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Geltungszeitraum von: 27.05.2010

Geltungszeitraum bis: 30.06.2014

Geschäftsordnung der Elften Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 27. Mai 2010

(ABl. 2010 S. 276)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat sich folgende Geschäftsordnung gegeben:
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I. Die Eröffnung der Synode

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§ 1

(1)Der Kirchensynodalvorstand bestimmt Ort und Zeit der Tagung und stellt die Tagesordnung fest.
(2)1Die oder der Präses lädt die Synodalen ein und teilt hierbei die Tagesordnung mit. 2Die Einladung ist spätestens 6 Wochen vor Beginn der Tagung zur Post zu geben. 3In unaufschiebbaren Eilfällen kann die Frist bis zu einer Woche abgekürzt werden.
(3)1Auf Antrag von mindestens 25 Synodalen muss ein Beratungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn der Antrag spätestens drei Wochen vor Beginn der Tagung bei der oder dem Präses eingeht. 2Gleiches gilt für Gesetzesvorlagen, die aus der Mitte der Synode eingebracht werden. 3Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch der Kirchensynodalvorstand die Tagesordnung ergänzen.
(4)1Kann ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung aus unvorhersehbaren Gründen nicht gestellt werden, so ist auf Antrag des Kirchensynodalvorstandes oder von mindestens 25 Synodalen dieser Beratungspunkt auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Synode zustimmt. 2Die Beratung und die Abstimmung über diesen Ergänzungsantrag sollen erst am folgenden Sitzungstag stattfinden.
(5)Ergibt sich aus den Berichten der Kirchenleitung über die Ausführung von Synodalbeschlüssen und über die Behandlung synodaler Anträge, die der Kirchenleitung überwiesen wurden, weiterer Beratungsbedarf und sollen weitergehende Anträge gestellt werden, ist ein Beratungspunkt auf Antrag von mindestens zehn Synodalen auf die Tagesordnung der nächsten Synodaltagung zu setzen.
(6)1Das für die Tagung der Kirchensynode erforderliche Material ist den Synodalen spätestens drei Wochen vor der Tagung zuzusenden. 2Eine etwaige Ergänzung der Tagesordnung und das dazugehörige Material sollen spätestens eine Woche vor Beginn der Tagung den Synodalen zugehen. 3Werden diese Fristen nicht eingehalten, so ist auf Antrag, der von mindestens 25 Synodalen zu unterstützen ist, der betreffende Punkt von der Tagesordnung abzusetzen.
(7)Die erste Tagung einer Kirchensynode nach ihrer Wahl bereitet der Kirchensynodalvorstand der vorangegangenen Kirchensynode vor.
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§ 2

(1)Während jeder Tagung wird ein Gottesdienst gefeiert; jeder Sitzungstag wird mit einer Andacht begonnen und beschlossen.
(2)1Das lebensälteste gewählte Mitglied aus dem Pfarrdienst leitet als Alterspräses bis zur Wahl der oder des Präses die Synode und nimmt auch die in Artikel 35 der Kirchenordnung vorgeschriebene Verpflichtung vor. 2Später eintretende Synodale werden durch die oder den Präses verpflichtet.
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II. Die Synodalen

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§ 3

(1)Die zu der ersten Tagung eingeladenen Synodalen, deren Anwesenheit festgestellt ist, gelten als vorläufig legitimiert.
(2)1Die Kirchenleitung berichtet der Kirchensynode über das Ergebnis der Vorprüfung der Wahlen zur Kirchensynode. 2Soweit keine Einsprüche gegen die Wahlen vorliegen, stellt die Kirchensynode die Legitimation der Synodalen und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter fest
(3)1Liegen unerledigte Einsprüche oder Anfechtungen vor, so bestellt die Kirchensynode einen Wahlprüfungsausschuss. 2In diesen Fällen beschließt die Kirchensynode nach dem Bericht dieses Ausschusses über die Gültigkeit der Wahlen.
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§ 4

