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Geltungszeitraum von: 01.05.2010

Geltungszeitraum bis: 23.08.2012

Ordnung der Kammer für Ausbildung

Vom 17. September 1991

(ABl. 1991 S. 190), geändert am 4. März 2010 (ABl. 2010 S. 137)

Aufgrund der Artikel 48 Abs. 2 n und 50 Abs. 2 der Kirchenordnung wird folgende Verwaltungsverordnung erlassen:
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§ 1
Kammer für Ausbildung

Die Kirchenleitung bildet eine Kammer für Fragen der theologischen Ausbildung.
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§ 2
Zusammensetzung der Kammer

(1)1Der Kammer gehören acht Mitglieder an, die Mitglieder der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sein müssen. 2Davon beruft die Kirchenleitung
  1. ein Mitglied des Lehrkörpers der Evangelisch-theologischen Fachbereiche der Universitäten Frankfurt a.M., Mainz oder Marburg im Benehmen mit deren Dekanaten,
  2. eine Lehrerin/einen Lehrer der Theologischen Seminare,
  3. eine Lehrpfarrerin/einen Lehrpfarrer,
  4. eine Ausbilderin/einen Ausbilder aus dem industriellen oder sozialen Bereich,
  5. eine Ausbilderin/einen Ausbilder aus dem staatlichen Bildungsbereich,
  6. zwei Mitglieder aus dem Bereich der Theologiestudentenschaft bzw. des Vikariates auf Vorschlag des Delegiertenrates der Theologiestudierenden und des Rates der Vikarinnen und Vikare,
  7. eine/einen in der Fortbildung Tätige/n.
3Der Kammer gehören ohne Stimmrecht an: ein ordiniertes Mitglied der Kirchenleitung, das von dieser entsandt wird, die Leiterin oder der Leiter des Referats Personalförderung und Hochschulwesen der Kirchenverwaltung und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kammer.
(2)In der Kammer sollen Frauen und Männer gleich vertreten sein.
(3)1Die Mitglieder der Kammer werden für sechs Jahre berufen. 2Wiederholte Berufung ist zulässig.
(4)Die Mitgliedschaft erlischt, sobald sich der in Absatz 1 beschriebene Status eines Mitglieds ändert und wenn ein Mitglied in drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt fehlt.
(5)Frei gewordene Plätze werden durch Berufung neu besetzt.
(6)Die Sitzungen der Kammer sind nicht öffentlich.
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§ 3
Aufgaben

(1)Die Kammer berät die Kirchenleitung in Angelegenheiten der theologischen Ausbildung.
(2)1Die Kammer berät den Leiter/die Leiterin des Referats Personal-Förderung der Kirchenverwaltung in Fragen der theologischen Ausbildung. 2Diese(r)unterrichtet die Kammer laufend über die Angelegenheiten seines/ihres Referates, soweit sie die theologische Ausbildung betreffen.
(3)1Die Kammer kann Anträge an die Kirchenleitung richten. 2Die Anträge werden schriftlich vorgelegt und auf Wunsch der Kirchenleitung vom Kammervorstand in einer Sitzung der Kirchenleitung erläutert. 3Lehnt die Kirchenleitung Anträge oder Vorlagen der Kammer ab, so geht der Kammer eine Begründung zu.
(4)Die Kammer hat im einzelnen folgende Aufgaben:
  1. sie berät über Fragen der Ausbildungsforschung, Ausbildungsüberprüfung und Ausbildungskonzeption;
  2. sie wird vor der Berufung der haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte an den theologischen Ausbildungseinrichtungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes sowie des Leiters/der Leiterin des Referats Personal-Förderung und des/der zuständigen theologischen Mitarbeiters/ Mitarbeiterin in diesem Referat gehört;
  3. sie holt durch die Entsendung von Mitgliedern in verschiedene Ausbildungsbereiche Informationen zur theologischen Ausbildung ein;
  4. sie gibt auf Anforderung der Kirchenleitung und zu Anträgen und Anregungen an die Kirchenleitung, die Fragen der theologischen Ausbildung betreffen, gutachtliche Stellungnahmen ab.
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§ 4
Geschäftsführer

1Die Kirchenleitung beruft im Benehmen mit der Kammer eine(n) Theologin/Theologen als Geschäftsführer(in) der Kammer. 2Er/sie berät die Kammer wissenschaftlich, führt ihre laufenden Geschäfte und bereitet ihre Sitzungen zusammen mit dem Vorstand vor.
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§ 5
Geschäftsordnung

(1)Die Kammer wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter als Vorstand für die Dauer ihrer Amtsperiode.
(2)Der Vorstand bereitet in Fühlungnahme mit dem Leiter/der Leiterin des Referats Personalförderung die Sitzungen der Kammer vor und leitet sie.
(3)1Der/die Vorsitzende beruft die Kammer mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung ein. 2Die Sitzung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung vierzehn Tage vor der Sitzung an die Mitglieder abgesandt ist.
(4)1Der/die Vorsitzende kann die Kammer zu außerordentlichen Sitzungen einberufen. 2Er/sie muss es tun, wenn mindestens vier Mitglieder es unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich beantragen oder die Kirchenleitung es verlangt.
(5)1Die Kammer ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. 3Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
(6)1Die Kammer kann für bestimmte Fragen Ausschüsse bilden. 2Die Ausschüsse können Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen.
(7)1Über die Sitzungen der Kammer und der Ausschüsse ist Protokoll zu führen, das von der/dem Vorsitzenden und dem/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. 2Die Protokolle sind allen Mitgliedern sowie der Kirchenleitung zuzuleiten.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft; die bisherige Ordnung vom 5. September 1977 (ABl. 1977 S. 181) tritt mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

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