.Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Abschnitt 1
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Abschnitt 2
###§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Abschnitt 3
###§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Abschnitt 4
###§ 17
§ 18
Abschnitt 5
###§ 19
Abschnitt 6
###§ 20
§ 21
Geltungszeitraum von: 01.01.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Kirchenmusikverordnung - KMusVO)
Vom 18. Januar 2007
(ABl. 2007 S. 72), geändert am 19. März 2009 (ABl. 2009 S. 290)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 10 des Kirchenmusikgesetzes1# vom 26. November 2005 (ABl. 2006 S. 16) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#Abschnitt 1
Errichtung, Finanzierung, Verteilung der hauptamtlichen Kirchenmusikstellen
###§ 1
Sollstellenplan
(1)1Der Sollstellenplan wird von der Kirchenleitung beschlossen und im Amtsblatt veröffentlicht. 2Er weist die den Dekanaten zugewiesenen Dauerstellen sowie befristet übertragene Ergänzungsstellen aus.
(2)1Im Sollstellenplan werden die A-Kirchenmusikstellen, die für die Gesamtkirche von besonderer Bedeutung sind, ausgewiesen. 2Die Besetzung dieser Stellen geschieht im Einvernehmen zwischen dem Anstellungsträger und der Kirchenleitung.
(3)In Dekanaten mit mehr als 50.000 Kirchenmitgliedern kann eine zweite Stelle aus dem Sollstellenplan als Dekanatskirchenmusikerstelle ausgewiesen werden.
#§ 2
Aufgabenverteilung
(1)1Anhand des Sollstellenplans ist in den Dekanaten durch den Dekanatssynodalvorstand unter Mitwirkung des Ausschusses für Kirchenmusik und im Benehmen mit den Kirchenvorständen und der Fachberatung eine Konzeption der kirchenmusikalischen Arbeit im Dekanat zu entwickeln. 2Hierbei sind insbesondere die Aufgabenverteilung und Arbeitsschwerpunkte der einzelnen A- und B-Kirchenmusikstellen im Dekanat festzulegen.
(2)Die Tätigkeitsanteile, die sich auf die Arbeit in den Kirchengemeinden beziehen, müssen für alle Kirchenmusikstellen im Dekanat in der Summe mindestens 60 Prozent betragen.
#§ 3
Stellenerrichtung
(1)A- und B-Kirchenmusikstellen sollen als Vollstellen errichtet werden.
(2)Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Kirchenmusikstellen beim Dekanat entscheidet der Dekanatssynodalvorstand im Einvernehmen mit den zuständigen Kirchenvorständen und nach Stellungnahme der Fachberatung mit Genehmigung der Kirchenverwaltung.
#§ 4
Stellenfinanzierung
(1)Die Dekanate erhalten für die nach dieser Rechtsverordnung errichteten Stellen Personal- und Sachkostenzuweisungen aufgrund der Zuweisungsverordnung.
(2)1Die notwendigen Personal- und Sachkosten werden von den Kirchengemeinden, denen nach den §§ 1 bis 3 eine A- oder B-Kirchenmusikstelle zugewiesen wird, und dem Dekanat finanziert. 2Diese Kirchengemeinden beteiligen sich grundsätzlich mit einem jährlichen Pauschalbetrag an den Personal- und Sachkosten. 3Über die Verteilung der Personal- und Sachkosten ist eine Vereinbarung zwischen Dekanat und Kirchengemeinde bzw. den Kirchengemeinden zu treffen. 4Der Beitrag einer einzelnen Kirchengemeinde beträgt maximal 10.200 Euro pro Vollzeitstelle. 5Die von den Kirchengemeinden geleisteten Beiträge zu den Personal- und Sachkosten werden nicht mit der Zuweisung verrechnet.
#Abschnitt 2
Anstellung
###§ 5
Anstellungsfähigkeit in besonderen Fällen
1Als Voraussetzung für die Anstellungsfähigkeit kann die Kirchenverwaltung aufgrund einer Stellungnahme der Fachberatung andere als kirchenmusikalische Prüfungen ganz oder zum Teil anerkennen. 2Gegebenenfalls ist in fehlenden Fächern eine Ergänzungsprüfung abzulegen.
#§ 6
Kirchenmusikpraktikum
(1)1Die Anstellungsfähigkeit setzt die Ableistung eines mindestens sechswöchigen Praktikums bei einer Kirchenmusikerin oder einem Kirchenmusiker auf einer A- oder B-Kirchenmusikstelle oder Berufserfahrung voraus. 2Das Praktikum soll frühestens nach dem Grundstudium absolviert werden. 3Es findet während der Semesterferien statt; es soll nicht während der Schulferien abgeleistet werden.
(2)Das Zentrum Verkündigung ist für Planung und Durchführung des Praktikums verantwortlich und stellt eine Bescheinigung über das geleistete Praktikum aus.