(1)Die Synodalen sind verpflichtet, an den Tagungen der Kirchensynode teilzunehmen und an ihren Arbeiten mitzuwirken.
(2)1Ist ein Mitglied der Synode verhindert, an einer Tagung teilzunehmen, so zeigt es dies unverzüglich dem Synodalbüro an. 2An die Stelle des verhinderten Mitgliedes tritt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter. 3Bei einer Verhinderung von bis zu zwei Tagen wird ein stellvertretendes Mitglied nicht eingeladen.
(3)1Während der Tagung bedürfen Synodale, die an der Teilnahme einer Sitzung verhindert sind, der Beurlaubung durch die oder den Präses. 2Eine Vertretung ist ausgeschlossen.
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§ 5

(1)1Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen. 2Auf Verlangen ist das Mitglied vorher zu hören.
(2)1Wer für eine Wahl vorgeschlagen wird, darf bei der Beratung nicht anwesend sein; vor Eintritt in die Beratung ist den Vorgeschlagenen auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. 2An der Wahlhandlung nehmen die Vorgeschlagenen teil.
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III. Der Kirchensynodalvorstand

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§ 6

(1)1Unter Leitung der oder des Alterspräses (§ 2 Absatz 2 Satz 1) hat die Kirchensynode zu Beginn ihrer ersten Tagung nach Bildung des Benennungsausschusses (§ 28 Absatz 2) aus ihrer Mitte die oder den Präses schriftlich zu wählen. 2Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 3Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet.
(2)1Wird diese Mehrheit auch beim zweiten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Alterspräses zieht.
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§ 7

1Nach der Wahl der oder des Präses erfolgt in zwei getrennten Wahlhandlungen die Wahl der oder des stellvertretenden Präses und der übrigen Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes. 2Für diese Wahlen findet § 6 entsprechende Anwendung.
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§ 8

(1)1Die oder der Präses führt den Vorsitz im Kirchensynodalvorstand. 2Für den Kirchensynodalvorstand erledigt sie oder er den Schriftwechsel, fertigt die Beschlüsse der Kirchensynode, insbesondere der Kirchengesetze aus, und veranlasst ihre Verkündung.
(2)1Der Kirchensynodalvorstand unterstützt die/den Präses in der Führung der Geschäfte. 2Sind Präses und Stellvertreterin oder Stellvertreter verhindert, treten an deren Stelle die übrigen Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes dem Lebensalter nach.
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§ 9

(1)Ein Ältestenrat unterstützt den Kirchensynodalvorstand bei der Vorbereitung und Leitung der Tagungen der Kirchensynode.
(2)Der Ältestenrat besteht aus den Mitgliedern des Kirchensynodalvorstandes, den Vorsitzenden der Synodalausschüsse und den Sprecherinnen und Sprechern der synodalen Propsteigruppen.
(3)Die oder der Präses beruft den Ältestenrat ein und leitet ihn.
(4)1Bei der Vorbereitung der ersten Tagung einer Kirchensynode nach ihrer Wahl steht dem Kirchensynodalvorstand der vorangegangenen Kirchensynode ein vorläufiger Ältestenrat zur Seite. 2Diesem gehören neben den Mitgliedern des bisherigen Kirchensynodalvorstandes die in die neue Kirchensynode wiedergewählten Mitglieder des früheren Ältestenrates sowie die neu gewählten Sprecherinnen und Sprecher der synodalen Propsteigruppen an. 3Hinzu tritt die oder der Alterspräses (§ 2 Absatz 2 Satz 1) der neu gewählten Kirchensynode.
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IV. Die Synodalverhandlung

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§ 10

1Die Verhandlungen der Kirchensynode sind öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann auf Antrag der Kirchenleitung, des Kirchensynodalvorstandes oder von 25 Synodalen durch Beschluss der Kirchensynode ausgeschlossen werden. 3Verhandlungen über den Antrag sind nicht öffentlich.
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§ 11

(1)1Die oder der Präses leitet die Verhandlungen der Kirchensynode. 2Sie oder er kann im Einvernehmen mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter die Leitung der Verhandlung auf ein anderes Mitglied des Kirchensynodalvorstandes übertragen.
(2)1Zu Beginn einer jeden Tagung lässt die oder der Präses die Beschlussfähigkeit der Kirchensynode nach Artikel 37 Absatz 2 der Kirchenordnung feststellen. 2Wird später die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so ist durch Auszählung festzustellen, ob die Kirchensynode beschlussfähig ist. 3Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen die Abstimmung oder Wahl wiederholt.
(3)Auf die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse ist die später festgestellte Beschlussunfähigkeit ohne Einfluss.
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§ 12

