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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 28.02.2013

Rechtsverordnung über die verwaltungstechnische Abwicklung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden, Dekanate und kirchlichen Verbände

Vom 17. März 1981

(ABl. 1981 S. 189), geändert am 18. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 47)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 8 Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 2 des Kirchenbaugesetzes vom 27. November 1980 (ABI. 1980 S. 230) im Einvernehmen mit dem Bauausschuss der Kirchensynode folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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I. Geltungsbereich

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§ 1

Die Vorschriften dieser Rechtsverordnung gelten für alle Baumaßnahmen, die gemäß § 3 Absatz 2 des Kirchenbaugesetzes der Kirchenverwaltung anzuzeigen sind.
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II. Planung

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§ 2
Planungsfreigabe

( 1 ) Ist die Baunotwendigkeit anerkannt und bei Neubauvorhaben die Planungsfreigabe durch den Bauausschuss der Kirchensynode beschlossen, ermächtigt die Kirchenverwaltung die als Bauherr auftretende kirchliche Körperschaft durch schriftlichen Bescheid, einen Architekten phasenweise mit den erforderlichen Leistungen zu beauftragen.
( 2 ) Die Auswahl des Architekten trifft die kirchliche Körperschaft im Einvernehmen mit der Kirchenverwaltung. Die Kirchenverwaltung ist verpflichtet, die Eignung des Architekten für die gestellte Aufgabe zu prüfen; sie kann gegebenenfalls einen in Aussicht genommenen Architekten ablehnen. In diesem Fall und den Fällen, in denen sie beratend bei der Auswahl von Architekten tätig ist, soll sie mindestens drei geeignete Architekten namhaft machen, unter denen die kirchliche Körperschaft ihre Wahl trifft.
( 3 ) Die Wahl des Architekten kann mit Genehmigung der Kirchenverwaltung auch aufgrund gutachterlicher Vorentwürfe mehrerer Architekten oder in Ausnahmefällen eines Bauwettbewerbs erfolgen.
( 4 ) Mit dem Architekten wird unter Verwendung des in der EKHN eingeführten Musters ein Architektenvertrag abgeschlossen, der unabhängig von der Genehmigung des Bauvorhabens der besonderen Genehmigung der Kirchenverwaltung bedarf und dieser in dreifacher Ausfertigung unterschrieben vorzulegen ist.
( 5 ) Das dem Auftrag zugrunde liegende Bauprogramm muss unter Beachtung der geltenden Richtlinien und der Finanzierungsmöglichkeiten mit der Kirchenverwaltung abgestimmt werden.
( 6 ) Die Objektüberwachung (Bauüberwachung) soll grundsätzlich dem entwerfenden Architekten übertragen werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände können im Einvernehmen mit diesem und mit Genehmigung der Kirchenverwaltung die Objektüberwachung sowie andere Architektenleistungen einem anderen Architekten übertragen werden.
( 7 ) Ist die Mitwirkung von anderen Architekten, Sonderfachleuten oder bildenden Künstlern erforderlich, finden die Vorschriften der Absätze (2) bis (4) entsprechende Anwendung.
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§ 3
Vorplanung und Entwurfsplanung

( 1 ) Bei Neubauten sowie Umbauten, Modernisierungen und Erweiterungsbauten ist zunächst die Vorplanung einschließlich Kostenschätzung nach DIN 276 und vorläufigem Finanzierungsplan mit der Kirchenverwaltung abzustimmen und vom Kirchenvorstand zu beschließen.
( 2 ) Die zeitlich anschließende Ausarbeitung der Entwurfsplanung wird vom Kirchenvorstand beschlossen und mit folgenden Unterlagen der Kirchenverwaltung zur Genehmigung vorgelegt.
  1. Lageplan im Maßstab 1:500 oder 1:1000 (gegebenenfalls mit Ortsplan);
  2. Grundrisse, Ansichten, Schnitte im Maßstab 1:100;
  3. Erläuterungsbericht mit allen zum Verständnis des Bauvorhabens notwendigen Angaben;
  4. Kostenberechnung nach DIN 276 und Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277;
  5. Massenmodell, falls erforderlich;
  6. Architektenvertrag nach eingeführtem Muster.
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§ 4
Endgültige Planung

