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Geltungszeitraum von: 01.01.2013

Geltungszeitraum bis: 31.05.2014

Ordnung des praktischen Vorbereitungsdienstes für Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Kandidatenordnung – KandO)

Vom 10. Juni 2003

(ABl. 2003 S. 380), zuletzt geändert am 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 30, 34)

Aufgrund von § 12 des Vorbildungsgesetzes vom 7. Dezember 1967 (ABl. 1968 S. 42), zuletzt geändert am 24. November 2007 (ABl. 2008 S. 16), hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Kirchenleitung beschließt gemäß § 1 der Rechtsverordnung zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst über die Aufnahme in die Liste der Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten und stellt darüber eine Bescheinigung aus. Wird der Aufnahmeantrag einer Kandidatin oder eines Kandidaten abgelehnt, so sind ihr oder ihm die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) In die Liste der Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten kann nur aufgenommen werden, wer körperlich und psychisch den Anforderungen des Berufsbildes der Pfarrerinnen und Pfarrer entspricht. In besonderen Fällen kann eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der diese Voraussetzung nicht erfüllt, dennoch in den praktischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wenn sie oder er den Anforderungen der Ausbildung genügt und die Zweite Theologische Prüfung zu einer anderen Berufsausbildung benötigt.
(2a) Der Vorbereitungsdienst ist ein besonderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Widerruf.
( 3 ) Die Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten führen die Dienstbezeichnung Vikarin oder Vikar.
( 4 ) Der erfolgreiche Abschluss des praktischen Vorbereitungsdienstes begründet keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in den unständigen Pfarrdienst.
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§ 2

( 1 ) Die Ausbildung der Pfarramtskandidatinnen und der Pfarramtskandidaten dient dem Erwerb und der Vertiefung der für den Pfarrdienst erforderlichen praktisch-theologischen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten sollen in dieser Zeit ihre Eignung zur Ausübung einer pfarramtlichen Tätigkeit erweisen. Sie sollen daher in alle wichtigen Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer eingeführt werden und die Gelegenheit erhalten, in bestimmten Teilbereichen besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben.
( 2 ) Die Ausbildung dauert bis zu 28 Monaten, kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden und soll in der Regel ohne Unterbrechung zu Ende geführt werden. Im Theologischen Seminar wird der Ausbildungsplan im Zusammenwirken aller Betroffenen und Verantwortlichen erstellt. Die Ausbildung findet statt:
  1. am Theologischen Seminar,
  2. in dem Gemeindepraktikum,
  3. in Regionalgruppen,
  4. in einem mehrwöchigen Schulpraktikum,
  5. in Zusatzkursen an anderen Instituten,
  6. in einem sechsmonatigen Spezialpraktikum.
Die Ausbildung in Regionalgruppen findet in den Zeiten des Gemeindepraktikums statt.
( 3 ) Die Kirchenverwaltung kann den Ablauf im Einzelfall nach Anhören der Beteiligten und im Benehmen mit dem Theologischen Seminar verändern. Sie kann auch aufgrund von Ausbildungsnachweisen, die an anderer Stelle erworben worden sind, von einzelnen Teilen des praktischen Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise befreien.
( 4 ) Die Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten sind für ihre Aus- und Fortbildung selbst mitverantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Arbeit in den Kandidatenteams und für die Ausbildung besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten. Vor der Wahl der Praktikumsstellen ist die Kandidatin oder der Kandidat zu hören.
(4a) Über den Verlauf der Ausbildung der Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten wird vor Beendigung des praktischen Vorbereitungsdienstes von der Lehrpfarrerin oder dem Lehrpfarrer, den jeweiligen Kirchenvorständen und dem Theologischen Seminar jeweils ein Ausbildungsbericht verfasst, der der Kirchenverwaltung zugeleitet wird. Die Ausbildungsberichte der Lehrpfarrerin oder des Lehrpfarrers sowie des Theologischen Seminars nehmen neben der Darstellung der fachlichen Entwicklung Bezug auf die im Gutachten der Potenzialanalyse festgestellten Stärken und Schwächen der Kandidatinnen und Kandidaten und zeigen die im praktischen Vorbildungsdienst vollzogenen Entwicklungsschritte auf.
( 5 ) Näheres regelt eine Ausbildungsordnung1#.
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§ 3

