.Ordnung für die Theologiestudierenden
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.07.1996
Geltungszeitraum bis: 23.08.2012
Ordnung für die Theologiestudierenden
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Studentenordnung – StudO)
Vom 7. Dezember 1967
(ABl. 1968 S. 42), zuletzt geändert am 16. April 1996 (ABl. 1996 S. 149)
Aufgrund von § 3 Abs. 4 des Kirchengesetzes betreffend die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit der Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 14. April 1950 in der Fassung vom 7. Dezember 1967 (ABl. 1968 S. 42)1# hat die Kirchenleitung die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Liste der Theologiestudierenden der EKHN
(1)Die Studentenordnung beschreibt die Beziehungen zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und den Theologiestudierenden im Hauptfach, die sich damit auf den Beruf des Pfarrers oder der Pfarrerin vorbereiten.
(2)1Das Ausbildungsreferat (Referat Personalförderung) in der Kirchenverwaltung führt eine Liste der Theologiestudierenden der EKHN. 2Es nimmt Theologiestudierende gemäß § 2 auf Antrag in die Liste auf.
(3)Zum Ersten Theologischen Examen werden im allgemeinen nur Studierende zugelassen, die in der Liste eingetragen sind (§ 3 Abs. 4 des Kirchengesetzes betreffend die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit der Pfarrer in der EKHN).
#§ 2
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden
(1)1Die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden setzt voraus, dass der Student oder die Studentin
- einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört,
- zum Zeitpunkt der Reifeprüfung den ersten Wohnsitz im Bereich der EKHN hatte,
- evangelische Theologie im Hauptfach studiert und
- die Absicht hat, als Pfarrer oder Pfarrerin in den Dienst der EKHN zu treten.
2Die Kirchenverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(2)1Die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden ist förmlich zu beantragen. 2Antragsformulare sind bei der Kirchenverwaltung erhalten. 3Dem Antrag sind der Personalbogen und ein Passbild jüngeren Datums beizufügen. 4Die Aufnahme erfolgt, nachdem das Referat Personalförderung ein Gespräch mit den Antragstellern geführt hat. 5Die Kirchenverwaltung unterrichtet die Antragsteller über ihre Aufnahme in die Liste.
(3)Die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden begründet keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zum praktischen Vorbereitungsdienst (Vikariat) oder auf eine spätere Verwendung im Dienst der EKHN.
#§ 3
Streichung aus der Liste der Theologiestudierenden
(1)Der Student oder die Studentin kann sich jederzeit ohne persönliche Nachteile aus der Liste der Theologiestudierenden streichen lassen.
(2)1Entfällt eine der Voraussetzungen, die nach § 2 Abs. 1 für die Aufnahme in die Liste der Theologiestudierenden maßgeblich sind, so ist die Kirchenverwaltung davon zu benachrichtigen. 2Sie nimmt dann die Streichung aus der Liste vor, sofern nichts anderes vereinbart wird.
(3)1Aus der Liste der Theologiestudierenden wird ferner gestrichen, wer
- länger als zwei Jahre in keiner Verbindung zur Kirchenverwaltung steht und auf wiederholte Anfragen nicht reagiert;
- nicht erkennen lässt, dass er oder sie die Voraussetzungen für das Erste Theologische Examen erfüllen wird.
2Der oder die Betroffene hat vor der Entscheidung das Recht auf Anhörung. 3Findet ein Gespräch statt, so kann er oder sie dazu eine Person seines oder ihres Vertrauens mitbringen. 4Gegen die Streichung aus der Liste der Theologiestudierenden kann Einspruch bei der Kirchenleitung eingelegt werden.
#§ 4
Erstes Theologisches Examen
(1)1Theologiestudierende die in den Dienst der EKHN treten wollen, legen das Erste Theologische Examen in der Regel vor dem Prüfungsamt der EKHN ab. 2Die Kirchenverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
3Will ein Student oder eine Studentin das Examen nicht vor dem Prüfungsamt der EKHN ablegen, nimmt er oder sie rechtzeitig Verbindung zur Kirchenverwaltung auf.
(2)1Die Zulassung zum Ersten Theologischen Examen und zu den Prüfungen in den Fächern Bibelkunde und Philosophie, die schon während des Studiums möglich sind, ist förmlich zu beantragen. 2Prüfungsordnungen, Anmeldeformulare und Merkblätter dazu sind bei der Kirchenverwaltung zu erhalten.
#§ 5
Studiendauer und -orte
(1)1Theologiestudierende, die in den Dienst der EKHN treten wollen, müssen mindestens sechs sprachenfreie Semester studiert haben. 2Näheres regelt § 3 des Kirchengesetzes betreffend die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit der Pfarrer in der EKHN2#.
3Danach sind mindestens vier Semester an Theologischen Fachbereichen oder Fakultäten deutscher Universitäten nachzuweisen. 4Von den sechs Pflichtsemestern können bis zu zwei sprachenfreie Semester an einer anerkannten Kirchlichen Hochschule studiert werden. 5Die Studierenden sollen die Hochschule möglichst einmal gewechselt haben. 6Das Studium an deutschsprachigen Universitäten des Auslandes wird wie ein Studium an deutschen Universitäten gerechnet. 7Studiensemester an sonstigen Ausbildungsstätten des Auslandes können anerkannt werden. 8Dabei sind die Sprachkenntnisse des Studierenden und das Studiensystem der jeweiligen theologischen Ausbildungsstätte zu berücksichtigen.