( 1 ) Bei Neubauten sowie Umbauten, Modernisierungen und Erweiterungsbauten erteilt die Kirchenverwaltung nach Prüfung und Anerkennung der Entwurfsplanung und der vorgelegten sonstigen Bauunterlagen (§ 16) die Zustimmung zur Ausarbeitung der Genehmigungsplanung, wenn die Finanzierung gesichert und die Bauausführung spätestens innerhalb eines Jahres möglich erscheint.
Es sind vorzulegen:
  1. Alle Unterlagen, die der kommunalen Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind, mit Ausnahme der statischen Berechnung und des Wärmeschutznachweises;
  2. Kostenberechnung nach DIN 276 mit Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277;
  3. bei Gottesdienst- und gemeindlichen Räumen Entwürfe von deren Ausgestaltung und Ausstattung. Diese Unterlagen können auch nachträglich, müssen jedoch rechtzeitig vor der Auftragsvergabe vorgelegt werden;
  4. in besonderen Fällen weitere Unterlagen auf Anforderung;
  5. der auf die ermittelten Baukosten abgestellte, beschlussmäßig festgestellte Finanzierungsplan.
( 2 ) Bei Instandsetzungen und Instandhaltungen sind folgende Unterlagen vorzulegen:
  1. Die in Auftrag gegebenen Teile der Ausführungsplanung;
  2. die Leistungsbeschreibungen mit Eintragung der ortsüblichen Preise (Kostenanschlag);
  3. ein Erläuterungsbericht;
  4. der Architektenvertrag nach eingeführtem Muster;
  5. in besonderen Fällen weitere Unterlagen auf Anforderung;
  6. der auf die ermittelten Baukosten abgestellte, beschlussfähig festgestellte Finanzierungsplan.
( 3 ) Bei Instandhaltungen geringfügigen Umfanges kann mit Zustimmung der Kirchenverwaltung von der Beibringung der in Absatz 2 Buchstaben a) bis d) bezeichneten Unterlagen ganz oder teilweise abgesehen werden.
( 4 ) Falls Gutachten, Pläne und Kostenberechnungen von anderen fachlich Beteiligten oder bildenden Künstlern vorliegen, sind diese gleichfalls einzureichen.
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III. Bauausführung

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§ 5
Baugenehmigung

( 1 ) Gegenstand der förmlichen Genehmigung ist der Baubeschluss des Kirchenvorstandes. Dessen notwendige Bestandteile bilden
  • die Genehmigungs- oder Ausführungsplanung,
  • die Kostenermittlung (Kostenberechnung oder Kostenanschlag) und
  • der Finanzierungsplan.
Mit der Genehmigung können finanzielle und baufachliche Auflagen ausgesprochen werden, die bei der Ausführung zu beachten sind.
Bei Neubauvorhaben beschließt der Bauausschuss der Kirchensynode gemäß § 5 Absatz 2 des Kirchenbaugesetzes vor der förmlichen Genehmigung die Baufreigabe. Die Baufreigabe soll nur dann beschlossen werden, wenn die Einhaltung der Kostenberechnung durch Ausschreibung bestätigt wurde. Im Architektenvertrag wird geregelt, von welchen Gewerken vor Genehmigungserteilung die Ausschreibungsergebnisse vorzulegen sind.
( 2 ) Voraussetzung der Genehmigung ist auch, dass der Architektenvertrag abgeschlossen und genehmigt worden ist.
( 3 ) Vor der Erteilung der Genehmigung darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden. Die Genehmigung (Absatz 1) wird stets schriftlich durch besonderen Bescheid ausgesprochen. Andere mündliche oder schriftliche Verlautbarungen, die eine Zustimmung zu einem Bauprogramm, einer Bauplanung, einer Kostenermittlung oder einem Finanzierungsplan zum Ausdruck bringen, sind nicht als Erteilung der Baugenehmigung aufzufassen.
( 4 ) Unabhängig von der Genehmigung darf die Bauausführung erst in Auftrag gegeben werden, wenn die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen oder ihr Eingang während der Bauzeit mit Sicherheit zu erwarten ist.
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§ 6
Vergabe von Bauleistungen