(1)1Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen ist Sache der oder des Präses. 2Sie oder er kann Synodale zur Ordnung rufen. 3Bleibt ein Ordnungsruf ohne Erfolg, so kann die oder der Präses die Sitzung unterbrechen, bis zwischen dem Kirchensynodalvorstand und der oder dem Synodalen ein Gespräch stattgefunden hat.
(2)Gegen den Ordnungsruf kann die oder der Synodale die Kirchensynode anrufen, die durch Beschluss ohne Aussprache endgültig entscheidet.
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§ 13

(1)1Die oder der Präses erteilt das Wort in der Reihenfolge der schriftlich eingegangenen Wortmeldungen. 2Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann sie oder er in der Reihenfolge Änderungen eintreten lassen.
(2)1Der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsidenten und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter soll, den übrigen Mitgliedern der Kirchenleitung kann auf Verlangen jederzeit das Wort erteilt werden. 2Den in Artikel 33 Absatz 7 der Kirchenordnung genannten Mitgliedern der Kirchenverwaltung oder der gesamtkirchlichen Einrichtungen kann auch außerhalb der Reihenfolge zu Auskünften über ihre Arbeitsgebiete das Wort erteilt werden.
(3)Zu Berichtigungen tatsächlicher Art und zu persönlichen Erklärungen kann die oder der Präses auch außer der Reihe das Wort erteilen.
(4)1Zu Anträgen zur Geschäftsordnung soll jederzeit das Wort erteilt werden. 2Hierdurch darf jedoch keine Rede unterbrochen werden. 3Ein Geschäftsordnungsantrag und seine Ablehnung können von je einem Mitglied der Synode in höchstens drei Minuten begründet werden.
(5)1Vor Schluss einer Aussprache ist der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter auf Wunsch das Wort noch einmal zu erteilen, und zwar ohne Beschränkung der Redezeit. 2Dasselbe gilt für das Mitglied der Synode, das den Antrag gestellt hat, wenn dieser Antrag vorher nicht in einem Ausschuss behandelt wurde.
(6)1Die Redezeit bei einer Aussprache beträgt in der Regel höchstens fünf Minuten. 2Die Kirchensynode kann Abweichungen zulassen.
(7)1Die Synodalen haben sich an den Gegenstand der Verhandlung zu halten. 2Weicht jemand davon ab und wiederholt sich, so kann die oder der Präses zur Sache rufen. 3Wird diese Aufforderung nicht beachtet, so kann die oder der Präses das Wort entziehen.
(8)1Die Aussprache kann erst geschlossen werden, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen. 2Die Kirchensynode kann durch Beschluss die Redezeit beschränken oder keine weiteren Wortmeldungen mehr zulassen. 3Wer bereits zu dem Beratungspunkt gesprochen hat, kann nicht beantragen, dass die Redezeit beschränkt wird oder keine weiteren Wortmeldungen zu diesem Punkt zugelassen werden. 4An eine Beschränkung der Redezeit sind alle Synodalen gebunden. 5Bei Auskunftserteilungen kann die beschlossene Redezeit ausnahmsweise überschritten werden, wenn die oder der Präses eine Verlängerung für erforderlich hält. 6Nach dem Beschluss, keine Wortmeldungen mehr zuzulassen, können Anträge zur Sache nicht mehr gestellt werden. 7Bereits beim Kirchensynodalvorstand vorliegende Anträge sind vor der Abstimmung über diesen Geschäftsordnungsantrag bekannt zu geben. 8Wird ein Antrag zurückgenommen, so hat die oder der Präses dies sofort bekannt zu geben. 9Jedes Mitglied der Synode hat die Möglichkeit, sich diesen Antrag zu eigen zu machen.
(9)Wenn die oder der Präses sich an der Beratung beteiligt, muss sie oder er den Vorsitz während der Beratungsdauer des betreffenden Verhandlungsgegenstandes abgeben.
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§ 14

