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Rahmenvereinbarung
über die Zusammenarbeit im Rahmen ganztägiger Angebote an hessischen Schulen

(ABl. 2017 S. 209)

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Rahmenvereinbarung
zwischen
dem Land Hessen,
vertreten durch den Hessischen Kultusminister,
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch den Leiter der Kirchenverwaltung,
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch den Vizepräsidenten,
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
vertreten durch den Vizepräsidenten und ein weiteres Mitglied der Kirchenleitung,
dem Bistum Limburg, dem Bistum Mainz, dem Bistum Fulda
sowie dem Erzbistum Paderborn,
jeweils vertreten durch den Generalvikar beziehungsweise den Diözesanadministrator,
über die Zusammenarbeit im Rahmen ganztägiger Angebote an hessischen Schulen
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Präambel

Das Land Hessen, die o. g. evangelischen Landeskirchen und o. g. katholischen Bistümer im Lande Hessen sind bestrebt, Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote in ganztägig arbeitenden Schulen in Hessen mit unterrichtsergänzenden und -erweiternden kirchlichen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangeboten zu vernetzen und so eine enge Verbindung von schulischer und außerschulischer Bildung und Erziehung zum Wohl von Schülerinnen und Schülern zu verankern.
Die Kooperation zwischen ganztägig arbeitenden Schulen in Hessen einerseits und den evangelischen Landeskirchen und katholischen Bistümern andererseits ist dem Ziel verpflichtet, die Aneignung von sozialer und religiöser Handlungskompetenz von Schülerinnen und Schülern zu fördern. Die Aneignung dieser Handlungskompetenzen stellt eine notwendige Grundlage für die eigenständige Formulierung von Handlungszielen und die selbständige Entwicklung von Handlungsstrategien zur Erreichung dieser Ziele dar und ist Voraussetzung für eine erfolgreiche partizipative Integration in Gesellschaft und Beruf.
Die Kooperation soll insbesondere Schülerinnen und Schüler dazu befähigen, Verantwortung für sich und andere zu übernehmen sowie sie für Engagement zu motivieren und aktiv Mitbestimmung und Mitgestaltung in und außerhalb der Schule wahrzunehmen. Darüber hinaus sollen die Schülerinnen und Schüler in ihrer religiösen Urteilsfähigkeit weiter gefördert werden. Es ist gemeinsame Aufgabe der einzelnen Schule und der kooperierenden Landeskirchen und Bistümer, entsprechende Konzeptionen in die Praxis umzusetzen. Schulträger, Schulaufsicht und ggf. Trägervereine der Ganztagsangebote werden zur Unterstützung aufgerufen.
Rechtlich bindend sind die zwischen dem Schulträger bzw. dem Träger der Ganztagsangebote und der jeweils kooperierenden evangelischen Landeskirche bzw. dem katholischen Bistum geschlossenen individuellen Verträge über Leistungen und Ziele.
Zur Realisierung entsprechender Angebote schließen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Kultusminister, die evangelischen Landeskirchen und die katholischen Bistümer vorliegende Rahmenvereinbarung. Sie gibt Grundlage und Orientierung für die Kooperation von ganztägig arbeitenden Schulen mit den evangelischen Landeskirchen und katholischen Bistümern und soll deutlich machen, dass den evangelischen Landeskirchen und den katholischen Bistümern eine ihrer Kompetenz und der Qualität ihrer Arbeit entsprechende Bedeutung zugemessen wird.
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A. Grundlagen der Vereinbarung

  1. Diese Vereinbarung bildet den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den ganztägig arbeitenden Schulen in Hessen und den kirchlichen Körperschaften und ihren Gliederungen und Verbänden auf allen Ebenen.
  2. Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz vom 1. November 2011 (ABl. S. 776) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden „Richtlinie“).
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B. Inhaltliche und organisatorische Eckpunkte

