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Geltungszeitraum von: 01.01.1999

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Kirchengesetz über die Beauftragung
von anstellungsfähigen Theologinnen
oder Theologen und über die Ordination
zur Pfarrerin oder zum Pfarrer im Ehrenamt1#

Vom 5. Dezember 1998

(ABl. 1999 S. 2)

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§ 1
Beauftragung zum ehrenamtlichen Dienst der öffentlichen Verkündigung und Sakramentsverwaltung

( 1 ) Theologinnen und Theologen, die die Anstellungsfähigkeit für den Pfarrdienst besitzen, können im Einzelfall mit der Übernahme eines ehrenamtlichen Dienstes der öffentlichen Verkündigung und Sakramentsverwaltung beauftragt werden, wenn dieser Dienst nach Art und Umfang näher festgelegt ist, für eine bestimmte Dauer wahrgenommen werden soll und dafür ein kirchliches Interesse besteht.
( 2 ) Die Beauftragungen zum ehrenamtlichen Dienst werden für die Dauer von bis zu vier Jahren erteilt. Die Entscheidung der Kirchenleitung erfolgt im Einvernehmen mit den Leitungsorganen der kirchlichen Körperschaft oder Dienststelle, in deren Bereich der ehrenamtliche Dienst wahrgenommen werden soll.
( 3 ) Die Möglichkeit der gastweisen Teilnahme an den Sitzungen der Leitungsorgane kirchlicher Körperschaften oder Dienststellen, an Tagungen und Dienstbesprechungen mit beratender Stimme ist mit der Beauftragung zum ehrenamtlichen Dienst zu regeln. Bis zur Ordination erfolgt die öffentliche Verkündigung, die Sakramentsverwaltung und die Durchführung von Amtshandlungen unter Verantwortung einer/eines von der Kirchenleitung benannten Pfarrerin/Pfarrers.
( 4 ) Ein Anspruch auf Erteilung einer Beauftragung zu einem ehrenamtlichen Dienst nach Abs. 1 besteht nicht. Die Beauftragung zu einem ehrenamtlichen Dienst begründet keine Anwartschaft auf eine spätere Übernahme in ein hauptamtliches Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer.
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§ 2
Ordination zur Pfarrerin/zum Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ohne Anstellung

( 1 ) Wird ein ehrenamtlicher Dienst der öffentlichen Verkündigung und Sakramentsverwaltung nach Maßgabe von § 1 wahrgenommen, entscheidet die Kirchenleitung im Einzelfall über die Anordnung der Ordination.
( 2 ) Die Ordination anstellungsfähiger Theologinnen und Theologen kann auch dann angeordnet werden, wenn eine Partnerkirche die Anstellung von der vorherigen Ordination durch die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau abhängig macht und die Übernahme, die auch befristet sein kann, verbindlich zusagt.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann im begründeten Einzelfall eine Ordination anordnen, auch wenn einzelne Voraussetzungen zur Anstellungsfähigkeit fehlen.
( 4 ) Für den Vollzug der Ordination gilt Art. 14 der Kirchenordnung2#. Über die Ordination ohne Anstellung ist eine Urkunde auszustellen. Die nach Abs. 1 Ordinierten führen für die Dauer ihrer Beauftragung die Amtsbezeichnung „Pfarrerin im Ehrenamt“/„Pfarrer im Ehrenamt“. Die Ordination begründet keine Anwartschaft auf eine spätere Übernahme in ein hauptamtliches Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer.
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§ 3
Dienstrechtliche Vorschriften

( 1 ) Für die gemäß § 1 dieses Gesetzes für einen ehrenamtlichen Dienst Beauftragten und die gemäß § 2 dieses Gesetzes Ordinierten finden die Vorschriften des Pfarrdienstrechts entsprechende Anwendung, soweit sie nicht das Bestehen eines hauptamtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen.
( 2 ) Sie unterstehen der allgemeinen Aufsicht ebenso wie der Dienstaufsicht. Sie haben das Beicht- und Seelsorgegeheimnis zu wahren. Die Bestimmungen über die Amtspflichten und das theologische Lehrgespräch finden entsprechende Anwendung.
( 3 ) Die durch den ehrenamtlichen Dienst entstehenden notwendigen Auslagen werden nach den für den kirchlichen Dienst geltenden Vorschriften erstattet.
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§ 4
Verlängerung der Beauftragung, Neubeauftragung

( 1 ) Für die Verlängerung der Beauftragung gilt § 1 entsprechend.
( 2 ) Endet der einer Pfarrerin/einem Pfarrer im Ehrenamt übertragene ehrenamtliche Dienstauftrag, entscheidet die Kirchenleitung darüber, ob ihr/ihm eine Beauftragung für einen anderen ehrenamtlichen Dienst erteilt werden kann. Für die Neubeauftragung gilt § 1 entsprechend.
( 3 ) Kann eine Anschlussbeauftragung nicht erfolgen, stellt die Kirchenleitung das Ruhen der mit der Ordination erworbenen Rechte bis zur Wiederbeauftragung fest; dies gilt auch für befristete Anstellungen im Ausland.
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§ 5
Beendigung der Beauftragung, Verlust der mit der Ordination erworbenen Rechte

( 1 ) Die Beauftragung endet, wenn
  1. die Pfarrerin oder der Pfarrer im Ehrenamt es beantragt,
  2. die Kirchenleitung sie nach Anhörung der Betroffenen und des Leitungsorgans der zuständigen kirchlichen Körperschaft oder Dienststelle aus wichtigem Grund widerruft,
  3. Umstände eintreten, die nach dem Pfarrdienstrecht den Verlust der Rechte aus der Ordination zur Folge haben.
( 2 ) Die Rechte aus der Ordination ruhen mit der Beendigung des Dienstauftrags nach Absatz 1 Nr. 1, sie erlöschen mit der Beendigung nach Abs. 1 Nr. 2 und 3; im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 62 bis 62c des Pfarrergesetzes entsprechende Anwendung.

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1 ↑ Am 31. Dezember 2012 außer Kraft gesetzt durch Kirchengesetz vom 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 35). Siehe jetzt §§ 111 ff. PfDG.EKD (Nr. 408).