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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Rechtsverordnung zur Bemessung des Dekanatssollstellenplans und zur Zuweisung gemeindlicher Pfarr- und Pfarrvikarstellen
(Pfarrstellenverordnung – PfStVO)

Vom 4. Februar 2003

(ABl. 2003 S. 95), zuletzt geändert am 26. November 2005 (ABl. 2006 S. 19)

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 4 Abs. 3 des Pfarrstellengesetzes (PfStG) vom 12. November 1981 (ABl. 1981 S. 182), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002, hat die Kirchenleitung mit Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Grundlagen

( 1 ) Vorgabe und Richtschnur für die Bemessung gemeindlicher Pfarr- und Pfarrvikarstellen ist die Zahl der Stellen nach Maßgabe des von der Kirchensynode beschlossenen Stellenplans. Aufgabe des Bemessungsverfahrens ist die angemessene Verteilung gemeindlicher Pfarr- und Pfarrvikarstellen nach Dekanaten und Gemeinden zur Sicherstellung der pfarramtlichen Versorgung aller Gemeinden.
( 2 ) Für den Sollstellenplan des Dekanates werden gemäß § 2 Abs. 3 PfStG
  • die Mitgliederzahl
  • die Zahl der Gottesdienstorte
  • die Fläche
  • die Zahl der Kindertagesstätten
  • die Relation der Kirchenmitglieder zu den Nichtmitgliedern 10%, wobei die Nichtmitglieder, die das 1,66-fache der Zahl der Mitglieder überschreiten, außer Betracht bleiben (Kappung)
herangezogen.
( 3 ) Der Dekanatssollstellenplan (Zahl der gemeindlichen Pfarr- und Pfarrvikarstellen sowie der Dekanepfarrstellen) ist vom Dekanatssynodalvorstand mittels eines Verteilerschlüssels umzusetzen, der die Merkmale des § 2 Abs. 3 PfStG berücksichtigt und den Besonderheiten des Dekanates Rechnung trägt. Er ist der Kirchenleitung zur Genehmigung (vgl. § 3 Abs. 3) vorzulegen.
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§ 2
Bemessung des Dekanatssollstellenplans für gemeindliche Pfarr- und Pfarrvikarstellen

( 1 ) Der Dekanatssollstellenplan für den Pfarrdienst in den Gemeinden wird anhand der in § 2 Abs. 3 PfStG festgelegten Kriterien ermittelt. Die Ermittlung erfolgt alle vier Jahre aufgrund der von der Kirchenleitung festgestellten Gesamtzahl der Pfarr- und Pfarrvikarstellen, sofern nicht der gesamtkirchliche Haushaltsplan eine vom Vier-Jahres-Turnus abweichende Ermittlung erforderlich macht.
( 2 ) Zur Ermittlung der Anzahl der Gemeindepfarrstellen im Dekanat werden die Kriterien des § 2 Abs. 3 PfStG wie folgt gewichtet:
  • Mitgliederzahl 50 %
  • Zahl der Gottesdienstorte (mit mind. 14-täglichem Gottesdienst) 20 %
  • Fläche 10 %
  • Zahl der Kindertagesstätten 10 %
  • Relation der Kirchenmitglieder zu den Nichtmitgliedern 10 %, wobei die Nichtmitglieder, die das 1,66-fache der Zahl der Mitglieder überschreiten, außer Betracht bleiben (Kappung)
( 3 ) Die Gesamtzahl der Pfarr- und Pfarrvikarstellen wird entsprechend der Gewichtung in fünf Blöcke unterteilt und sodann aus jedem Block die dem Dekanat in Relation zur Gesamtkirche zustehende Anzahl der gemeindlichen Pfarr- und Pfarrvikarstellen ermittelt. Aus der Addition der so ermittelten Stellen je Block ergibt sich die dem Dekanat zustehende Anzahl der gemeindlichen Pfarr- und Pfarrvikarstellen. Stellenbruchteile unter 25 % einer Vollstelle kommen zum Wegfall. Stellenbruchteile von 25 % bis 75 % werden als halbe Stellen ausgewiesen; ab einem Stellenanteil von über 75 % einer Vollstelle erhält das Dekanat eine Vollstelle.
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§ 3
Stellenplanung im Dekanat

