.

Geltungszeitraum von: 02.06.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Kirchengesetz über das Rechnungsprüfungsamt
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Rechnungsprüfungsamtsgesetz – RPAG)

Vom 25. April 2009

(ABl. 2009 S. 223)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1
Name, Sitz, Stellung, Ziel

( 1 ) Das kirchliche Rechnungsprüfungsamt führt die Bezeichnung „Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“ und hat seinen Sitz in Darmstadt.
( 2 ) Das Rechnungsprüfungsamt ist in seiner Prüfungstätigkeit unabhängig und nur an die geltenden Gesetze und allgemein verbindlichen Vorschriften gebunden. Es prüft nach pflichtgemäßem Ermessen. Ihm können keine Weisungen erteilt werden, die die Auswahl, den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen.
( 3 ) Ziel der Rechnungsprüfung ist die Unterstützung kirchlicher Organe bei der Wahrnehmung ihrer Finanzverantwortung.
#

§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Dekanate und der Gesamtkirche einschließlich ihrer Sondervermögen und unselbstständigen Einrichtungen, der kirchlichen Anstalten und Stiftungen, der sonstigen kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen, soweit sie der kirchlichen Aufsicht unterliegen.
( 2 ) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Betätigung der kirchlichen Körperschaften bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die kirchlichen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Soweit ein Prüfungsrecht besteht, prüft das Rechnungsprüfungsamt auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens.
( 3 ) Das Rechnungsprüfungsamt kann mit Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes Prüfungsaufträge für Dritte und bei Dritten übernehmen. Diese erstatten grundsätzlich die Personal- und Sachkosten. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchensynodalvorstand.
( 4 ) Dem Rechnungsprüfungsamt können von dem Kirchensynodalvorstand besondere Prüfungsaufträge erteilt werden. Die Unabhängigkeit der Prüfungstätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes gemäß § 1 Absatz 2 bleibt davon unberührt.
( 5 ) Das Rechnungsprüfungsamt kann auch beratend tätig sein und Anregungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geben sowie Verbesserungsvorschläge zum Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen und zur Organisation unterbreiten.
#

§ 3
Prüfung

( 1 ) Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob ordnungsgemäß, wirtschaftlich und sparsam verfahren wird.
( 2 ) Das Rechnungsprüfungsamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Prüfung beschränken und Jahresrechnungen ungeprüft lassen.
( 3 ) Die Jahresrechnung der Gesamtkirche ist jährlich zu prüfen.
#

§ 4
Prüfungsverfahren

( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, sämtliche für das Prüfungsverfahren notwendige Unterlagen, darunter auch gespeicherte Daten aus der automatisierten Datenverarbeitung, zu verlangen oder unmittelbar darauf zuzugreifen. Die im Prüfungsdienst Beschäftigten des Rechnungsprüfungsamtes dürfen im Rahmen ihrer Prüfungen alle Grundstücke und Räume betreten, insbesondere Behälter, Bücher, Pläne, Belege, Dateien und sonstige Unterlagen einsehen und erforderlichenfalls Gegenstände und Unterlagen sicherstellen. Das Rechnungsprüfungsamt verkehrt mit den von der Prüfung betroffenen Einrichtungen und Amtsstellen und führt den mit seinen Prüfungsaufgaben verbundenen Schriftwechsel unmittelbar.
( 2 ) Die Prüfung soll zeitnah erfolgen. Sie kann bereits begleitend erfolgen und soll an Ort und Stelle durchgeführt werden, soweit dem Rechnungsprüfungsamt dies nicht an seinem Dienstsitz zweckmäßiger erscheint.
( 3 ) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich bei der Erledigung seiner Aufgaben im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel jederzeit besonderer Sachverständiger bedienen.
#

§ 5
Prüfungsbericht

( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Prüfungsbericht zusammen und leitet ihn der geprüften Stelle zu. Sofern das Rechnungsprüfungsamt eine Stellungnahme für erforderlich hält, ist diese in einer von ihm bestimmten angemessenen Frist vorzulegen. Anstelle eines Prüfungsberichtes kann auch eine Bestätigung über den Abschluss des Prüfungsverfahrens (Prüfungsbestätigung) erteilt werden.
( 2 ) Vermag das Rechnungsprüfungsamt einer Stellungnahme gemäß Absatz 1 nach erneuter Prüfung des Sachverhaltes nicht zuzustimmen, so hat es seine Bedenken dem jeweils zuständigen Aufsicht führenden Organ zur weiteren Veranlassung vorzutragen.
( 3 ) Das Rechnungsprüfungsamt leitet den Prüfungsbericht über die Prüfung der Jahresrechnung der Gesamtkirche mit der Stellungnahme der Kirchenleitung dem Rechnungsprüfungsausschuss zu. Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt zu dem Prüfungsbericht abschließend Stellung und legt das Ergebnis seiner Beratungen dem Kirchensynodalvorstand zur Beschlussfassung über die Entlastung durch die Kirchensynode vor. Sind mit der Entlastung Auflagen und Beschlüsse verbunden, so überwacht der Rechnungsprüfungsausschuss ihre Durchführung.
#

