.Verwaltungsverordnung zur Regelung des pfarramtlichen Dienstes bei eingeschränkten Dienstaufträgen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Geltungszeitraum von: 02.03.2008
Geltungszeitraum bis: 28.02.2013
Verwaltungsverordnung zur Regelung des pfarramtlichen Dienstes bei eingeschränkten Dienstaufträgen
und bei Stellenteilung
Vom 10. November 1987
(ABl. 1987 S. 222), zuletzt geändert am 19. April 2007 (ABl. 2008 S. 118)
Aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung hat die Kirchenleitung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsverordnung gilt für
#- die Errichtung und Versehung von Pfarr- und Pfarrvikarstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag (Teilstellen),
- die gemeinsame Versehung einer vollen Pfarr- oder Pfarrvikarstelle durch zwei Personen (Stellenteilung).
- die teilweise Versehung einer vollen Pfarr- oder Pfarrvikarstelle.
§ 2
Errichtung von Teilstellen
(1)Bei der Bemessung von gemeindlichen Pfarr- und Pfarrvikarstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag (Teilstellen) ist anteilig von der Zahl der Gemeindeglieder und anderen Bemessungsfaktoren einer vollen Pfarr- oder Pfarrvikarstelle (§ 3 Abs. 1 Pfarrstellengesetz) auszugehen.
(2)1Gemeindliche Teilstellen sollen in der Regel nur bei einer Kirchengemeinde errichtet werden, bei der bereits eine volle Pfarr- oder Pfarrvikarstelle besteht. 2Sind bestehende Pfarrstellen für eine volle Besetzung zu klein, so können sie zu Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag erklärt werden.
(3)1Bei Pfarr- und Pfarrvikarstellen für Krankenhaus- und Altenheimseelsorge ist für einen eingeschränkten Dienstauftrag die anteilige Bettenzahl einer vollen Stelle zugrunde zu legen. 2Bei Pfarrern und Pfarrerinnen im Schuldienst bemisst sich ein eingeschränkter Dienst nach der anteiligen Wochenstundenzahl.
#§ 3
Stellenteilung
(1)1Soll bei der Versehung einer Pfarr- oder Pfarrvikarstelle eine Stellenteilung erfolgen oder ermöglicht werden (§ 31b Abs. 1 Pfarrstellengesetz), so ist eine Absprache mit dem Kirchenvorstand erforderlich. 2Bei übergemeindlichen Stellen bedarf es der Absprache mit den sonst nach dem Pfarrstellengesetz beteiligten Organen.
(2)1Der Seelsorgebezirk der Pfarr- oder Pfarrvikarstelle kann in zwei Teilbereiche aufgeteilt werden. 2Näheres regelt die Teildienstordnung nach § 5 Abs. 1.
#§ 4
Pfarrstellenbesetzung
(1)1Teilpfarrstellen werden wie volle Pfarrstellen ausgeschrieben und besetzt. 2Sie können einem Pfarrer/einer Pfarrerin im Teildienstverhältnis oder einem Pfarrer/einer Pfarrerin mit vollem Dienstverhältnis für die Dauer einer Teilbeschäftigung (§ 31a Abs. 2 Pfarrstellengesetz) von mindestens fünf Jahren als Inhaber/Inhaberin übertragen werden; der Umfang des Teildienstverhältnisses oder der Teilbeschäftigung muss dem Umfang der Teilpfarrstelle entsprechen (§ 31a Abs. 2 Pfarrstellengesetz). 3Andernfalls wird ein Verwaltungsauftrag erteilt.
(2)1Ist eine volle Pfarrstelle zu besetzen, so kann die Kirchenverwaltung die Ausschreibung und Wiederbesetzung zugunsten einer Stellenteilung im Benehmen mit dem Kirchenvorstand und dem Dekanatssynodalvorstand aussetzen (§ 31 b Abs. 2 Pfarrstellengesetz). 2In diesem Fall wird die beabsichtigte Stellenteilung im Amtsblatt bekannt gegeben. 3Für die Erteilung des Dienstauftrages gelten die §§ 27 und 28 Abs. 3 Pfarrstellengesetz entsprechend.
(3)Ein Pfarrer und eine Pfarrerin können sich als Ehepaar gemeinsam um eine ausgeschriebene volle Pfarrstelle bewerben und zu gemeinsamen Inhabern der Stelle mit jeweils der Hälfte des vollen Dienstes ernannt werden (§ 31 c Abs. 2 Pfarrstellengesetz).
(4)Volle Stellen, bei denen eine Mitversehung mit einem halben Dienstauftrag erforderlich ist (§ 31 b Abs. 3 Pfarrstellengesetz), werden mit einem Hinweis auf die Dauer des Dienstauftrages im Amtsblatt bekannt gegeben.