(3)Praktika anderer Gliedkirchen der EKD können anerkannt werden.
#§ 7
Anstellung
(1)1Eine A- oder B-Kirchenmusikstelle, die zu besetzen ist, soll in mindestens einer Fachzeitschrift ausgeschrieben werden. 2Der Anstellungsträger kann im Einvernehmen mit der Fachberatung von einer Ausschreibung absehen.
(2)1Bei der Besetzung einer A- oder B-Kirchenmusikstelle, die ihren Arbeitsschwerpunkt im Dekanat und in einer oder mehreren Gemeinden hat, wird der Besetzungsbeschluss einvernehmlich zwischen dem Dekanatssynodalvorstand und den Kirchenvorständen getroffen. 2Zur Durchführung des Auswahlverfahrens und zur Vorbereitung des Beschlusses wird ein gemeinsamer Ausschuss gebildet. 3Die Fachberatung ist an dem Verfahren zu beteiligen.
(3)1In der Regel findet ein Orgelvorspiel und Chorleitungsprobe für die Bewerberinnen und Bewerber statt, deren Aufgaben von der Fachberatung gestellt werden. 2Sie gibt dem gemeinsamen Ausschuss ein mündliches Gutachten über die Fähigkeit und die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber.
#§ 8
Einführung
Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker werden in einem Gottesdienst nach der empfohlenen Ordnung in ihr Amt eingeführt.
#Abschnitt 3
Der Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
###§ 9
Allgemeine Aufgaben und Rechte
(1)1Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sollen die Kirchenmusik in ihren vielfältigen Erscheinungsformen aus Vergangenheit und Gegenwart lebendig werden lassen. 2Sie sind für die kirchenmusikalische Arbeit verantwortlich. 3Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Dienstanweisung eigenständig.
(2)Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wirken bei Gottesdiensten, Amtshandlungen und sonstigen kirchlichen Veranstaltungen entsprechend der Dienstanweisung mit.
(3)Für die musikalische Gestaltung der Gottesdienste sind die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Absprache mit den für die Gottesdienstleitung Verantwortlichen zuständig.
(4)1Die Durchführung besonderer kirchenmusikalischer Veranstaltungen für Gemeinde und Öffentlichkeit gehören zu den Aufgaben der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker. 2Diese sind mit dem für die jeweilige Veranstaltung zuständigen Leitungsgremium mittel- und langfristig zu planen.
#§ 10
Die Dienste im Einzelnen
(1)Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker fördern das Singen im Gottesdienst und in Gruppen und Veranstaltungen der Gemeinde oder des Dekanates.
(2)Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker leiten Chöre und Instrumentalgruppen und streben gegebenenfalls die Bildung solcher Gruppen an.
(3)Zum Orgeldienst gehören neben der Einleitung und Begleitung des Gemeindegesangs eigenständige musikalische Elemente im Gottesdienst, außerdem die Mitwirkung in anderen musikalischen Veranstaltungen.
#§ 11
Urlaub
(1)1Erholungsurlaub und freie Wochenenden sind rechtzeitig mit der oder dem Dienstvorgesetzten und im Benehmen mit den zuständigen Pfarrerinnen oder Pfarrern zu vereinbaren. 2Sie sollen außerhalb der hohen kirchlichen Feiertage liegen.
(2)1Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sorgen für die Dauer des Erholungsurlaubs oder einer sonstigen Abwesenheit vom Dienst für Vertretung. 2Sie werden hierin durch das jeweils zuständige Leitungsgremium unterstützt.
#§ 12
Fortbildung
Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sollen an Fortbildungsmaßnahmen und an Kirchenmusikkonventen des Dekanates und der Gesamtkirche teilnehmen.
#§ 13
Urheberrechte
(1)Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind verpflichtet, die vom jeweiligen Veranstalter aufgrund von Verträgen mit Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) beizubringenden Unterlagen über die Aufführung geschützter Musikwerke vollständig zusammenzustellen und für die ordnungsgemäße Weitergabe zu sorgen.
(2)Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind verpflichtet, die im Urheberrechtsgesetz verankerten Bestimmungen zur Vervielfältigung von Noten einzuhalten und auch die mit ihnen zusammen Musizierenden auf das Kopierverbot hinzuweisen.
#§ 14
Pflege und Nutzung der Musikinstrumente
(1)Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben darauf zu achten, dass die Orgel und die übrigen Musikinstrumente in gutem Zustand sind.
(2)1Den Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern stehen die Instrumente der Gemeinde oder des Dekanates für Üben und Unterricht zur freien Verfügung. 2Die Benutzung durch Dritte setzt das Einvernehmen zwischen dem Kirchenvorstand oder Dekanatssynodalvorstand und den Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern voraus.