(2)1Im Rahmen von Absatz 1 ist den Theologiestudierenden der EKHN die Wahl des Studienortes freigestellt. 2Sie können sich von jeder Hochschule aus zum Ersten Theologischen Examen vor dem Prüfungsamt der EKHN melden.
#§ 6
Zurückstellung vom Wehr- oder Zivildienst
1Nach § 12 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 8.12.1972 bzw. nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer in der Fassung vom 9.8.1973 können Studenten, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten, auf Antrag vom Wehr- bzw. Zivildienst zurückgestellt werden.
2Ein Student, der diese Möglichkeit in Anspruch nehmen will, benötigt dazu eine kirchliche Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Kreiswehrersatzamt oder beim Bundesamt für den Zivildienst. 3Entsprechende Formblätter sind bei der Kirchenverwaltung zu erhalten.
#§ 7
Predigtdienst
1Theologiestudierende höheren Semesters können mit Zustimmung des örtlich zuständigen Dekans eine Predigt halten. 2Sie sollen schon ein homiletisches Seminar besucht und dabei eine Predigt ausgearbeitet oder gehalten haben.
3Mit einem solchen Dienst ist nicht das Recht verbunden, einen Talar zu tragen.
#§ 8
Konfession des Ehepartners
1Die EKHN erwartet von ihren zukünftigen Pfarrern und Pfarrerinnen, dass deren Ehepartnerin/ Ehepartner der evangelischen Kirche angehört. 2Dies gilt als Voraussetzung für die Übernahme in den unständigen Pfarrdienst (als Pfarrvikar) der EKHN. 3Die Kirchenleitung kann Ausnahmen zulassen (§ 7 Abs. 2 der Kandidatenordnung vom 24. Juni 1974)3#.
4Gehört der Ehepartner/die Ehepartnerin einer anderen Kirche oder Glaubensgemeinschaft an, ist wegen der damit für den zukünftigen Dienst gegebenen Fragen frühzeitig Rücksprache mit der Kirchenverwaltung aufzunehmen.
#§ 9
Angebote der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
1Die EKHN bietet ihren Studierenden folgende Hilfen an:
- Informationen, vor allem zum Theologiestudium, zur kirchlichen Ausbildung, zu allgemein-studentischen Fragen und zum kirchlichen Leben;
- Studienberatung für einzelne und für Gruppen;
- Tagungen, die teilweise in Zusammenarbeit mit dem Delegiertenrat der Theologiestudierenden der EKHN veranstaltet werden;
- Gemeindepraktika und die Vermittlung anderer kirchlich anerkannter Praktika, z.B. im industriellen, sozialen und diakonischen Bereich;
- Kontaktangebote.
2Darüber hinaus kann die Kirchenverwaltung im Rahmen der dafür vorhandenen Haushaltsmittel die Studierenden mit Bücher- und Zeitschriftengeld unterstützen, in begrenztem Umfang auch mit Leistungs- oder Sozialstipendien bzw. entsprechenden Darlehen. 3Merkblätter über die Vergabe finanzieller Mittel an Theologiestudierende der EKHN sind bei der Kirchenverwaltung zu erhalten.
#§ 10
Vertretung der Studierenden
(1)1An den Studienorten besteht in der Regel ein Konvent der Theologiestudierenden der EKHN. 2Diese wählen in jedem Semester Sprecher oder Sprecherinnen, die ihren Konvent im Delegiertenrat der Theologiestudierenden der EKHN vertreten. 3Dieser wählt seinerseits einen Vorstand.
(2)1Der Delegiertenrat vertritt die Interessen der Theologiestudierenden gegenüber den zuständigen Stellen der EKHN. 2Er berät mindestens einmal jährlich die geltenden kirchlichen Regelungen für Studium, Vikariat und Examina. 3Das Referat Personal-Förderung ist dazu einzuladen.
(3)Das Referat Personal-Förderung informiert den Delegiertenrat über konzeptionelle Überlegungen auf EKD-Ebene und beabsichtigte Maßnahmen oder Veränderungen, die Studium, Vikariat, Examina und die Übernahme in den Pfarrdienst betreffen.
(4)Der Delegiertenrat informiert das Referat Personal-Förderung über die Situation an den Hochschulen und deren Einschätzung in den Konventen.
(5)Ist eine Änderung von Gesetzen oder Rechtsverordnungen vorgesehen, die die theologische Ausbildung betreffen, so legt die Kirchenverwaltung dem Delegiertenrat die beabsichtigten Änderungen rechtzeitig zur Stellungnahme vor.
(6)1Der Delegiertenrat kann Anträge, die die theologische Ausbildung und die Übernahme in den Pfarrdienst betreffen, an die Kirchenverwaltung richten, die schriftlich beantwortet werden. 2Die Begründung der Antwort wird bei Bedarf in einer Sitzung des Delegiertenrates mündlich erläutert.
(7)Der Delegiertenrat wählt die Kommilitonen oder Kommilitoninnen, die die Theologiestudierenden der EKHN in der Kammer für Ausbildung, als Beobachter bei den Tagungen der Kirchensynode der EKHN und auf EKD-Ebene im Verband Evangelischer Theologiestudierender vertreten.
#§ 11
Schlussbestimmung
1Diese Ordnung tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Studentenordnung vom 17. August 1981 (ABl. 1981 S. 117) außer Kraft.