( 1 ) Bauleistungen sollen unter Anwendung der Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), das heißt grundsätzlich im Wege der öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung und nur ausnahmsweise freihändig an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen vergeben werden. Um zu günstigen Angeboten zu gelangen, sind alle in Betracht kommenden erreichbaren Unternehmer zur Abgabe von Angeboten aufzufordern. Die Beschränkung des Bewerberkreises auf Gemeindeangehörige sowie auf orts- oder kreisansässige Firmen soll unterbleiben. Dies gilt auch, wenn Bauleistungen ausnahmsweise freihändig nach Preiseinziehungen vergeben werden. In solchen Fällen sind grundsätzlich mindestens zwei Angebote geeigneter Unternehmer einzuholen.
( 2 ) Bei beschränkter Ausschreibung schlägt der Architekt dem Kirchenvorstand nur solche Firmen vor, von deren Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit er sich überzeugt hat. Der Kirchenvorstand kann diese Vorschläge ergänzen. Wünscht er Firmen zu beteiligen, die dem Architekten als nicht zuverlässig oder leistungsfähig bekannt sind, hat dieser seine Bedenken rechtzeitig vorzutragen.
Von einer Vergabe gemäß Ziffer 1 kann mit Zustimmung der Kirchenverwaltung abgesehen werden, insbesondere wenn bei schlüsselfertiger Erstellung an den Bauindex gebundene Angebote eingeholt wurden.
( 3 ) In den Verträgen mit den ausführenden und liefernden Firmen ist Folgendes vorzusehen:
  • die VOB Teil B und C. Es soll eine Gewährleistung von fünf Jahren vereinbart werden (§ 638 BGB i.V.m. § 13 Ziff. 4 Teil B VOB). Bei Bauleistungen, bei denen spätere Mängel mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, genügt eine Frist von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit Abnahme der Leistung durch den Bauherrn, den Architekten und ggf. die fachlich Beteiligten;
  • die VOL Teil B;
  • die Baupreisverordnung und die Preisverordnung jeweils in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung mit den entsprechenden Durchführungsvorschriften.
Die Einheitspreise oder die Pauschalpreise bleiben Festpreise. Lohngleitklauseln dürfen nur in begründeten Fällen in die Vertragsbedingungen aufgenommen werden. Materialgleitklauseln sind nicht zulässig.
In allen Rechnungen wird die Umsatzsteuer am Schluss gesondert ausgewiesen.
( 4 ) Bei Leistungen, die erfahrungsgemäß „schadensanfällig“ sind, ist die Einbehaltung eines Sicherheitsbetrages von 5 % der Schlussrechnungssumme oder eine entsprechende Bankbürgschaft für die Gewährleistungszeit zu vereinbaren. Dies betrifft insbesondere Aufträge für Flachdachdichtungsarbeiten (DIN 18 338), die dazugehörenden Spenglerarbeiten (DIN 18 339), Abwasserkanalarbeiten (DIN 18 306) und Abdichtungen gegen drückendes und nicht drückendes Wasser (DIN 18 336 und 18 337).
( 5 ) Alle Angebote müssen technisch und wirtschaftlich geprüft und nachgerechnet werden.
( 6 ) Den Zuschlag erteilt der Bauherr auf Vorschlag des Architekten. Die Regel ist die Vergabe an den Mindestfordernden. Weichen Vorschlag und Vergabe hiervon ab, so ist dies schriftlich zu begründen.
( 7 ) Der Architekt erteilt den Auftrag namens und für Rechnung des Bauherrn.
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§ 7
Abruf von Finanzierungsmitteln

Soweit für die Finanzierung des Bauvorhabens Zuweisungsmittel der Kirchenleitung (Ausgleichstock II)* bewilligt sind, fordert der Kirchenvorstand bzw. das Rentamt die Mittel rechtzeitig in der jeweils benötigten Höhe bei der Kirchenverwaltung an.
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* Anmerkung der Redaktion: Im Recht der EKHN wird ansonsten der Begriff „Ausgleichsstock“ verwendet.
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§ 8
Prüfung und Anweisung der Bauausgaben