#§ 5
Teildienstordnung
(1)1Bei der Erteilung eines eingeschränkten Dienstauftrages, der nicht an eine Teilstelle gebunden ist, sind die einzelnen Aufgaben und ihr Umfang im Verhältnis zu einer entsprechenden Vollbeschäftigung in einer Teildienstordnung nach dem anliegenden Muster vorläufig zu beschreiben. 2Dabei muss es sich um arbeitsgemäß abgrenzbare Teilbereiche eines vollen Dienstauftrages handeln (§ 17d Abs. 1 Pfarrergesetz).
(2)1Die Teildienstordnung wird für einen Gemeindedienst vom Kirchenvorstand im Benehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand nach Anhören der beteiligten Pfarrer und Pfarrerinnen aufgestellt und bedarf der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung. 2Für einen übergemeindlichen Dienst wird die Teildienstordnung von der Kirchenverwaltung nach Anhören der beteiligten Pfarrer und Pfarrerinnen und des Dekanatssynodalvorstandes oder des Verbandsvorstandes erlassen (§ 7a Abs. 5 Pfarrergesetz).
(3)Für die Gemeindemitglieder sollen die zugewiesenen Aufgaben und die Beschränkung des Dienstes klar erkennbar sein.
#§ 6
Regelung der Dienstzeit
(1)1Der Arbeitsumfang bei einem vollen Dienstauftrag bemisst sich nicht nach einer festen Zahl von Wochenstunden, sondern nach dem zu leistenden und leistbaren Dienst. 2Einem/einer teilbeschäftigten Pfarrer/Pfarrerin sind daher die Regelaufgaben eines vollen Pfarrdienstes anteilig zuzuweisen.
(2)1Für einen eingeschränkten Dienstauftrag sind feste dienstfreie Tage oder Tageszeiten vorzusehen, um die zeitliche Beanspruchung angemessen zu begrenzen. 2Für die zeitliche Begrenzung kann dabei zwischen der Beschränkung der Tätigkeit auf einzelne Wochentage oder einem nach Arbeitseinheiten geregelten Zeitplan gewählt werden.
(3)1Bei einer Beschränkung der Tätigkeit auf einzelne Wochentage entfallen auf einen halben Dienstauftrag drei volle Arbeitstage, auf einen zweidrittel Dienstauftrag vier volle Arbeitstage. 2Der anteilige Sonn- und Feiertagsdienst ist nach den örtlichen Gegebenheiten zu regeln. 3Bei Stellenteilung sollen die dienstfreien Tage im Wechsel liegen.
(4)1Bei einer Regelung der Dienstzeit nach Arbeitseinheiten werden sechs Tage in der Woche in 18 Arbeitseinheiten von jeweils 3 × 3 Stunden täglich (z. B. vormittags 9–12, nachmittags 14–17, abends 19–22 Uhr) unterteilt. 2Es wird dabei unterstellt, dass ein voller Dienstauftrag 18 Arbeitseinheiten umfasst. 3Bei einem halben Dienstauftrag ist daher von 9 Arbeitseinheiten, bei einem zweidrittel Dienstauftrag von 12 Arbeitseinheiten auszugehen, die je nach Erfordernis über die Woche verteilt werden können. 4Über die Dienstzeiten ist ein Dienstplan zu erstellen. 5Die Verteilung kann dabei so erfolgen, dass z.B. die Vormittage generell freigehalten werden (um nötigenfalls eine weitere Erwerbstätigkeit möglich zu machen) oder bei Stellenteilung eine wechselnde Präsenz gewährleistet ist oder dem Zeitplan gemeindlicher Veranstaltungen und Kreise am besten entsprochen wird.
(5)Versieht ein Pfarrerehepaar eine Stelle, so ist ein gemeinsames freies Wochenende je Monat einzuplanen.
#§ 7
Übernahme von Vertretungen
(1)1Teilbeschäftigte Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, Vertretungen im Dekanat zu übernehmen, auch wenn damit vorübergehend eine zusätzliche dienstliche Belastung verbunden ist. 2Mit Rücksicht auf ihre Teilbeschäftigung beschränkt sich jedoch der Vertretungsdienst auf
- Vertretungen im Einzelfall,
- Vertretungen bis zu vier Wochen (z. B. bei Urlaub und Krankheit),
- Vertretungen in einzelnen begrenzten Aufgabenbereichen (z.B. im Konfirmandenunterricht).
