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Geltungszeitraum von: 01.01.2013

Geltungszeitraum bis: 31.05.2014

Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDGAG)

Vom 23. November 20121#

(ABl. 2013 S. 30)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für die Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 2
Anwendung des Pfarrdienstgesetzes der EKD

Das Pfarrdienstgesetz der EKD2# findet unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungsbestimmungen Anwendung.
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§ 3
Dienstherrnfähigkeit, oberste Dienstbehörde
(Zu § 2 Absatz 1, § 25 Absatz 2, § 115 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau besitzt das Recht, Pfarrdienstverhältnisse zu begründen (Dienstherrnfähigkeit).
( 2 ) Dienstherr der Pfarrerinnen und Pfarrer ist die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau. Oberste Dienstbehörde und oberste Verwaltungsbehörde ist die Kirchenleitung.
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§ 4
Ordination, Verpflichtungserklärung
(Zu § 4 Absatz 4 PfDG.EKD)

Die Verpflichtungserklärung für die Ordination richtet sich nach der Kirchenordnung.
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§ 5
Pfarrdienstverhältnis auf Probe, Eignung
(Zu § 9 Absatz 1 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Kirchenleitung entscheidet über die Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe.
( 2 ) Die Auswahl derjenigen, die in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe übernommen werden, ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Hierbei sind folgende Unterlagen, deren Vorliegen für sich allein noch keinen Anspruch auf Einstellung begründet, zu berücksichtigen:
  1. Gutachten der Potentialanalyse gemäß § 6 Absatz 3 des Vorbildungsgesetzes3#,
  2. Zeugnisse der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung,
  3. Bericht der Lehrpfarrerin oder des Lehrpfarrers,
  4. Berichte der jeweiligen Kirchenvorstände,
  5. Ausbildungsbericht des Theologischen Seminars,
  6. ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise.
( 3 ) Die Kirchenleitung beruft eine Einstellungskommission. Diese führt ein Gespräch mit den Bewerberinnen und Bewerbern. Auf der Grundlage der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Unterlagen sowie des in dem Gespräch gewonnenen Eindrucks schlägt die Einstellungskommission der Kirchenleitung Bewerberinnen und Bewerber zur Ernennung als Pfarrerin oder Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe vor.
( 4 ) Näheres zum Verfahren regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 6
Pfarrdienstverhältnis auf Probe, Höchstalter
(Zu § 9 Absatz 2 PfDG.EKD)

Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 PfDG.EKD kann in den Probedienst berufen werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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§ 7
Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare
(Zu § 10 PfDG.EKD)

Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare sind Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe.
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§ 8
Begründung des Pfarrdienstverhältnisses, Höchstalter
(Zu § 19 Absatz 1 PfDG.EKD)

Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 PfDG.EKD kann in das Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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§ 9
Befristete Übertragung von übergemeindlichen Pfarrstellen/
Bilanzierung gemeindlicher Pfarrstellen
(Zu § 25 Absatz 1 und 2 PfDG.EKD)

( 1 ) Die Übertragung eines Auftrags ist in der Regel nur mit einer im Stellenplan ausgewiesenen Stelle möglich oder im Ausnahmefall, wenn nachgewiesen wird, dass die Finanzierung für die Dauer des Auftrags gesichert ist.
( 2 ) Aufträge und übergemeindliche Pfarrstellen werden befristet übertragen.
( 3 ) Ist einer Pfarrerin oder einem Pfarrer eine Pfarrstelle oder eine andere Planstelle übertragen, die der Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben dient, hat die Kirchenleitung spätestens ein Jahr vor Ablauf der Zeitdauer über eine Verlängerung zu beschließen und die Entscheidung der Pfarrerin oder dem Pfarrer unverzüglich mitzuteilen. Vor der Entscheidung hat das zuständige Leitungsorgan mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer ein Gespräch zu führen, in dem die bisherige Tätigkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers auszuwerten ist. Beschließt das zuständige Leitungsorgan die Fortsetzung der Tätigkeit, so kann die Kirchenleitung die Übertragung der Pfarrstelle oder Planstelle um die vorgesehene Zeitdauer verlängern. Nach der Vollendung des 60. Lebensjahrs verlängert sich die Übertragung bis zum Beginn des Ruhestandes. Eine Verlängerung kann nur mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers erfolgen. Wiederholung ist möglich.
( 4 ) Zehn Jahre nach der Übertragung einer gemeindlichen Pfarrstelle führt der Kirchenvorstand mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer unter Leitung der Dekanin oder des Dekans ein Bilanzierungsgespräch, in welchem das Konzept der pastoralen Arbeit der Pfarrerin oder des Pfarrers im Blick auf die Anforderungen in der Gemeinde auszuwerten ist. In diesem Zusammenhang prüft die Dekanin oder der Dekan mit den Beteiligten, ob die Pfarrerin oder der Pfarrer den Dienst weiter in der bisherigen Stelle fortsetzen oder ob ihr oder ihm ein Stellenwechsel empfohlen werden soll. Die Dekanin oder der Dekan spricht gegebenenfalls gegenüber der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Empfehlung zum Stellenwechsel aus und unterrichtet darüber den Kirchenvorstand. Danach findet eine Bilanzierung jeweils nach weiteren fünf Jahren statt.
( 5 ) Absatz 4 findet erstmals Anwendung am 1. Januar 2014.
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§ 10
Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer
(Zu § 27 Absatz 4 PfDG.EKD)

Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Erteilung von nebenamtlichen Religionsunterricht an Schulen durch Pfarrerinnen und Pfarrer/Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, nebenamtlichen Religionsunterricht zu erteilen.
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§ 11
Personalentwicklung und Fortbildung
(Zu § 55 PfDG.EKD)

Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, an den Dekanatskonferenzen und den gesamtkirchlichen Pastoralkollegs teilzunehmen.
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§ 12
Angeordnete Nebentätigkeit
(Zu § 64 Absatz 1 PfDG.EKD)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im kirchlichen Interesse auch ohne Vergütung zu übernehmen, soweit sie die erforderliche Eignung dafür besitzen und die Übernahme ihnen zugemutet werden kann.
( 2 ) Mit dem Beginn des Ruhestandes oder des Wartestandes oder mit der Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses endet die Nebentätigkeit nach Absatz 1, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird.
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§ 13
Sabbatzeit
(Zu § 71 Absatz 4 PfDG.EKD)

Der Teildienst kann auf Antrag der Pfarrerinnen und Pfarrer über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den das Maß des Dienstes ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum zusammengefasst wird (Sabbatzeitregelung). Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und der Teildienst spätestens in dem Jahr endet, in dem die Pfarrerin oder der Pfarrer das 63. Lebensjahr vollendet.
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§ 14
Versetzung
(Zu § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 PfDG.EKD)

Steht aufgrund verbindlich beschlossener Stellenplanung fest, dass ihre Stelle aufgehoben wird, unbesetzt sein oder einen anderen Dienstumfang erhalten soll, oder wird ihr Dienstbereich neu geordnet, können Pfarrerinnen und Pfarrer versetzt werden. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist vorher zu hören.
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§ 15
Versetzungsvoraussetzungen
(Zu § 80 PfDG.EKD)

Die erforderlichen Erhebungen nach § 80 Absatz 2 PfDG.EKD werden durch die Kirchenverwaltung durchgeführt. Die Erhebungen können bei einer Gemeindepfarrerin oder einem Gemeindepfarrer nur durchgeführt werden, wenn mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Kirchenvorstand ein geregeltes Mediationsverfahren durchgeführt worden ist. Anzuhören sind die Pfarrerin oder der Pfarrer, der Kirchenvorstand oder das zuständige Leitungsorgan, die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan und die zuständige Pröpstin oder der zuständige Propst.
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§ 16
Versetzung in den Wartestand
(Zu § 83 Absatz 2 PfDG.EKD)

Die Versetzung in den Wartestand darf nur erfolgen, wenn weder eine Stelle noch ein Auftrag im Sinne des § 25 Absatz 2 PfDG.EKD übertragen werden kann.
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§ 17
Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt
(Zu §§ 111, 112 PfDG.EKD)

( 1 ) Ein Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt darf nur zugleich mit der Übertragung eines regelmäßig geordneten kirchlichen Dienstes begründet werden.
( 2 ) Die Möglichkeit der gastweisen Teilnahme an den Sitzungen des Leitungsorgans der Gemeinde oder Einrichtung, an Tagungen und Dienstbesprechungen ist mit der Beauftragung zu regeln.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt sind zu den Dekanatskonferenzen einzuladen.
( 4 ) § 554# gilt mit der Maßgabe, dass Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, an Personalentwicklungs- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.
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2 ↑ Nr. 408.
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3 ↑ Nr. 460.
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4 ↑ § 55 PfDG.EKD (Nr. 408).