( 1 ) Die Rechnungen und die dazugehörenden Abrechnungsunterlagen sind vom Architekten fachtechnisch und rechnerisch vollständig zu prüfen. Die Schlussrechnungen müssen als solche gekennzeichnet werden. Alle Abschlagszahlungen sind deutlich erkennbar abzusetzen. Die Rechnungen werden mit folgender Bescheinigung versehen:
In allen Teilen geprüft und mit den aus der Rechnung ersichtlichen Änderungen für richtig befunden.
Endbetrag:
DM
Datum
Unterschrift
Mit dieser Bescheinigung übernimmt der Architekt, unbeschadet der Verantwortlichkeit des Unternehmers, die Verantwortung dafür, dass
  • die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang, wie berechnet, erbracht sowie vertragsmäßig und fachgerecht ausgeführt wurden;
  • die Vertragspreise eingehalten und Grundsätze der Wirtschaftlichkeit beachtet wurden;
  • alle Maße, Mengen und Einzelansätze mit der Lieferung oder Leistung übereinstimmen;
  • alle Abschlagszahlungen berücksichtigt und in der Rechnung richtig ausgewiesen sind.
( 2 ) Alle Rechnungen werden mit dem Eingangsvermerk und mit der laufenden Nummer des Kostenanschlages versehen. Sie sind unverzüglich zu prüfen und im Original dem Bauherrn zur Anweisung auszuhändigen. Skontorechnungen sind deutlich zu kennzeichnen und dem Bauherrn so rechtzeitig einzureichen, dass er den Skontoabzug wahrnehmen kann. Abschlagszahlungen dürfen 90 % der nachgewiesenen Leistungen nicht überschreiten und sind grundsätzlich auf volle 50,00 € abzurunden.
Die Restforderung wird fällig, wenn die Leistungen vollständig und vertragsgemäß erbracht, vom Bauherrn und Architekten abgenommen sowie evtl. Mängel beseitigt worden sind.
( 3 ) Vorauszahlungen an Unternehmer zur Beschaffung von Materialien dürfen nur geleistet werden, wenn dadurch eine Verbilligung oder Beschleunigung der Arbeiten erreicht und wenn für die angekauften Materialien der Kirchengemeinde eine Bankbürgschaft gegeben wird.
( 4 ) Der Kirchenvorstand bestätigt die sachliche Richtigkeit der Rechnungen und veranlasst die Auszahlung des festgestellten Rechnungsbetrages.
( 5 ) Die Beweisunterlagen zu jedem abgerechneten Auftrag sind wie folgt gesondert aufzubewahren:
  1. Rechnungszweitschrift, dahinter ggf. die Rechnungen der Abschlagszahlungen;
  2. Aufmaße, Lieferscheine, Stundenlohnzettel und dgl.;
  3. Abrechnungszeichnungen;
  4. Auftragsschreiben und Auftragsbestätigungen;
  5. Hauptangebot und Nachtragsangebote;
  6. Abnahmebescheinigungen;
  7. Schriftwechsel;
  8. Verdingungsverhandlung mit dazugehörigen Angeboten der ausgeschiedenen Bieter.
( 6 ) Alle Auftragnehmer müssen angehalten werden, ihre Leistungen unverzüglich nach Fertigstellung abzurechnen.
( 7 ) Bei Bauarbeiten, die ohne Beteiligung eines Architekten ausgeführt werden, sind die Baurechnungen vom Kirchenvorstand zu prüfen und anzuweisen.
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§ 9
Überwachung der Bauvorhaben und Kostenkontrolle

( 1 ) Der Kirchenvorstand überwacht die Durchführung der Bauvorhaben nach den beschlossenen und genehmigten Plänen und die Einhaltung der Kosten sorgfältig. Der Architekt ist verpflichtet, dem Kirchenvorstand während der Bauzeit jederzeit zuverlässig über den Kostenstand Auskunft zu geben und etwaige Kostenerhöhungen rechtzeitig zu melden.
( 2 ) Zur ständigen Kontrolle der Baukosten hat der Architekt ein Bauausgabebuch, bei kleineren Vorhaben eine Rechnungsliste zu führen. Sie werden mit dem Bauausgabennachweis des Bauherrn in gegebenen Zeitabständen abgestimmt und falls erforderlich berichtigt.
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§ 10
Änderung der genehmigten Bauplanung

Vor Beginn der Bauausführung oder während der Bauzeit für erforderlich gehaltene Abweichungen von der genehmigten Bauplanung bedürfen, auch wenn damit keine Kostenerhöhung verbunden ist, der Genehmigung der Kirchenverwaltung, die rechtzeitig und auf jeden Fall vor der Ausführung einzuholen ist. Beizufügen sind eine schriftliche Begründung der beabsichtigten Änderungen, eine Erläuterung des Architekten mit Änderungszeichnungen sowie Mitteilung der damit verbundenen Änderung der Kosten. Falls Mehrkosten entstehen, ist ein Deckungsvorschlag zu machen.
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§ 11
Überschreitung der Kosten