3Bei einer Dauer von mehr als vier Wochen ist dafür zu sorgen, dass sie im Rahmen des eingeschränkten Dienstauftrages wahrgenommen werden können.
(2)1Pfarrer und Pfarrerinnen, die sich eine Stelle teilen, sind in Einzelfällen und bei Urlaub und Krankheit bis zu vier Wochen zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet. 2Ist im Ausnahmefall eine Vertretung für mindestens zwei Monate geboten (z.B. bei Erziehungsurlaub, längerer Krankheit oder während der Mutterschutzfristen), kann die Kirchenverwaltung für die Dauer der Vertretung vom Beginn des zweiten Monats einen vollen Dienstauftrag mit vollen Dienstbezügen erteilen.
(3)1Ehepaare, die sich eine Stelle teilen, sind in Einzelfällen und bei Krankheit bis zu vier Wochen zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet. 2Dies gilt nicht für den gemeinsamen Erholungsurlaub. 3Übernimmt ein Ehepartner für die Dauer der Beurlaubung des anderen Ehepartners die Vertretung, erhält er die vollen Dienstbezüge (§ 31c Abs. 2 Pfarrstellengesetz). 4Dies gilt nur bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (z.B. Erziehungsurlaub). 5Übernimmt ein Ehepartner während der Mutterschutzfristen oder einer längeren Krankheit des anderen Ehepartners die Vertretung, kann ihm die Kirchenverwaltung für die Dauer der Vertretung vom Beginn des zweiten Monats einen vollen Dienstauftrag mit vollen Dienstbezügen erteilen.
#§ 8
Anwesenheitspflicht und Abwesenheit vom Dienstort
(1)Teilbeschäftigte Pfarrer und Pfarrerinnen unterliegen außerhalb ihrer geregelten Dienstzeit nicht der Anwesenheitspflicht.
(2)1Sie haben dafür zu sorgen, dass während ihrer Abwesenheit vom Dienstort die Gemeindeglieder jederzeit erfahren können, wer sie vertritt und wann sie wieder anzutreffen sind (§ 23 Urlaubsordnung). 2Die Einrichtung fester Sprechzeiten ist geboten.
(3)Für die Abwesenheit aus dienstlichen Gründen und zu dienstfreien Zeiten gelten die §§ 24 und 25 der Urlaubsordnung entsprechend.
#§ 9
Urlaubsdauer
(1)1Die Dauer des Erholungsurlaubs von Pfarrern und Pfarrerinnen mit eingeschränktem Dienstauftrag richtet sich nach der Regelung bei einer Vollbeschäftigung (§ 3 Urlaubsordnung). 2Ist der regelmäßige Dienst nicht auf alle Wochentage verteilt (§ 6 Abs. 3), vermindert sich die Zahl der Urlaubstage für jeden zusätzlichen dienstfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/365 der nach § 3 Abs. 1 Urlaubsordnung festgesetzten Urlaubsdauer. 3Ein sich bei der Berechnung ergebender Bruchteil unter einem halben Tag bleibt unberücksichtigt, ein darüber hinausgehender Bruchteil wird als voller Urlaubstag gerechnet (§ 3 Abs. 2 Urlaubsordnung).
(2)Abs. 1 gilt entsprechend für die Dauer des Fortbildungsurlaubs, des Sonderurlaubs im dienstlichen Interesse und des Studienurlaubs (§§ 16, 17 und 19 Urlaubsordnung).
#§ 10
Dienstfreie Tage
1Für dienstfreie Wochentage und Sonntage gelten die §§ 20 und 21 der Urlaubsordnung. 2§ 20 Abs. 1 der Urlaubsordnung (dienstfreier Werktag nach Sonntagsdienst) gilt nicht bei einer Beschränkung des Dienstes auf drei oder vier Wochentage (§ 6 Abs. 3).
#§ 11
Mitgliedschaft im Kirchenverstand und in der Dekanatsynode, Vorsitz im Kirchenvorstand
(1)Für Pfarrer und Pfarrerinnen mit eingeschränktem Dienstauftrag gelten die Vorschriften zur Mitgliedschaft von vollbeschäftigten Pfarrern und Pfarrerinnen im Kirchenvorstand und in der Dekanatssynode (§ 7c Pfarrergesetz).
(2)Für den Vorsitz im Kirchenvorstand bei Stellenteilung gilt § 34 Kirchengemeindeordnung.
#§ 12
Teilnahme an der Dekanatskonferenz
1Pfarrer und Pfarrerinnen mit eingeschränktem Dienstauftrag sind zur Teilnahme an den Dekanatskonferenzen verpflichtet. 2Im Fall der Stellenteilung können sie sich dabei gegenseitig vertreten.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.