(1)1Anträge sind schriftlich bei der oder dem Präses einzureichen. 2Auf Verlangen von mindestens 25 Synodalen sind der Schluss der Aussprache und die Abstimmung über Entschließungsanträge frühestens am Tag nach ihrer Einbringung zulässig.
(2)Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung.
(3)1Anträge, deren Annahme eine Erhöhung der Ausgaben zur Folge haben würde, sind nur zulässig, wenn ein Deckungsvorschlag gemacht wird. 2Soll die Deckung aus Rücklagen erfolgen, so ist der Antrag nur zulässig, wenn er von mindestens 25 Synodalen unterstützt wird.
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§ 15

Die oder der Präses spricht den Schluss der Beratung eines Verhandlungsgegenstandes aus, nachdem die Aussprache hierzu beendet ist.
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§ 16

(1)1Wenn mindestens 25 Synodale es beantragen, kann die Kirchensynode die Anhörung von Personen, denen nach Artikel 33 der Kirchenordnung das Wort nicht erteilt werden kann, zu bestimmten Tagesordnungspunkten beschließen. 2Dabei ist den verschiedenen Ansichten Rechnung zu tragen.
(2)1Diese Anhörung ist ein besonderer Teil der Synodalverhandlung. 2Eine Aussprache findet nicht statt. 3Fragen zu dem betreffenden Gegenstand können gestellt werden. 4Anträge zur Sache sind während der Anhörung nicht zugelassen.
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§ 17

Gesetzesvorlagen, die aus der Mitte der Kirchensynode eingebracht werden, müssen von mindestens zehn Synodalen unterzeichnet sein.
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§ 18

(1)1Die erste Lesung einer Gesetzesvorlage dient der allgemeinen Aussprache. 2Anträge können gestellt werden. 3Eine Abstimmung zur Sache findet nicht statt.
(2)1In der zweiten Lesung wird über die einzelnen Bestimmungen beraten und durch Abstimmung beschlossen. 2Bei Gesetzen, durch die die Kirchenordnung geändert oder ergänzt wird, ist die in Artikel 39 Absatz 2 der Kirchenordnung vorgeschriebene Mehrheit erforderlich.
(3)1In der dritten Lesung wird über die Gesetzesvorlage in der Fassung, die sie in der zweiten Lesung erhalten hat, abschließend beraten und endgültig beschlossen. 2Für die dritte Lesung sind Anträge auf sachliche Änderung zulässig, wenn sie vor der Lesung der oder dem Präses schriftlich übergeben worden sind. 3Auf Antrag eines oder mehrerer Synodalen darf die dritte Lesung frühestens 15 Minuten nach Ende der zweiten Lesung beginnen.
(4)1Vor Eintritt in die zweite Lesung kann die Kirchensynode beschließen, die zweite und dritte Lesung zusammenzufassen, wenn keine Änderungsanträge gestellt sind. 2Erstrebt eine Gesetzesvorlage eine Änderung oder Ergänzung der Kirchenordnung, so ist in der zweiten und dritten Lesung über die Teile der Vorlage getrennt abzustimmen, bei denen ein Mitglied der Synode es beantragt.
(5)1Die Kirchensynode kann jederzeit Gesetzesvorlagen zur weiteren Vorbereitung den zuständigen Ausschüssen überweisen. 2Bei nicht versammelter Kirchensynode steht dem Kirchensynodalvorstand die gleiche Befugnis zu.
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§ 19

