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Geltungszeitraum von: 26.04.1994

Geltungszeitraum bis: 31.03.2013

Satzung der nicht rechtsfähigen “Versorgungsstiftung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau”

Vom 18. Januar 1994

(ABl. 1994 S. 82)

Die Kirchenleitung erlässt gemäß § 10 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Errichtung einer nicht rechtsfähigen „Versorgungsstiftung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ vom 3. Dezember 1993 (ABI. 1994 S. 4) folgende Stiftungssatzung:
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§ 1
Name, Sitz

(1)1Die Stiftung führt den Namen „Versorgungsstiftung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“. 2Sie ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung. 3Sitz der Stiftung ist Darmstadt.
(2)Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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§ 2
Zweck

(1)Die Stiftung hat den Zweck, die durch die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau aufzubringenden Versorgungsleistungen abzudecken, damit die Erfüllung der Versorgungsansprüche sichergestellt ist, die den Pfarrerinnen und Pfarrern, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung sowie deren Hinterbliebenen zustehen.
(2)Durch das Stiftungsvermögen soll eine angemessene Absicherung der nicht gedeckten Versorgungsleistungen erreicht werden.
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§ 3
Stiftungsvermögen

(1)1Das bisher angesammelte Vermögen zur Sicherung der Altersversorgung wird vollständig in das Stiftungsvermögen überführt. 2Hierüber ist ein Protokoll zu fertigen.
(2)1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand von anderem Vermögen getrennt zu halten. 2Der Ertrag des Stiftungsvermögens und sein zweckgebundener Bestand dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden. 3Die Inanspruchnahme der Erträge soll nur im Rahmen von § 5 des Kirchengesetzes über die Errichtung einer nicht rechtsfähigen Stiftung erfolgen. 4Nicht verbrauchte Erträge sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
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§ 4
Stiftungsvorstand

(1)1Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode für jeweils drei Kalenderjahre berufen werden. 2Wiederberufung ist zulässig. 3Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erfolgt die Nachberufung für den Rest der Amtsdauer. 4Bis zu einer Neuberufung bleibt der Stiftungsvorstand im Amt.
(2)Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3)1Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes ist ehrenamtlich. 2Die persönlichen Auslagen für die Tätigkeit im Dienste der Stiftung können jedoch in angemessener Höhe ersetzt werden. 3Den Mitgliedern kann daneben eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. 4Die Höhe der Aufwandsentschädigung setzt die Kirchenleitung fest.
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§ 5
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1)1Der Stiftungsvorstand leitet die Stiftung in eigener Verantwortung. 2Er führt die Geschäfte der Stiftung nach den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen.
(2)1Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung. 2Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, und jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 3Die gerichtliche Vertretung erfolgt durch die Kirchenleitung.
(3)1Der Stiftungsvorstand ist zur wertbeständigen, sicheren und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erlass einer Geschäftsordnung
  2. Aufstellung des Wirtschaftsplanes und Vorlage der Jahresrechnung
  3. Genehmigung der Grundsätze der Anlagepolitik.
(4)1Der Stiftungsvorstand hat ferner die Arbeit des Anlageausschusses zu überwachen. 2Er kann sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten und Aufgaben des Anlageausschusses unterrichten. 3An den Sitzungen des Anlageausschusses kann die oder der Vorsitzende oder deren Vertreterin oder Vertreter mit beratender Stimme teilnehmen.
(5)Der Stiftungsvorstand hat über vertrauliche Angaben, die den Mitgliedern durch ihre Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
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§ 6
Anlageausschuss

(1)1Der Anlageausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die auf Vorschlag der Kirchenleitung nach Anhörung des Kirchensynodalvorstandes von der Kirchensynode für jeweils fünf Kalenderjahre gewählt werden. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Scheidet ein Mitglied des Anlageausschusses vor Ablauf der Wahlzeit aus, so erfolgt die Nachwahl für den Rest der Wahlperiode. 4Bis zu einer Neuwahl bleibt der Anlageausschuss im Amt.
(2)Der Anlageausschuss kann einem Mitglied des Anlageausschusses oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Aufgaben nach § 7 zur Entscheidung übertragen.
(3)1Der Anlageausschuss ist berechtigt, weitere Sachverständige zu den Beratungen hinzuzuziehen. 2Diese nehmen als Gäste an den Sitzungen teil.
(4)1Der Anlageausschuss wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 7
Aufgaben des Anlageausschusses

Zu den Aufgaben des Anlageausschusses gehören insbesondere:
  1. Erarbeitung von Grundsätzen der Anlagepolitik, die dem Auftrag der Kirche nicht widersprechen
  2. Beratung von einzelnen Anlagevorschlägen
  3. Vorschläge für Ertragsausschüttungen und/oder ihre Wiederanlage bei Sondervermögen
  4. Vorschläge für Anlegervertreterinnen oder Anlegervertreter in Anlageausschüssen von Sondervermögen.
Ferner berät der Anlageausschuss den Stiftungsvorstand bei der wertbeständigen, sicheren und wirtschaftlichen Anlage des Stiftungsvermögens.
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§ 8
Sitzungen von Stiftungsvorstand oder Anlageausschuss

(1)1Die Sitzungen finden auf Einladung ihrer Vorsitzenden oder ihres Vorsitzenden nach Bedarf statt. 2Der Stiftungsvorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 3Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung. 4Wenn mindestens zwei Mitglieder die Einberufung des Stiftungsvorstandes oder des Anlageausschusses beantragen, ist zu einer Sitzung einzuladen, die innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages stattzufinden hat.
(2)Die Einladung zur Sitzung ergeht spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Beratungsgegenstände.
(3)1Zur Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. 2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3In Eilfällen können unter Verzicht auf die satzungsmäßigen Fristen Beschlüsse im Wege schriftlicher, telegrafischer oder fernmündlicher Abstimmungen erfolgen.
(4)Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, nimmt an der Verhandlung und Beschlussfassung nicht teil.
(5)1Über die Sitzungen und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Eine Abschrift der Niederschrift ist der Kirchenleitung und der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zur Kenntnis zuzusenden. 3Genehmigungspflichtige Beschlüsse sind gesondert vorzulegen.
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§ 9
Aufsicht

(1)Die kirchliche Aufsicht über die Stiftung obliegt der Kirchenleitung.
(2)1Zweck der Aufsicht ist es, darauf zu achten, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen erfolgen. 2Der Stiftungsvorstand unterrichtet die Kirchenleitung über alle wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung. 3Die Kirchenleitung berichtet dem Finanzausschuss der Kirchensynode jährlich mit der Haushaltsvorlage über die Geschäftslage der Stiftung.
(3)1Rechts- und satzungswidrige Beschlüsse von Stiftungsvorstand oder Anlageausschuss sind zu beanstanden und ihre Aufhebung zu verlangen. 2Kommt ein Stiftungsorgan in einer ihm gesetzten angemessenen Frist der getroffenen Anordnung nicht nach, so hat die Kirchenleitung die notwendigen Maßnahmen zu verfügen und zu vollziehen.
(4)Hat sich ein Mitglied des Stiftungsvorstandes einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr fähig, so kann die Kirchenleitung dieses Mitglied abberufen und eine Nachberufung vornehmen.
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§ 10
Genehmigung

Der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Aufnahme von Darlehen bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
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§ 11
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden durch die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand beschlossen.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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