( 1 ) Die Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten haben während ihrer Ausbildung Anteil am öffentlichen Auftrag der Kirche. Sie beteiligen sich gemäß der Beratung und Anleitung ihrer Lehrpfarrerin oder ihres Lehrpfarrers unter deren Aufsicht verantwortlich an allen Aufgaben der Verkündigung in Wort und Sakrament, der Seelsorge, des Unterrichts und der Gemeindearbeit.
( 2 ) Die Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten sind während der Ausübung ihres Dienstes an die Ordnungen der Gemeinde gebunden. Dasselbe gilt, wenn sie Vertretungen übernehmen. Sie arbeiteten mit dem Kirchenvorstand und den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde zusammen.
( 3 ) Bei der Wahrnehmung ihrer staatsbürgerlichen Verantwortung sollen die Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten sich so verhalten, dass ihr Dienst auch denen, die zu anderen politischen Einsichten und Entscheidungen gelangen, glaubwürdig sein kann.
( 4 ) Die Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit der Pfarrerinnen und Pfarrer (vgl. § 18 Pfarrergesetz2#) gelten für die Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten sinngemäß.
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§ 4

( 1 ) Während des praktischen Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss der Zweiten Theologischen Prüfung gehören die Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten dem Theologischen Seminar Herborn an.
( 2 ) Unbeschadet der Dienstaufsicht der Kirchenverwaltung unterstehen die Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten während der Seminar- sowie Institutswochen der Aufsicht der Seminarleitung; während des Gemeindepraktikums der der zuständigen Dekanin oder des zuständigen Dekans. Während des Schulpraktikums unterstehen die Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten der staatlichen Schulaufsicht; im Spezialpraktikum wird die Dienstaufsicht besonders geregelt.
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§ 5

( 1 ) Die Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten haben während des Gemeindepraktikums ihre Wohnung so zu wählen, dass sie für die Gemeindeglieder leicht erreichbar sind.
( 2 ) Die Kirchenverwaltung muss schriftlich zugestimmt haben, wenn die Pfarramtskandidatin oder der Pfarramtskandidat aus zwingenden Gründen außerhalb des Gemeindebezirkes Wohnung nimmt.
( 3 ) Die Kirchenverwaltung kann die Zustimmung nach Absatz 2 von bestimmten Auflagen abhängig machen.
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§ 6

Die Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten nehmen während des Gemeindepraktikums an den Kirchenvorstandssitzungen, der zuständigen Dekanatssynode, der Dekanatskonferenz und den Arbeitsgemeinschaften des Dekanates als Gast teil.
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§ 7

( 1 ) Heiratet die Pfarramtskandidatin oder der Pfarramtskandidat, so übersendet sie oder er der Kirchenverwaltung Heiratsurkunde und Trauschein.
( 2 ) Für den Dienst und die Übernahme in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe gilt hinsichtlich der Anforderung der Lebensführung § 39 Pfarrdienstgesetz der EKD3# entsprechend.
( 3 ) Aus der Verheiratung kann ein Anrecht auf Bevorzugung bei Stellenbesetzung und Ähnliches nicht hergeleitet werden.
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§ 8

( 1 ) Die Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten haben das Recht auf Schutz und Förderung in ihrem Dienst und Fürsorge für sich und ihre Familie.
( 2 ) Die Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten erhalten nach Maßgabe besonderer Bestimmungen einen Unterhaltszuschuss sowie Reise- und Umzugskostenvergütungen. Für die Unfallfürsorge bei Dienstunfällen gelten die Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes entsprechend.
( 3 ) Die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen
  1. in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen,
  2. in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und bei nicht rechtswidriger Sterilisation und
  3. für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten richtet sich nach der Hessischen Beihilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Für Ansprüche nach der Hessischen Beihilfenverordnung gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegattin oder Ehegatte auch eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner, als geschiedene Ehegattin oder geschiedener Ehegatte auch eine frühere Lebenspartnerin oder ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.
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§ 9

( 1 ) Während der Zeit des praktischen Vorbereitungsdienstes steht den Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten ein jährlicher Erholungsurlaub in Höhe der für Pfarrerinnen und Pfarrer geltenden Regelung zu.
( 2 ) Während des Schulpraktikums und der Seminarwochen wird grundsätzlich kein Erholungsurlaub gewährt. Über Ausnahmen entscheidet die Seminarleitung.
( 3 ) Der Urlaub ist mit dem der Lehrpfarrerin oder des Lehrpfarrers abzustimmen und bei der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan zu beantragen. Auf die Ferien schulpflichtiger Kinder und auf die Erfordernisse der Ausbildung ist dabei Rücksicht zu nehmen.
( 4 ) Urlaub während des Spezialpraktikums ist mit der Mentorin oder dem Mentor abzustimmen und bei der Kirchenverwaltung zu beantragen.
( 5 ) Eine Übertragung des Urlaubs aus der Zeit des Gemeindepraktikums in das Spezialpraktikum ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
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§ 10