( 1 ) Die beschlossenen und genehmigten Kosten stellen den Höchstbetrag der Baukosten dar und dürfen nicht überschritten werden. Deshalb ist die Ausführung von Baumaßnahmen zu höheren als den veranschlagten Preisen sowie von zusätzlichen Baumaßnahmen, die in der Kostenermittlung nicht vorgesehen sind, ohne Zustimmung der Kirchenverwaltung unzulässig. Unvermeidbare Kostenerhöhungen in einzelnen Positionen müssen durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden.
( 2 ) Ergibt sich während der Durchführung des Baues gleichwohl, dass die Kosten nicht eingehalten werden können und die im Finanzierungsplan vorgesehenen Mittel zur Deckung des voraussichtlichen Mehrbedarfs nicht ausreichen, so ist darüber der Kirchenverwaltung unverzüglich zu berichten. Die Gründe, die zu der Kostenerhöhung geführt haben, sind anzugeben und vom Architekten zu erläutern. Für die Aufbringung der fehlenden Mittel ist ein Deckungsvorschlag zu machen.
( 3 ) Die Erteilung von Bauaufträgen, für die im Rahmen des Finanzierungsplanes keine Deckungsmöglichkeiten bestehen, ist bis zur Entscheidung der Kirchenverwaltung über die Anerkennung der erhöhten Kosten sowie über die Finanzierung des Fehlbetrages unzulässig.
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§ 12
Bauaufsicht über laufende Bauvorhaben

( 1 ) Im Rahmen der ihr nach § 2 Absatz 3 des Kirchenbaugesetzes obliegenden Bauberatung und Bauaufsicht überzeugt sich die Kirchenverwaltung durch Baustellenbesichtigungen von dem Stand und dem Fortgang des Bauvorhabens und überprüft dessen ordnungsgemäßen Ablauf.
An den Besichtigungen sollen der Architekt oder sein Beauftragter sowie Vertreter des Kirchenvorstandes teilnehmen und dem Sachbearbeiter der Kirchenverwaltung alle notwendigen mündlichen Auskünfte sowie Einsicht in die Bauunterlagen geben.
( 2 ) Über das Ergebnis erhält der Kirchenvorstand einen Bericht, der den wesentlichen Inhalt der getroffenen Feststellungen enthält, etwaige Mängel aufzeigt und Vorschläge zu deren Beseitigung macht. Werden bei der Baustellenbesichtigung wesentliche Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Baukunst oder gegen die Regeln zweckmäßigen und sparsamen Bauens oder nicht genehmigte Abweichungen von der Planung und den genehmigten Kosten festgestellt, ist der Vertreter der Kirchenverwaltung berechtigt, mündlich die Einstellung der weiteren Ausführung der beanstandeten Bauteile bis zur Entscheidung durch die Kirchenverwaltung zu fordern.
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§ 13
Zwischenabrechnung

Nach Fertigstellung des Rohbaues oder eines in sich abgeschlossenen Teilabschnitts hat der Kirchenvorstand vom Architekten eine Zwischenabrechnung anzufordern und diese der Kirchenverwaltung vorzulegen. Darin sollen alle bereits angefallenen und noch zu erwartenden Kosten getrennt aufgeführt werden. Der Kirchenvorstand fügt eine darauf abgestellte Finanzierungsübersicht bei.
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IV. Bauabnahme und Bauabrechnung

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§ 14
Bauabnahme

( 1 ) Die Abnahme des Bauwerks erfolgt nach Fertigstellung gemeinsam durch Mitglieder des Kirchenvorstandes, den Architekten und ggf. mit anderen fachlich Beteiligten. War ein Bauausschuss bestellt, sollen seine Mitglieder gleichfalls teilnehmen. Bei Neubauten, neubaugleichen und anderen großen Baumaßnahmen wird die Kirchenverwaltung beteiligt.
( 2 ) Über die Abnahme wird eine Niederschrift erstellt, in der die zu behebenden Mängel des Bauwerks aufgeführt werden. Die Niederschrift wird vom Kirchenvorstand, vom Architekten und von den anderen fachlich Beteiligten unterschrieben. Die Beseitigung der festgestellten Mängel hat der Architekt alsbald zu veranlassen.
( 3 ) Falls einzelne Teile des Bauwerks noch nicht abnahmefähig sind, weil ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit noch nicht überprüft werden kann, muss der Abnahmetermin insoweit bis zur Abnahmefähigkeit ausgesetzt werden. Dies wird in der Niederschrift festgehalten.
( 4 ) Die Niederschrift über die Bauabnahme wird in dreifacher Ausfertigung angefertigt. Je ein Exemplar ist für den Kirchenvorstand, den Architekten und für die der Kirchenverwaltung vorzulegende Schlussabrechnung bestimmt.
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§ 15
Gewährleistungsverzeichnis

Der Architekt hat ein Gewährleistungsverzeichnis über die Fristen aller abgenommenen Bauleistungen und Lieferungen zu führen und dieses bei der Schlussabnahme des Werkes dem Bauherrn zu übergeben.
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§ 16
Abnahmebeschluss

