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Geltungszeitraum von: 01.01.2007

Geltungszeitraum bis: 01.06.2014

Kirchengesetz über den gemeindepädagogischen Dienst
(Gemeindepädagogengesetz – GpG)

Vom 25. November 2006

(ABl. 2007 S. 12)

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§ 1
Zugangsvoraussetzungen

( 1 ) Im Dienst der Dekanate, Kirchengemeinden, der kirchlichen Verbände und der Gesamtkirche können Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes beschäftigt werden.
( 2 ) Zugangsvoraussetzungen sind
  1. die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche und die Bereitschaft, den Grundartikel und die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als verpflichtend anzuerkennen,
  2. ein abgeschlossenes Studium der Religionspädagogik, der Sozialpädagogik, der Sozialarbeit oder der Pädagogik (Schwerpunkt Sozialwesen),
  3. eine von der EKHN anerkannte gemeindepädagogische Qualifikation.
( 3 ) Das Nähere zu den Anstellungsvoraussetzungen regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 2
Berufsfelder

( 1 ) Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen können nach Maßgabe der Dienstanweisung in der außerschulischen kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, in der schulbezogenen Arbeit, in der kirchlichen Erwachsenen- und Familienbildung, in der Arbeit mit Seniorinnen und Senioren und in anderen Aufgabenfeldern der Kirche eingesetzt werden.
( 2 ) Zum Berufsfeld der außerschulischen kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gehören insbesondere:
  1. Gruppen- und Projektarbeit mit Jugendlichen (Kinder-, Jungschar-, Jugendgruppen, Konfirmandengruppen),
  2. offene Jugendarbeit (Klubarbeit, Jugendbetreuung),
  3. Jugendbildungsarbeit (z. B. Seminare),
  4. Jugendfreizeiten und Ferienangebote,
  5. Gewinnung und Qualifizierung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit,
  6. Mitwirkung bei der Selbstvertretung der Jugend,
  7. Leitung von oder Mitarbeit in Jugendbildungsstätten,
  8. schulbezogene Arbeit,
  9. religionspädagogische Angebote.
( 3 ) Zum Berufsfeld der kirchlichen Erwachsenen- und Familienbildung gehören insbesondere:
  1. Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Bildungsveranstaltungen,
  2. freizeitpädagogische Arbeit (Freizeitgestaltung, Familienerholung, Studienreisen),
  3. Gewinnung und Qualifizierung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Erwachsenenbildung,
  4. Arbeit mit Seniorinnen und Senioren.
( 4 ) Zu den Aufgaben der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen gehören ferner:
  1. Zielgruppenorientierte Planung, Durchführung und Auswertung der Arbeit,
  2. Planung, Durchführung und Auswertung von Veranstaltungen,
  3. Organisation der Zusammenarbeit zwischen gemeindlichen und übergemeindlichen Stellen.
( 5 ) Zu den anderen Aufgabenfeldern für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen können gehören:
  1. Konfirmandenarbeit (begleitende Kurse, Praktika, Freizeiten),
  2. Gottesdienste für Kinder, Jugendliche, Familien, Konfirmandinnen und Konfirmanden und Seniorinnen und Senioren,
  3. missionarische Arbeit,
  4. Mitarbeit in Dienst- und Projektgruppen (z. B. in der Nachbarschaftshilfe, in der Stadtteilarbeit, bei Besuchsdiensten in den Krankenhäusern, in Pflege- und Altenheimen, in der Klinik- und Altenheimseelsorge).
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§ 3
Religionsunterricht

( 1 ) Die Erteilung von nebenberuflichem Religionsunterricht setzt die Zustimmung des Anstellungsträgers, die kirchliche Bevollmächtigung und den staatlichen Lehrauftrag voraus.
( 2 ) Nebenberuflicher Religionsunterricht darf bis zu sechs Wochenstunden erteilt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung.
( 3 ) Eine Verpflichtung zur Erteilung von unvergütetem Religionsunterricht besteht nicht.
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§ 4
Errichtung von Stellen

( 1 ) Stellen für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen werden von den in § 1 Abs. 1 genannten Trägern errichtet.
( 2 ) Offene Stellen im gemeindepädagogischen Dienst sollen im Amtsblatt ausgeschrieben werden.
( 3 ) Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen können nicht mit der Verwaltung von Pfarr- oder Pfarrvikarstellen beauftragt werden.
( 4 ) Die Einzelheiten der Errichtung, Finanzierung und Verteilung der Stellen im gemeindepädagogischen Dienst regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes bedarf.
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§ 5
Einführung und Verpflichtung

( 1 ) Die Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen werden zu Beginn ihres Dienstes in einem Gottesdienst in der Regel durch die Dekanin oder den Dekan in das Amt eingeführt und auf den Grundartikel sowie die Ordnungen der Kirche verpflichtet.
( 2 ) Die Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen werden wie folgt verpflichtet:
„Gelobst du (Geloben Sie), den Dienst als Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge in der Bindung an Gottes Wort gemäß dem Grundartikel und nach den Ordnungen unserer Kirche treu und gewissenhaft zu tun zur Ehre Gottes und zum Besten der Gemeinde?“
Die Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen antworten: „Ja, mit Gottes Hilfe.“
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§ 6
Dienstaufsicht

( 1 ) Die Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen unterstehen der Dienstaufsicht des Leitungsorgans des jeweiligen Anstellungsträgers gemäß § 1 Abs. 1.
( 2 ) Die Aufgaben der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen werden in einer Dienstanweisung festgelegt. Die Kirchenleitung erlässt eine Musterdienstanweisung.
( 3 ) Die Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen nehmen ihren Dienst im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Pfarrerinnen und Pfarrern, den Inhaberinnen und Inhabern von Profil- und Fachstellen sowie den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihres Arbeitsbereiches wahr.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt mit der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gemeindepädagogen-Gesetz vom 3. November 1976 (ABl. 1976 S. 198), geändert am 17. Juni 2000 (ABl. 2001 S. 306), außer Kraft.