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Geltungszeitraum von: 01.05.2010

Geltungszeitraum bis: 31.01.2014

Verwaltungsverordnung zur Unterstützung der Arbeit
in den kirchlichen Handlungsfeldern
(Handlungsfelderverordnung – HfVO)

Vom 15. April 2010

(ABl. 2010 S. 187)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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Abschnitt 1
Kirchliche Handlungsfelder

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§ 1
Kirchliche Handlungsfelder

( 1 ) Kirchliche Arbeit geschieht in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in folgenden Handlungsfeldern:
  1. Verkündigung, Geistliches Leben, Kirchenmusik,
  2. Seelsorge und Beratung,
  3. Bildung und Erziehung,
  4. Gesellschaftliche Verantwortung und diakonisches Handeln,
  5. Ökumene.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau unterstützt die Arbeit der Kirchengemeinden, Dekanate, Kirchlichen Verbände und der Gesamtkirche sowie ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Handlungsfeldern durch gesamtkirchliche Zentren und die Kirchenverwaltung.
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§ 2
Gesamtkirchliche Einrichtungen

Die Arbeit in den Handlungsfeldern wird durch folgende gesamtkirchliche Einrichtungen unterstützt:
  1. das Zentrum Verkündigung,
  2. im Handlungsfeld Seelsorge und Beratung:
    1. das Zentrum Seelsorge und Beratung,
    2. das Referat Seelsorge und Beratung in der Kirchenverwaltung,
  3. im Handlungsfeld Bildung und Erziehung:
    1. das Zentrum Bildung,
    2. das Referat Schule und Religionsunterricht der Kirchenverwaltung,
  4. das Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung,
  5. das Zentrum Ökumene.
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§ 3
Aufgaben der gesamtkirchlichen Einrichtungen

( 1 ) Die in § 2 genannten gesamtkirchlichen Einrichtungen haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Entwicklung von Theorie und Praxis eines Handlungsfeldes durch Beteiligung an der theologischen, gesellschaftlichen und fachlichen Diskussion,
  2. die Qualitätssicherung der kirchlichen Arbeit in den Handlungsfeldern,
  3. Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden, Dekanate und kirchlichen Einrichtungen,
  4. die Unterrichtung der Kirchenleitung bei wesentlichen Vorgängen und Entwicklungen in den Handlungsfeldern,
  5. die Beratung der Kirchenleitung bei Entscheidungen, die die Handlungsfelder betreffen,
  6. die Vernetzung der im jeweiligen Handlungsfeld tätigen Einrichtungen und Dienste,
  7. die Mitwirkung an der Personalförderung und Organisationsentwicklung,
  8. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichungen nach den Rahmenvorgaben der Kirchenleitung.
( 2 ) Die in § 2 genannten gesamtkirchlichen Einrichtungen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Koordinierung erfolgt in einer Fachkonferenz unter der Federführung der Leiterin oder des Leiters des Dezernats 1 der Kirchenverwaltung.
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§ 4
Zusammenarbeit mit den Dekanaten

( 1 ) Die in § 2 genannten gesamtkirchlichen Einrichtungen arbeiten im engen Kontakt mit den Dekanaten der EKHN. Die Bedarfe der Dekanate sind bei der Entwicklung von Arbeitszielen und -schwerpunkten angemessen zu berücksichtigen.
( 2 ) Die gesamtkirchlichen Einrichtungen sind bei der Konzeptionserstellung der Dekanate für das jeweilige Handlungsfeld, der regelmäßigen Evaluation und der Bestellung von Dekanatsbeauftragten beteiligt. Ihnen obliegt die verbindlich vorgeschriebene Fachberatung.
( 3 ) Die im jeweiligen Handlungsfeld tätigen Haupt- und Ehrenamtlichen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die gesamtkirchlichen Einrichtungen können zu Arbeitskonferenzen einladen und Mitarbeitende zur Teilnahme verpflichten.
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§ 5
Zusammenarbeit mit kirchlichen Werken

Die in § 2 genannten gesamtkirchlichen Einrichtungen arbeiten in den Handlungsfeldern mit dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau und weiteren anerkannten kirchlichen Werken zusammen.
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Abschnitt 2
Organisation der Zentren

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§ 6
Zentren

Folgende gesamtkirchliche Zentren unterstützen die Arbeit in den Handlungsfeldern:
  1. das Zentrum Verkündigung,
  2. das Zentrum Seelsorge und Beratung,
  3. das Zentrum Bildung,
  4. das Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung,
  5. das Zentrum Ökumene.
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§ 7
Leitung der Zentren

( 1 ) Die Leiterinnen und Leiter der Zentren sind dafür verantwortlich, dass die Zentren ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen.
( 2 ) Die Leiterinnen und Leiter der Zentren sind an die Beschlüsse der Kirchenleitung und die Weisungen der Leiterin oder des Leiters des Dezernats 1 der Kirchenverwaltung gebunden.
( 3 ) Die Leiterinnen und Leiter der Zentren sind Dienstvorgesetzte ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 4 ) Die Leiterinnen und Leiter der Zentren führen für die Dauer der Dienstausübung die Dienstbezeichnung „Oberkirchenrätin“ oder „Oberkirchenrat“.
( 5 ) Die Leiterinnen und Leiter der Zentren vertreten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Rechtsverkehr.
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§ 8
Besetzung der Stellen

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft die Leiterinnen und Leiter der Zentren, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche und Referate.
( 2 ) Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentren werden durch die Leiterin oder den Leiter des jeweiligen Zentrums berufen. Das Recht über die Besetzung von Pfarrstellen bleibt unberührt.
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§ 9
Struktur der Zentren

( 1 ) Die Struktur der Zentren, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Arbeitsbeziehungen innerhalb der Zentren werden in je einem Organisationsplan geregelt.
( 2 ) Die Organisationspläne werden von den Zentren entwickelt und von der Kirchenleitung beschlossen.
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Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 10
Umwandlung des Zentrums Seelsorge und Beratung

Das Zentrum Seelsorge und Beratung wird dem Referat Seelsorge und Beratung der Kirchenverwaltung zugeordnet und im Rahmen des Entwicklungsauftrags der Kirchenleitung neu strukturiert.
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§ 11
Überprüfung

Diese Verwaltungsverordnung wird fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitszentrenverordnung vom 27. Mai 2004 (ABl. 2004 S. 312, 352), geändert am 19. April 2007 (ABl. 2007 S. 160), außer Kraft.