Der Kirchenvorstand stellt durch Beschluss fest, dass die Bauabnahme erfolgt und das Bauwerk dem Bauherrn übergeben ist. Eine Abschrift des Beschlusses ist der Kirchenverwaltung mit der Schlussabrechnung vorzulegen.
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§ 17
Abrechnung der Baumaßnahme

( 1 ) Der Architekt stellt die Abrechnung der Baukosten (Endabrechnung) unverzüglich nach Fertigstellung des Objektes auf und legt sie dem Bauherrn spätestens drei Monate nach Abnahme vor. Für die Kostenfeststellung nach DIN 276 sind die beim Bauherrn befindlichen Anweisungsbelege in Verbindung mit dem Bauausgabenachweis verbindlich.
( 2 ) Die Endabrechnung (Absatz 1) ist der Kirchenverwaltung vom Kirchenvorstand zusammen mit einer endgültigen Finanzierungsübersicht und der Honorarschlussrechnung des Architekten vorzulegen. Die Auszahlung des restlichen Architektenhonorars wird bis zur Prüfung und Anerkennung durch die Kirchenverwaltung zurückgestellt.
( 3 ) Bei Bauvorhaben, an denen ein Architekt nicht mitgewirkt hat, stellt der Kirchenvorstand die Endabrechnung auf.
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§ 18
Objektbetreuung und Dokumentation

( 1 ) Der Architekt soll im Regelfall auch mit der Objektbetreuung und Dokumentation (Leistungsphase 9 des Leistungsbildes gemäß § 15 HOAI) beauftragt werden.
( 2 ) Im Rahmen der Objektbetreuung ist der Architekt verpflichtet, die baulichen und sonstigen Anlagen rechtzeitig vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistungszeiten auf Baumängel und Bauwerksschäden zu überprüfen und das zur Mängel- und Schadensbeseitigung Erforderliche zu veranlassen. Die Durchsetzung von Ansprüchen im Rechtswege obliegt dem Kirchenvorstand.
( 3 ) Im Rahmen der Dokumentation sind die zeichnerischen Darstellungen und Berechnungen, soweit im Gesamtauftrag enthalten, vom Architekten auf den Stand der tatsächlichen Ausführung zu bringen. Notwendige Korrekturen sind keine Besondere Leistung (siehe § 15 Absatz 2 Ziffer 5 HOAI).
Zur Dokumentation gehören:
die Berechnung der Rauminhalte
nach DIN 277;
die Berechnung der Grundflächen
nach DIN 277;
die Berechnung der Wohnflächen
nach DIN 283;
der Lageplan 1 : 500;
die Ausführungszeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) 1 : 50;
die wesentlichen Detailzeichnungen (Traufpunkte, Schnitt durch Flachdach, Fenster und dgl.);
die Ausführungszeichnungen der Installation und der betriebstechnischen Anlagen.
Von den Grundrissen, ggf. auch von den Schnitten der berichtigten Ausführungszeichnungen, lässt der Architekt Musterpausen anfertigen, in die die ausführenden Firmen ihre Anlagen für Heizung, Lüftung, Gesundheitstechnik, Elektrizität, andere Versorgungsanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen als Abrechnungszeichnungen einzutragen haben. Die Pläne müssen vom Architekten oder von den beteiligten Fachingenieuren auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden.
Die Lichtpausen aller Zeichnungen lässt der Architekt auf DIN-A-4-Format falten und übergibt sie dem Bauherrn zusammen mit den übrigen Dokumenten in entsprechend beschrifteten und mit Inhaltsverzeichnis versehenen Ordnern.
( 4 ) Das Honorar für die Objektbetreuung wird erst nach ihrem Abschluss fällig.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 19
Sicherungsmaßnahmen an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen

Der Kirchenvorstand soll aufgrund der ihm übertragenen Verantwortung für die Erhaltung kirchlichen Eigentums (§ 27 Abs. 2 Kirchengemeindeordnung) Vorsorge gegen Beschädigungen der Gebäude und ihrer Einrichtungen durch Dritte sowie gegen Verluste durch Diebstahl treffen. Einrichtungen und Gegenstände, die einen Kunst- oder Denkmalswert haben und erfahrungsgemäß Gefahr laufen, gestohlen oder beschädigt zu werden, müssen durch Anbringung geeigneter mechanischer oder elektrischer Sicherungseinrichtungen geschützt werden.
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§ 20
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.