( 1 ) Stellen sich während des Gemeindepraktikums Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen der Lehrpfarrerin oder dem Lehrpfarrer und der Pfarramtskandidatin oder dem Pfarramtskandidaten ein, so sind zunächst die Regionalmentorin oder der Regionalmentor und die Seminarleitung einzuschalten.
( 2 ) Lassen sich die Schwierigkeiten nicht beheben, so ist die Pfarramtskandidatin oder der Pfarramtskandidat einer anderen Lehrpfarrerin oder einem anderen Lehrpfarrer zuzuweisen. Die Pfarramtskandidatin oder der Pfarramtskandidat, die Lehrpfarrerin oder der Lehrpfarrer, die Dekanin oder der Dekan, die Pröpstin oder der Propst sowie die Seminarleitung sind vorher zu hören.
( 3 ) Auf Wunsch der Pfarramtskandidatin oder des Pfarramtskandidaten ist auch die gewählte Vertretung des Kandidatenkurses zu hören.
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§ 11

Hat die Pfarramtskandidatin oder der Pfarramtskandidat aus Krankheits- oder anderen Gründen wichtige Abschnitte der Ausbildung versäumt oder hat sich ihre oder seine Eignung für den pfarramtlichen Dienst während der Ausbildung noch nicht im erforderlichen Ausmaß erwiesen, so kann die Kirchenverwaltung die Zeit ihres oder seines praktischen Vorbereitungsdienstes vor oder nach der Zweiten Theologischen Prüfung verlängern. Die Lehrpfarrerin oder der Lehrpfarrer und die Pfarramtskandidatin oder der Pfarramtskandidat sowie die Seminarleitung sind vorher zu hören.
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§ 12

( 1 ) Eine Pfarramtskandidatin oder ein Pfarramtskandidat kann ihre oder seine Entlassung beantragen. Dem Antrag ist zu entsprechen.
( 2 ) Eine Pfarramtskandidatin oder ein Pfarramtskandidat kann durch Beschluss der Kirchenleitung aus wichtigem Grund entlassen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
  1. wenn sie oder er beharrlich gegen diese Ordnung verstößt,
  2. wenn die Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste der Pfarramtskandidatinnen und -kandidaten nach § 1 Absatz 2 nicht mehr gegeben ist,
  3. wenn sich herausstellt, dass die Pfarramtskandidatin oder der Pfarramtskandidat den Anforderungen des Dienstes nicht gerecht wird,
  4. wenn die Pfarramtskandidatin oder der Pfarramtskandidat schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt hat.
Die Pfarramtskandidatin oder der Pfarramtskandidat ist vorher zu hören. Dabei sind die Lehrpfarrerin oder der Lehrpfarrer, die oder der zuständige Dekanin oder Dekan, die Seminarleitung, ferner auf Wunsch der Pfarramtskandidatin oder des Pfarramtskandidaten die gewählte Vertretung des Kandidatenkurses ebenfalls vorher zu hören. Beim Vorwurf der Pflichtverletzung sind die bei der Anhörung vorgesehenen Personen verpflichtet, mit der Pfarramtskandidatin oder dem Pfarramtskandidaten den Sachverhalt gemeinsam zu besprechen.
( 3 ) Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und der Pfarramtskandidatin oder dem Pfarramtskandidaten mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
( 4 ) Bei einer Entlassung ist eine Frist von sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres einzuhalten.
( 5 ) Tritt eine Pfarramtskandidatin oder ein Pfarramtskandidat aus der Kirche aus oder zu einer anderen Religionsgemeinschaft über oder gibt sie oder er den Dienst unter Umständen auf, aus denen zu entnehmen ist, dass sie oder er ihn nicht wieder aufnehmen will, stellt die Kirchenleitung das Ausscheiden aus dem Dienst fest. § 56 des Pfarrdienstgesetzes gilt in der jeweiligen Fassung entsprechend.
( 6 ) Gegen die Entscheidung der Kirchenleitung stehen den Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten die im Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht gewährten Rechte zu. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch wird bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung der Unterhaltszuschuss weitergezahlt.
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§ 13