#§ 15
Arbeits- und Finanzmittel
(1)Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker beantragen die für ihre Arbeit notwendigen Finanzmittel rechtzeitig im Rahmen der Haushaltsberatungen der Kirchengemeinde oder des Dekanates.
(2)Über die für kirchenmusikalische Zwecke bereitgestellten Mittel können die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Rahmen ihrer Arbeitsplanung nach Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Leitungsgremiums verfügen.
(3)1Für die Dekanatskirchenmusikerinnen und Dekanatskirchenmusiker ist ein Arbeitsraum oder Arbeitsplatz durch das Dekanat zur Verfügung zu stellen. 2Für die Ausstattung sorgt das Dekanat.
#§ 16
Beteiligung an Beratungen der zuständigen kirchlichen Organe
(1)1Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind berechtigt, ihre dienstlichen Anliegen und alle Fragen ihres Arbeitsbereiches in Sitzungen des jeweiligen Leitungsgremiums vorzutragen. 2Vor allen Entscheidungen in musikalischen Fragen sind sie zu hören.
(2)Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nehmen an ihre Arbeit betreffenden Dienstbesprechungen und an Sitzungen des Mitarbeiterkreises teil.
#Abschnitt 4
Der kirchenmusikalische Dienst im Dekanat
###§ 17
Aufgaben und Zuständigkeiten im Dekanat
(1)Das Dekanat fördert und unterstützt die kirchenmusikalische Arbeit in den Kirchengemeinden.
(2)1Die Dekanatssynode beruft einen Ausschuss für Kirchenmusik. 2Über die Zusammensetzung im Einzelnen und die Aufgaben entscheidet die Dekanatssynode nach örtlichen Gegebenheiten. 3Mindestens sollen dem Ausschuss angehören:
- ein Mitglied der Dekanatssynode,
- die Dekanatskirchenmusikerin oder der Dekanatskirchenmusiker sowie eine weitere Kirchenmusikerin oder ein weiterer Kirchenmusiker,
- bis zu zwei durch den Ausschuss selbst hinzuzuwählende Mitglieder.
Der Ausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
#§ 18
Die Dekanatskirchenmusikerinnen und Dekanatskirchenmusiker
(1)1Die Dekanatskirchenmusikerinnen und Dekanatskirchenmusiker beraten den Dekanatssynodalvorstand und die Kirchenvorstände, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker des Dekanats. 2Sie sind verantwortlich für die Gewinnung von Nachwuchskräften und ihre Aus- und Weiterbildung. 3Sie sind zuständig für die Veranstaltung von Kirchenmusikkonventen und Chortreffen im Dekanat.
(2)1Die Dekanatskirchenmusikerinnen und Dekanatskirchenmusiker unterstützen den Fachbereich Kirchenmusik bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Fortbildung und Prüfung Nebenamtlicher. 2Sie nehmen die Fachberatung bei der Anstellung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern wahr, soweit dies nicht durch den Fachbereich Kirchenmusik geschieht.
(3)Die Dekanatskirchenmusikerinnen und Dekanatskirchenmusiker berichten der Dekanatssynode jährlich über die kirchenmusikalische Arbeit im Dekanat.
#Abschnitt 5
Der Kirchenmusikalische Dienst in der Gesamtkirche
###§ 19
Fachbereich Kirchenmusik im Zentrum Verkündigung
(1)Dem Fachbereich Kirchenmusik gehören entsprechend dem Stellenplan an:
- die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor,
- weitere A- oder B-Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker,
- die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2)1Der Fachbereich Kirchenmusik berät, unterstützt und informiert die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, die kirchenmusikalisch tätigen Gruppen, die Kirchengemeinden, die Dekanate und die kirchenleitenden Organe. 2Seine Hauptaufgabe liegt in der Aus- und Fortbildung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern. 3Der Fachbereich arbeitet eng mit den kirchenmusikalischen Verbänden und Werken zusammen.
(3)1Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor leitet den Fachbereich Kirchenmusik. 2Sie oder er ist für Grundsatzfragen des kirchenmusikalischen Dienstes zuständig.
(4)Die Arbeit des Fachbereichs Kirchenmusik wird in der Ordnung des Zentrums Verkündigung geregelt.
#Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
###§ 20
Übergangsbestimmung
Bestehende Aufgabenverteilungen sind bis zum 31. Dezember 2007 an die Vorgaben des § 2 Abs. 2 anzupassen.
#§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Rechtsverordnung tritt mit Verkündung im Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Kirchenmusikverordnung vom 14. Oktober 1986 (ABl. 1986 S. 252), zuletzt geändert am 29. Mai 2001 (ABl. 2004 S. 101), und die Kirchenmusikstellenverordnung vom 24. April 2001 (ABl. 2001 S. 220), zuletzt geändert am 1. Dezember 2005 (ABl. 2006 S. 89), außer Kraft.