§ 6
Organisation

( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus der Leiterin oder dem Leiter, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, der erforderlichen Anzahl von Prüferinnen und Prüfern sowie den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes wird auf Vorschlag des Kirchensynodalvorstandes für die Dauer von acht Jahren von der Kirchensynode gewählt. Sie oder er soll die Befähigung zum höheren Dienst besitzen. Sie oder er wird mit Annahme der Wahl Kirchenbeamtin oder Kirchenbeamter auf Zeit. Ist sie oder er Kirchenbeamtin oder Kirchenbeamter auf Lebenszeit, endet zum gleichen Zeitpunkt dieses Beamtenverhältnis. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber muss sich der Wiederwahl stellen, um nicht ihre oder seine Versorgungsansprüche zu verlieren. § 53 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes1# findet entsprechende Anwendung.
( 3 ) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes mit Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes von der Kirchenleitung für die Dauer von sechs Jahren berufen. Sie oder er soll Kirchenbeamtin oder Kirchenbeamter auf Lebenszeit sein. Wiederberufung ist zulässig.
( 4 ) Die Bediensteten des Rechnungsprüfungsamtes sind gesamtkirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Prüferinnen und Prüfer sollen im Kirchenbeamtenverhältnis stehen. Ihre Anstellung erfolgt auf Vorschlag, ihre Abordnung und Versetzung auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes durch die Kirchenleitung. Die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes von der Kirchenverwaltung eingestellt. Die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes arbeiten in ihrem Geschäftsbereich in eigener Verantwortung.
( 5 ) Gehören Bedienstete des Rechnungsprüfungsamtes oder diesen nahe stehende Personen im Sinne des § 5 Absatz 4 der Kirchengemeindewahlordnung2# dem Leitungsorgan einer zu prüfenden Stelle an, so sind sie von der Prüfung dieser Stelle ausgeschlossen.
( 6 ) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes untersteht der Dienstaufsicht der oder des Präses der Kirchensynode. Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes übt die Dienstaufsicht im Rechnungsprüfungsamt aus. Die Ausübung der Dienstaufsicht darf die Unabhängigkeit bei der Prüfungstätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes (§ 1 Absatz 2) nicht beeinträchtigen.
( 7 ) Die Aufbauorganisation wird von der Leiterin oder dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand geregelt.
#

§ 7
Haushalt der Rechnungsprüfung

( 1 ) Die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsprüfungsamtes einschließlich des Stellenplans werden in einem vom Rechnungsprüfungsamt im Benehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss aufgestellten Abschnitt des gesamtkirchlichen Haushaltsplans zusammengefasst. Dieser Abschnitt wird durch das Rechnungsprüfungsamt bewirtschaftet.
( 2 ) Weicht die Kirchenleitung im Entwurf des gesamtkirchlichen Haushaltsplans von der Anmeldung des Rechnungsprüfungsamtes ab, so übergibt sie die Anmeldung des Rechnungsprüfungsamtes und ihre Änderungsvorschläge dem Finanzausschuss, dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Kirchensynodalvorstand zur weiteren Beratung und Entscheidung durch die Kirchensynode.
#

§ 8
Unterrichtung

( 1 ) Rechtzeitig vor dem Erlass von Vorschriften, die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie das Rechnungsprüfungswesen betreffen, ist dem Rechnungsprüfungsamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 2 ) Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Vorschriften, Rundschreiben und Beschlüsse sowie alle Verfügungen und Anweisungen, die finanzielle oder haushaltstechnische Auswirkungen haben können oder für die Arbeit des Rechnungsprüfungsamtes von allgemeiner Bedeutung sind, zuzuleiten.
( 3 ) Besteht der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei der Haushalts-, Wirtschafts- oder Kassenführung, so ist das Rechnungsprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten.
( 4 ) Dem Rechnungsprüfungsamt sind Prüfungstestate und -berichte, die durch Dritte erstellt wurden, auf seine Anforderung vorzulegen.
#

§ 9
Rechnungsprüfungsausschuss

( 1 ) Die Kirchensynode bestellt zur Vorbereitung und Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Rechnungsprüfungswesens und zur Unterstützung des Kirchensynodalvorstandes einen Rechnungsprüfungsausschuss als ständigen Ausschuss.
( 2 ) Das Rechnungsprüfungsamt berichtet dem Rechnungsprüfungsausschuss über seine Prüfungstätigkeit. Über etwaige außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Prüfung oder bei der Behebung von Beanstandungen wird außerdem dem Kirchensynodalvorstand und der Kirchenleitung berichtet.
( 3 ) Die Rechnungsprüfung für den Haushaltsabschnitt des Rechnungsprüfungsamtes wird dem Rechnungsprüfungsausschuss übertragen.
#

§ 10
Erlass von Rechtsverordnungen

Die Kirchenleitung kann nach Anhörung des Rechnungsprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand die Bildung von Außenstellen und die Erhebung von Prüfungsgebühren durch Rechtsverordnung3# regeln.

#
1 ↑ Nr. 660.
#
2 ↑ Nr. 11.
#
3 ↑ Nr. 71.