Das Dienstverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Spezialpraktikums oder bei Nichtbestehen des Zweiten Theologischen Examens im Wiederholungsfall.
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§ 14

Scheiden Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten aus dem praktischen Vorbereitungsdienst aus oder werden sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht in den Pfarrdienst übernommen, so können ihnen in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag eine Beihilfe oder ein Darlehen gewährt werden.
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§ 14a

( 1 ) Zur Vertretung der Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten gegenüber den zuständigen Stellen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird ein Rat der Vikarinnen und Vikare gebildet. Jeder Kandidatenkurs wählt zwei Sprecherinnen oder Sprecher, die den Kurs im Rat der Vikarinnen und Vikare vertreten. Der Rat wählt einen Vorstand. Näheres regelt der Rat der Vikarinnen und Vikare durch eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Der Rat der Vikarinnen und Vikare berät mindestens einmal jährlich die geltenden Regelungen für den praktischen Vorbereitungsdienst, die Zweite Theologische Prüfung und die Übernahme in den Pfarrdienst. Dazu ist das Referat Personalentwicklung einzuladen. Das Referat Personalentwicklung unterrichtet den Rat der Vikarinnen und Vikare über die aktuelle Situation in der Ausbildung und beabsichtigte Maßnahmen und Veränderungen, die den praktischen Vorbereitungsdienst, die Zweite Theologische Prüfung, die Einstellung in den Pfarrdienst oder Planstellen für die Ausbildung betreffen.
( 3 ) Die Kirchenverwaltung legt dem Rat der Vikarinnen und Vikare beabsichtigte Regelungen, die den praktischen Vorbereitungsdienst, die Zweite Theologische Prüfung oder grundsätzliche Fragen des Einstellungsverfahrens betreffen, rechtzeitig zur Stellungnahme vor.
( 4 ) Der Rat der Vikarinnen und Vikare kann der Kirchenverwaltung Stellungnahmen und Anträge zu den in Absatz 3 genannten Sachgebieten vorlegen. Die Kirchenverwaltung gibt dazu eine schriftliche Stellungnahme ab. Die gegebenenfalls mündlich erläutert wird. Die Stellungsnahme und Anträge des Rates der Vikarinnen und Vikare werden der Kirchenleitung vor einer Entscheidung vorgelegt.
( 5 ) Der Rat der Vikarinnen und Vikare wird vor der Berufung der Professorinnen und Professoren des Theologischen Seminars sowie der Regionalmentorinnen und Regionalmentoren gehört.
( 6 ) In Personalangelegenheiten einer Pfarramtskandidatin oder eines Pfarramtskandidaten, die das Dienstverhältnis oder die sozialen Belange der oder des Betroffenen erheblich berühren oder über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, gibt der Rat der Vikarinnen und Vikare auf Antrag der oder des Betroffenen oder der Kirchenverwaltung eine Stellungnahme ab.
( 7 ) Die Sprecherinnen und Sprecher der Kurse treffen sich einmal jährlich mit dem Ausbildungsteam zu einem Austausch über die Ausbildung.
( 8 ) Zu den Kosten der Tätigkeit des Rates der Vikarinnen und Vikare wird ein jährlicher Zuschuss gewährt, dessen Verwendung jeweils zum 1. Februar nachzuweisen ist.
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§ 15

( 1 ) Diese Kandidatenordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft; gleichzeitig tritt die Kandidatenordnung vom 24. Juni 1974 (ABl. 1974 S. 194), geändert am 16. Mai 2000 (ABl. 2000 S. 173), außer Kraft.
( 2 ) Die Potenzialanalyse wird erstmals für die Pfarramtskandidatinnen und Pfarramtskandidaten vorausgesetzt und durchgeführt, die sich zum 15. April 2003 für das Erste Theologische Examen im Jahr 2003 anmelden. Bewerberinnen und Bewerber, die sich vor dem 15. April 2003 zum Ersten Theologischen Examen angemeldet haben, benötigen für die Übernahme in das Vikariat keine Potenzialanalyse, können jedoch beantragen, nach der neuen Ordnung behandelt zu werden.

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1 ↑ Eine Ausbildungsordnung wurde bisher nicht erlassen.
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2 ↑ Jetzt § 31 PfDG.EKD (Nr. 408).
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3 ↑ Nr. 408.