(1)1Die erste Lesung des Kirchenhaushaltes dient der allgemeinen Aussprache. 2Anträge können gestellt werden. 3Eine Abstimmung zur Sache findet nicht statt.
(2)1Die zweite Lesung des Kirchenhaushaltes wird vom Finanzausschuss vorbereitet. 2Die Anträge sowie die Stellungnahme des Finanzausschusses sind den Synodalen vor Beginn der zweiten Lesung schriftlich vorzulegen. 3In der zweiten Lesung werden zuerst der Stellenplan, sodann die Budgetbereiche und die Anlagen zum Haushaltsplan beraten und durch Abstimmung beschlossen. 4Anträge können nur noch bis zu den jeweiligen Einzelabstimmungen gestellt werden. 5Betreffen sie mehrere Budgetbereiche oder Einzelbestimmungen, so sind sie vorweg zu behandeln. 6Würde ihre Annahme eine Erhöhung der Ausgaben zur Folge haben, ist der Finanzausschuss dazu zu hören. 7Danach werden die einzelnen Bestimmungen des Haushaltsfeststellungsgesetzes beraten und beschlossen.
(3)1In der dritten Lesung wird über den Kirchenhaushalt in der Fassung, die er in der zweiten Lesung erhalten hat, abschließend beraten und endgültig beschlossen. 2In der dritten Lesung dürfen Anträge nur noch zu in der zweiten Lesung beschlossenen Änderungen gestellt werden. 3Sie sind vor der dritten Lesung der oder dem Präses schriftlich zu übergeben. 4Würde ihre Annahme eine Erhöhung der Ausgaben zur Folge haben, ist der Finanzausschuss dazu zu hören.
(4)1In allen Fällen, in denen auch der Finanzausschuss eine Änderung des Kirchenhaushaltes vorschlägt, wird über seinen schriftlich vorzulegenden Beschlussvorschlag zuerst abgestimmt. 2Über aufrechterhaltene weitergehende Anträge wird anschließend abgestimmt.
(5)Über sonstige Anträge, insbesondere wenn sie Auffassungen und Wünsche der Kirchensynode zum Kirchenhaushalt zum Ausdruck bringen (Entschließungsanträge) wird erst nach der Schlussabstimmung über den Kirchenhaushalt beraten und beschlossen.
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§ 20

(1)1Jede Frage zu einem Gegenstand, über den abgestimmt werden soll, ist von der oder dem Präses so zu fassen, dass darüber mit ja oder nein abgestimmt werden kann. 2Sind mehrere Fragen zu stellen, so kündigt die oder der Präses die Reihenfolge vor der Abstimmung an.
(2)1Bei Abänderungsanträgen wird über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt. 2Sind Anträge auf Änderung eines Hauptantrages angenommen, so wird der Hauptantrag mit diesen Änderungen abgestimmt.
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§ 21

1Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Kirchenordnung etwas anderes bestimmt. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
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§ 22

(1)Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, sofern nicht mindestens 25 Synodale einen Antrag auf schriftliche Abstimmung unterstützen.
(2)Wenn mindestens 25 Synodale es beantragen, ist ein Gegenstand, der noch nicht in einem Ausschuss beraten worden ist, an den zuständigen oder einen zu bildenden Ausschuss zu überweisen.
(3)1Wenn Zweifel über das Ergebnis bestehen, wird die Abstimmung wiederholt. 2Die oder der Präses kann die Wiederholung der Abstimmung schriftlich durchführen lassen. 3Daneben bleibt ein Antrag nach Absatz 1 unberührt.
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§ 23

(1)1Bei Wahlen stellen sich die Kandidatinnen und Kandidaten der Synode vor und stehen für Fragen zur Verfügung. 2Die Synode kann auf Vorstellung und Personalbefragung verzichten, wenn nicht mindestens 25 Synodale widersprechen.
(2)Auf Antrag findet eine Personaldebatte in nicht öffentlicher Sitzung statt.
(3)1Bei den Wahlen und Berufungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet.
(4)1Wird diese Mehrheit auch beim zweiten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Präses zieht.
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§ 24

(1)1Die Wahlen erfolgen schriftlich. 2Sie können durch Handaufheben erfolgen, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und sich gegen dieses Verfahren kein Widerspruch erhebt.
(2)Bei der Wahl der Mitglieder der Kirchenleitung kann nur schriftlich gewählt werden.
(3)Personelle Entscheidungen gelten als Wahlen.
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§ 25