( 1 ) Zur Verteilung der dem Dekanat zugewiesenen Anzahl gemeindlicher Pfarr- und Pfarrvikarstellen beschließt der Dekanatsynodalvorstand unter Berücksichtigung aller oder einzelner der in § 2 Abs. 3 Pfarrstellengesetz aufgeführten Merkmale umgehend nach Bekanntgabe des Dekanatssollstellenplans ein Zuweisungsverfahren.
( 2 ) An die Gewichtung des § 2 Abs. 2 ist der Dekanatssynodalvorstand bei seiner Zuweisung nicht gebunden; allerdings darf die Gewichtung der Mitgliederzahl den Wert von 50 Prozent nicht unterschreiten.
( 3 ) Das Zuweisungsverfahren und die aufgrund dieses Verfahrens geplante Zuweisung der Pfarr- und Pfarrvikarstellen auf die Kirchengemeinden ist der Kirchenleitung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung erfolgt, wenn das vorgeschlagene Verfahren den Maßgaben der Absätze 1 und 2 nachvollziehbar entspricht und die pfarramtliche Versorgung aller Gemeinden des Dekanats sichergestellt ist.
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§ 4
Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarr- und Pfarrvikarstellen bei Kirchengemeinden

( 1 ) In Vollzug des vom Dekanatssynodalvorstand beschlossenen und von der Kirchenleitung genehmigten Zuweisungsverfahrens für das Dekanat können gemeindliche Pfarr- und Pfarrvikarstellen errichtet, verändert oder aufgehoben werden (§ 3 Abs. 1 und § 5 PfStG).
( 2 ) Veränderungen von Pfarr- und Pfarrvikarstellen sind im Zuge einer gemeinsamen Pfarrdienstordnung mit benachbarten Kirchengemeinden anzustreben (§ 26 Abs. 2 Buchstabe n der Dekanatssynodalordnung). Zusatzdienstaufträge sind möglich.
( 3 ) Auch Pfarr- und Pfarrvikarstellen, die nicht vakant sind, können verändert oder aufgehoben werden. Sofern nicht das Verfahren nach § 5 PfStG eingeleitet wird, sind diese Stellen bis zum Eintritt der Vakanz mit einem Zusatzdienstauftrag zu verbinden, wobei mit Vorrang im Wege gemeinsamer Pfarrdienstordnungen ein Ausgleich mit benachbarten Kirchengemeinden anzustreben ist (§ 26 Abs. 2 Buchstabe n der Dekanatssynodalordnung). Über Art und Umfang des Zusatzdienstauftrages entscheidet der Dekanatssynodalvorstand im Einvernehmen mit der Kirchenleitung. Bei Eintritt der Vakanz wird die Stelle gemäß ihrer festgestellten Größe ausgewiesen und der Zusatzdienstauftrag aufgehoben.
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§ 5
Besondere Bestimmungen

( 1 ) Die Ausschreibung zur Wiederbesetzung gemeindlicher Pfarrstellen im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau kann nur nach Maßgabe ihres zugewiesenen Stellenumfangs erfolgen.
( 2 ) Stellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrstellenbemessungsverfahrens am 1. Februar 2003 vakant waren oder für die das Bilanzierungsverfahren nach § 16 Abs. 1 PfStG eingeleitet war, können bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 dieser Verordnung mit Zustimmung des Dekanatssynodalvorstandes im bisherigen Umfang zur Inhaberschaft ausgeschrieben werden.
( 3 ) Für Änderungen der Rechtsverordnung gelten die gleichen Zuständigkeiten wie für ihren Erlass (vgl. § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 3 PfStG).
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2003 in Kraft; gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Bemessung gemeindlicher Pfarr- und Pfarrvikarstellen vom 17. September 1991, zuletzt geändert am 22. Juli 1997, außer Kraft.