstattet, soweit die Anmietung genehmigt ist. 4In Ausnahmefällen wird eine Zuweisung für erforderliche und genehmigte Umbau- und Renovierungsmaßnahmen in angemieteten Räumen gewährt.
(2)1Zuweisungen für die große Bauunterhaltung sind zweckgebunden. 2Nicht verbrauchte Mittel sind einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen.
#§ 8
Zuweisungen für besondere Personal- und Sachkosten
(1)1Für die Personalkosten der nach den gesamtkirchlichen Sollstellenplänen vorgegebenen Beschäftigungsverhältnisse werden Personalkostenzuweisungen in Höhe der tatsächlichen Personalkosten gewährt. 2Bei den Personalkosten für den kirchenmusikalischen und gemeindepädagogischen Dienst wird pro besetzter Vollzeitstelle ein Abzug in Höhe von pauschal 3.000 Euro vorgenommen, ausgenommen die Stellen der Propsteikantorinnen und Propsteikantoren, der Dekanatskantorinnen und Dekanatskantoren, der Dekanatsjugendreferentinnen und Dekanatsjugendreferenten und sonstige Stellen ohne anderweitige Refinanzierung.
(2)Für Kosten der Mitarbeitervertretungen und der oder des Gleichstellungsbeauftragten werden Zuweisungen nach den Bestimmungen der maßgeblichen Gesetze gewährt.
(3)1Für besondere Einrichtungen und Funktionen, die ganz oder teilweise Aufgaben im gesamtkirchlichen Interesse wahrnehmen, werden Zuweisungen zur Finanzierung oder Mitfinanzierung der Personal- und Sachkosten gewährt. 2Die Gewährung setzt eine zwischen Dekanat und Kirchenverwaltung vereinbarte Zielbeschreibung für die Einrichtung oder Funktion sowie ein mittelfristiges Finanzierungskonzept voraus. 3Die Zuweisung soll 90 Prozent des kirchlichen Anteils an den Personal- und Sachkosten nicht übersteigen. 4Die Zuweisung wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gewährt. 5Vor einer Verlängerung sind die Zielerreichung und das Fortbestehen des gesamtkirchlichen Interesses zu überprüfen.
#§ 9
Finanzausgleich
1Für besonderen Bedarf der Kirchengemeinden und besondere kirchliche Aufgaben der Region wird eine Finanzausgleichszuweisung gewährt. 2Die Zuweisung errechnet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder des Dekanats. 3Die Dekanatssynode entscheidet über die Vergabe der Mittel.
#§ 10
Personalkosten des Pfarrdienstes
1Die Personalkosten des Pfarrdienstes werden in den Dekanatshaushalten nachrichtlich ausgewiesen. 2Die Kirchenverwaltung kann hierfür ein Formblatt verbindlich vorgeben.
#Abschnitt 4
Übergangsbestimmungen
###§ 11
Übergangsregelung
(1)Zur Einführung der vorgenannten Abschnitte wird ein Übergangszeitraum von fünf Jahren festgelegt.
(2)1Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Unterschiedsbetrag der Zuweisung nach dieser Rechtsverordnung für das Haushaltsjahr 2009 und der Zuweisung für das Haushaltsjahr 2008 zum Stichtag 1. Juli 2008 ermittelt und für den Übergangszeitraum festgeschrieben. 2Unterschiedsbeträge bei bedarfsbezogenen Zuweisungen (insbesondere für Kindertagesstätten, Pfarrhäuser, besondere Einrichtungen und Funktionen, Bedarfszuweisungen) bleiben hierbei unberücksichtigt.
(3)1Die Unterschiedsbeträge werden für die einzelnen Rechtsträger wie folgt stufenweise umgesetzt:
2009: | 20 Prozent des Unterschiedsbetrags, |
2010: | 40 Prozent des Unterschiedsbetrags, |
2011: | 60 Prozent des Unterschiedsbetrags, |
2012: | 80 Prozent des Unterschiedsbetrags, |
2013: | 100 Prozent des Unterschiedsbetrags. |
2In Höhe des jeweils noch nicht umgesetzten Anteils des Unterschiedsbetrags wird eine Übergangszuweisung gewährt beziehungsweise eine Übergangsverrechnung vorgenommen.
(4)1Kirchengemeinden und Dekanate, die aus einem Zusammenschluss mehrerer Kirchengemeinden bzw. Dekanate hervorgehen, erhalten für die Dauer von fünf Jahren eine Ausgleichszahlung in Höhe der Zuweisungen, die unmittelbar infolge des Zusammenschlusses wegfallen. 2Die Ausgleichszahlung wird für fünf Jahre in einer Summe nach Wirksamwerden des Zusammenschlusses gezahlt. 3Anspruchsberechtigt sind alle Kirchengemeinden, die seit dem 1. Januar 2009 aus einem Zusammenschluss hervorgegangen sind, und alle Dekanate, die ab dem 1. Januar 2013 aus einem Zusammenschluss hervorgehen.
(5)1Für die Finanzierung von Maßnahmen der großen Bauunterhaltung an Pfarrhäusern, die bis 2018 anfallen, haben die Kirchengemeinden bei entsprechendem Bedarf Anspruch auf zinslose Darlehen der Gesamtkirche. 2Bei Maßnahmen mit Kosten von mehr als 100.000 Euro wird zusätzlich eine Zuweisung in Höhe von 65 Prozent des die Summe von 100.000 Euro übersteigenden Betrags gewährt.
(6)1Für besondere Verwaltungskosten der Kirchengemeindeverbände können längstens bis zum 31. Dezember 2012 Zuweisungen gewährt werden. 2Für Dekanate, die Rechtsnachfolger ehemaliger Kirchengemeinde- oder Dekanatsverbände sind, gilt Entsprechendes.
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1 ↑ Rechtsgrundlagen sind § 6 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung für die EKHN im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz (Nr. 900) und § 6 Absatz 1 der Kirchenstuerordnung für die EKHN im Bereich des Landes Hessen (Nr. 905).
1 ↑ Rechtsgrundlagen sind § 6 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung für die EKHN im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz (Nr. 900) und § 6 Absatz 1 der Kirchenstuerordnung für die EKHN im Bereich des Landes Hessen (Nr. 905).