(1)Bei schriftlich vorzunehmenden Wahlen oder Abstimmungen wird zur Unterstützung des Kirchensynodalvorstandes zu jedem Wahlgang ein Wahlausschuss aus mindestens drei und höchstens neun Synodalen durch die oder den Präses bestellt, dem ein Mitglied des Kirchensynodalvorstandes angehört.
(2)1Entsprechendes gilt, wenn das Ergebnis bei Abstimmungen durch die oder den Präses nicht sicher festgestellt werden kann oder angezweifelt wird. 2Bei Abstimmung durch Handaufheben ist in diesem Falle sicherzustellen, dass das Ergebnis für jeden Sitzblock durch zwei entgegengesetzt zählende Synodale getrennt ermittelt wird.
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§ 26

(1)1Auf jeder Tagung der Kirchensynode wird eine Fragestunde vorgesehen. 2Fragen sind so kurz und bestimmt zu halten, dass eine knappe Beantwortung möglich ist. 3Sie dürfen keine Wertungen oder unsachliche Feststellungen enthalten.
(2)1Die Fragen sind bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Synode beim Kirchensynodalvorstand einzureichen. 2Bei Zustimmung durch die Kirchensynode können zusätzliche Fragen von großer Aktualität mit einer 24-Stunden-Frist aufgenommen werden.
(3)1Der Kirchensynodalvorstand kann Fragen zurückweisen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen oder sich auf Tagesordnungsgegenstände beziehen, falls eine Verständigung mit der Fragestellerin oder dem Fragesteller nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2Gegen die Zurückweisung kann die oder der Synodale die Kirchensynode anrufen, die durch Beschluss ohne Aussprache endgültig entscheidet. 3Die zugelassenen Fragen sind den Synodalen schriftlich vorzulegen.
(4)1Die von der Kirchenleitung erarbeiteten schriftlichen Antworten auf die zugelassenen Fragen sind der oder dem Präses spätestens zu Beginn der Synodaltagung zu übergeben. 2Die Fragestellerin oder der Fragesteller erhält unverzüglich einen Abdruck der sie oder ihn betreffenden Antwort.
(5)1Nach Beantwortung der Frage findet eine Aussprache nicht statt. 2Wer die Frage gestellt hat, kann zum gleichen Gegenstand zwei Zusatzfragen stellen. 3Auch aus der Mitte der Synode können dazu je zwei Fragen gestellt werden.
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§ 27

(1)1Über die Synodalverhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen. 2Dieses Protokoll ist den Synodalen vor der nächsten Sitzung rechtzeitig zu übersenden (§ 1 Absatz 6).
(2)1Daneben sind die Beschlüsse und die Wahlergebnisse in einer besonderen Niederschrift festzuhalten. 2Diese Niederschrift ist von der oder dem Präses und einem weiteren Mitglied des Kirchensynodalvorstandes zu unterzeichnen.
(3)Das Nähere regelt der Kirchensynodalvorstand.
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V. Die Synodalausschüsse

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§ 28

(1)Die Kirchensynode bestellt gemäß Artikel 45 der Kirchenordnung folgende ständige Ausschüsse:
  1. Benennungsausschuss,
  2. Theologischer Ausschuss,
  3. Rechtsausschuss,
  4. Finanzausschuss
    und als weitere Ausschüsse
  5. Verwaltungsausschuss,
  6. Bauausschuss,
  7. Rechnungsprüfungsausschuss.
(2)1Der Benennungsausschuss besteht aus einer Pfarrerin oder einem Pfarrer und zwei anderen Gemeindemitgliedern eines jeden Propsteibereiches. 2Sie sind von den Synodalen des betreffenden Propsteibereiches vorzuschlagen. 3Die Kirchensynode ist an diese Vorschläge nicht gebunden, hat aber aus jedem Propsteibereich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und zwei andere Gemeindemitglieder zu wählen.
(3)Der Bauausschuss besteht aus sechs von der Kirchensynode unter Berücksichtigung eines jeden Propsteibereiches gewählten Synodalen und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Finanzausschusses.
(4)1Die übrigen in Absatz 1 genannten Ausschüsse bestehen aus je zwölf Synodalen. 2Dem Theologischen Ausschuss sollen acht Pfarrerinnen oder Pfarrer angehören, abweichend davon können stattdessen berufene Synodale der theologischen Fakultäten (Artikel 34 Absatz 2 KO) gewählt werden. 3Den anderen ständigen Ausschüssen sollen je vier Pfarrerinnen oder Pfarrer angehören.
(5)Die Kirchensynode bestimmt die Bestellung und Zusammensetzung weiterer Ausschüsse.
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§ 29