I.
Die Vereinbarung bildet die Grundlage und den Rahmen für den Abschluss von Kooperationsverträgen zur Gestaltung von unterrichtsergänzenden und -erweiternden Angeboten an ganztägig arbeitenden Schulen in Hessen. Vertragspartner vor Ort sind das Land, die jeweiligen Schulträger oder schulischen Trägervereine sowie die evangelischen Landeskirchen und die katholischen Bistümer sowie in Absprache mit den zuständigen kirchlichen Autoritäten deren Gliederungen, die Caritasverbände bzw. Diakonischen Werke mit den jeweils angeschlossenen Organisationen und die kirchlich anerkannten Verbände.
Kooperationsverträge vor Ort können für Komplettangebote, Teilangebote und für einzelne Module abgeschlossen werden. Die konkreten Leistungen sind in einem Kooperationsvertrag zu vereinbaren, in dem zugleich die finanziellen Leistungen, Bedingungen und kirchenrechtlichen Genehmigungsvorbehalte geregelt werden. Hierzu soll das von den vertragschließenden Parteien gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden erarbeitete Muster eines Kooperationsvertrages genutzt werden. Ergänzend gilt der Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 2. April 2014 (Az.: II.8 – 549.300.000 – 117 –) „Hinweise für die Beschäftigung von Einzelpersonen im Rahmen des Ganztagsprogramms des Landes“. Diese Dokumente sind dieser Rahmenvereinbarung als Anlage beigefügt und den Unterzeichnenden bekannt.
In der Regel werden an der Schule die notwendigen Räume, Anlagen und benötigten Materialien zur Verfügung gestellt. Es können auch Räume und Anlagen der evangelischen Landeskirchen und der katholischen Bistümer oder Dritter verwendet werden (z. B. durch Anmietung), wenn sie für Schülerinnen und Schüler in zumutbarer Entfernung liegen und die Aufsicht auf dem Weg nach § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (Aufsichtsverordnung) sichergestellt ist. Die evangelischen Landeskirchen und die katholischen Bistümer erbringen ihre Dienstleistung in Form von unterrichtsergänzenden und -erweiternden Angeboten durch fachlich und persönlich geeignetes pädagogisches Personal. Die Schulleiterin oder der Schulleiter wirkt bei der Auswahl des Personals mit (vgl. Ziffer 5.3 der Richtlinie).
II.
Die vertraglich vereinbarten Kooperationsangebote sind schulische Veranstaltungen. Für Schülerinnen und Schüler besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Unfallversicherung des Landes Hessen bei der Unfallkasse Hessen. Das vom Projektträger eingesetzte Personal bleibt im kirchlichen Dienstverhältnis und ist über die Versicherung der jeweiligen evangelischen Landeskirche bzw. des jeweiligen katholischen Bistums versichert. Das Personal tritt in kein Anstellungsverhältnis zum Land. Fach- und Dienstaufsicht obliegen dem kirchlichen Anstellungsträger. Das Personal des kirchlichen Anstellungsträgers unterliegt keinem Weisungs- oder Direktionsrecht der Schulleiterin oder des Schulleiters. Der Projektträger sorgt dafür, dass das von ihm eingesetzte Personal die fachlichen Vorgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters beachtet, die zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind. Fachliche Hinweise der Schulleitung werden mit dem kirchlichen Projektträger vorher abgestimmt und von letzterem umgesetzt. Eine Einbindung des Personals des kirchlichen Anstellungsträgers in den Schulbetrieb findet nicht statt.
III.
Kooperationsverträge können beispielsweise zu folgenden, auch projektorientierten Angeboten abgeschlossen werden:
  1. Angebote aus dem kirchenmusikalischen Bereich (z.B. Chor, Musical)
  2. Angebote aus der katholischen und evangelischen Büchereiarbeit
  3. Bibelkreise /Meditationsangebote
  4. Eine-Welt-Arbeit
  5. Erlebnispädagogische Angebote
  6. Freiwilligenarbeit, Soziales Engagement
  7. Geschichtswerkstatt
  8. Hausaufgabenbetreuung
  9. Kulturpädagogische Angebote: Jugendkulturtage, Musik, Theater
  10. Mediationsangebote, Konfliktseminare, Antiaggressionstraining
  11. Medienpädagogische Angebote
  12. Organisation von Schüler/-innen-Cafés
  13. Präventionsangebote
    (z.B. zu den Themen Sucht und Schulden, Sexualpädagogik)
  14. Reflexionstagungen / Tage der Orientierung
  15. Streitschlichterprogramm (Ausbildung und Begleitung)
  16. Veranstaltungen zur Berufsvorbereitung
IV.
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung und der Beschlüsse der Lehrerkonferenz gestaltet das pädagogische Personal das Angebot frei und in eigener pädagogischer Verantwortung in Übereinstimmung mit Lehre und Ordnung der Landeskirche oder des Bistums.
Die Kooperationsformen zur gegenseitigen Information, Planung und Konzeptentwicklung zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der evangelischen Landeskirchen, der katholischen Bistümer und der Schule sind vor Ort zu regeln.
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C. Qualitätssicherung und -weiterentwicklung

  1. Das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Kultusministerium, die evangelischen Landeskirchen und die katholischen Bistümer im Land Hessen verpflichten sich zur gemeinsamen Qualitätssicherung und -weiterentwicklung bei der Kooperation. Dies schließt hessenweite Fortbildungsangebote für die im Rahmen der Kooperationsbezüge tätigen Personen sowie die Evaluation der Angebote und Maßnahmen ein.
  2. Die Vertragspartner werden sich regelmäßig austauschen und auf Antrag eines Vertragspartners den Fortschreibungsbedarf dieser Vereinbarung überprüfen.
  3. In allen Konfliktfällen, die sich beim unterrichtsergänzenden und -erweiternden Bildungsangebot ergeben, sowie über Fragen hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung werden die Schulen und die kirchlichen Kooperationspartner einvernehmliche Lösungen suchen.
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D. Schlussbestimmungen

  1. Die vorliegende Rahmenvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie tritt am 1. April 2017 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Rahmenvereinbarung vom Frühjahr 2008 (u.a. Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Jahrgang 2008, S. 298 ff.) außer Kraft.