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Verwaltungsvorschrift
zu den §§ 8, 9, 10 und 13 KStiftG

Vom 28. Februar 2008

(ABl. 2008 S. 161)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 1 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsvorschrift für die Durchführung der Stiftungsaufsicht über die rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen kirchlichen Stiftungen unter der Aufsicht der EKHN beschlossen:
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§ 1
Zu § 8 Abs. 2 KStiftG

Die Stiftungsaufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Eigenverantwortung der Stiftungsorgane gefördert wird.
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§ 2
Zu § 9 Abs. 1 KStiftG

Im Rahmen des § 9 Abs. 1 KStiftG ergreift die Stiftungsaufsicht die Maßnahmen, die sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht als erforderlich erachtet. Die Stiftungsaufsicht wird ihre Maßnahme der Stiftung gegenüber erläutern, soweit dies mit den Zwecken der Aufsicht vereinbar ist.
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§ 3
Zu § 9 Abs. 3 KStiftG

( 1 ) Legt eine Stiftung einen Jahresabschluss vor, der durch das Rechnungsprüfungsamt, einen Prüfungsverband, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines Bestätigungsvermerks befugte Person oder Gesellschaft geprüft worden ist, sieht die Kirchenverwaltung von der eigenen Prüfung sowie der Anordnung der Prüfung gemäß § 9 Abs. 3 KStiftG ab.
( 2 ) Ordnet die Kirchenverwaltung die Prüfung des Jahresabschlusses an, so beauftragt sie in der Regel das Rechnungsprüfungsamt. Die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt ist gebührenfrei, soweit nichts anderes geregelt ist.
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§ 4
Zu § 10 KStiftG

( 1 ) Die Kirchenverwaltung hat bei der Erteilung einer Genehmigung für Rechtsgeschäfte nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KStiftG maßgeblich zu prüfen, ob das Stiftungsvermögen in seinem Bestand möglichst ungeschmälert erhalten bleibt.
( 2 ) Umschichtungen von Finanzanlagen, die für den Bestand oder das Wirken der Stiftung bedeutsam sind, gelten als genehmigt, soweit diese im Rahmen einer vom zuständigen Organ beschlossenen und von der Kirchenverwaltung vorab genehmigten Anlagerichtlinie erfolgen.
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§ 5
Zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KStiftG

Beruft die Kirchenverwaltung ein Mitglied eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund ab, hat sie anzuordnen, dass das zuständige Stiftungsorgan ein neues Mitglied nach Maßgabe des KStiftG und des kirchlichen Rechts sowie im Einklang mit dem Stifterwillen sowie der Stiftungssatzung beruft. Die Entscheidungsfreiheit des zuständigen Stiftungsorgans innerhalb der gesetzlichen und satzungsgemäßen Regelungen ist zu beachten.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.