(1)Das lebensälteste Mitglied beruft den Ausschuss zu seiner ersten Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.
(2)Jeder Ausschuss bestimmt durch Wahl, wer den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz und die Schriftführung übernimmt.
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§ 30

(1)1Die Ausschüsse tagen nicht öffentlich, sofern nicht der Kirchensynodalvorstand etwas anderes beschließt. 2Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. 3Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
(2)1Mitglieder der Kirchensynode können bei den Beratungen der Ausschüsse zuhören; dies gilt nicht für den Benennungsausschuss. 2Die Ausschüsse können auf besonderen Beschluss in geschlossener Sitzung beraten.
(3)Die Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes können jederzeit an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen.
(4)1Wer Anträge gestellt hat, kann zu den Beratungen hinzugezogen werden. 2Ebenso können Sachverständige den Ausschuss beraten. 3An einzelnen Beratungsgegenständen interessierte Personen können angehört werden.
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§ 31

(1)1Die Kirchenleitung ist zu den Sitzungen der Ausschüsse einzuladen. 2Ihre Mitglieder können an den Beratungen teilnehmen. 3Die Ausschüsse können Auskünfte von der Kirchenleitung einholen.
(2)1Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung oder ein beauftragtes Mitglied der Kirchenverwaltung kann an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen. 2Diese Regelung gilt auch für die Arbeitszentren. 3Die Ausschüsse können die Entsendung der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung oder eines beauftragten sachkundigen Mitgliedes der Kirchenverwaltung und/oder der Arbeitszentren verlangen. 4Diese sind verpflichtet, den Ausschussmitgliedern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.
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§ 32

1Fällt ein Verhandlungsgegenstand in den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, so können diese sich zu gemeinsamer Beratung vereinigen, sofern die Kirchensynode den Verhandlungsgegenstand den beteiligten Ausschüssen überwiesen hat oder die oder der Präses zustimmt. 2Jeder Ausschuss kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines anderen Ausschusses bitten, eine Beauftragte oder einen Beauftragten an den Beratungen teilnehmen zu lassen, falls der Gegenstand der Beratung dies erfordert.
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§ 33

1Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten für Ausschüsse sinngemäß. 2Evtl. abweichende Regelungen für die Ausschussarbeit im Einzelnen, bedürfen der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes.
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§ 34

(1)1An den Tagungen der Synode können bis zu fünf Jugenddelegierte teilnehmen. 2Sie werden auf Vorschlag der Evangelischen Jugend in Hessen und Nassau e. V. vom Kirchensynodalvorstand bestimmt.
(2)Jugenddelegierte können wie Synodale
  1. in den Sitzungen der Synode das Wort erhalten, ausgenommen in Fragen der inneren Organisation der Synode sowie bei Wahlen und Berufungen,
  2. an den Ausschüssen der Synode, den Benennungsausschuss ausgenommen, teilnehmen und in den Sitzungen das Wort erhalten.
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VI. Das Synodalbüro

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§ 35

1Die Planstellen der Beamtinnen, Beamten und Angestellten des Synodalbüros werden im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand besetzt. 2Im Übrigen gelten für das Personal die allgemeinen Vorschriften für die Angehörigen der Kirchenverwaltung. 3In seinen dienstlichen Angelegenheiten ist das Synodalbüro der oder dem Präses unterstellt.
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VII. Schlussbestimmungen

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§ 36

1Über Zweifel bei der Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Kirchensynode. 2Im Einzelfall sind Abweichungen zulässig, wenn auf sie ausdrücklich hingewiesen wird und kein Mitglied der Synode widerspricht.
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§ 37

Die ständigen Synodalausschüsse der Kirchensynode bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode in der Mitgliederzahl tätig, die bei der Bestellung durch die Kirchensynode bestimmt worden ist.
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§ 38

Diese Geschäftsordnung tritt am 27. Mai 2010 in Kraft.

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