.
Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:30.05.1995
Aktenzeichen:KVVG II 4/95
Rechtsgrundlage:§§ 2,3,6 FortbG
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Familienseminar, Fortbildungskosten, Fortbildungsurlaub
#

Leitsatz:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu tragen.
#

Tatbestand:

Der Kläger, Pfarrer in der A-Gemeinde A-Stadt, hat am 29. Oktober 1993 um Fortbildungsurlaub für einen Kurs „Streiten verbindet“ vom 10. bis 12.06.1994 im A-Institut/B-Stadt gebeten. Auf einen Kostenzuschuss hat er verzichtet, da er die Fortbildungskosten steuerlich geltend machen wollte.
Die Veranstaltung ist als Familienseminar angeboten worden. Im Ausschreibungstext heißt es u.a.: „Faires Streiten und konstruktive Aggressionen sind erlernbar, schaffen Vertrauen und lassen Liebe gedeihen. Das Streittraining für Familien (nach Prof. Dr. G. Bach) bietet praktische Hilfen, um Durchsetzungsängste zu überwinden und um Gefühle und Problemlösungen konkreter Alltagskonflikte auszutauschen. Wir arbeiten an diesem Wochenende mit kreativen Aggressionsübungen für Kinder ab 6 Jahre und deren Eltern...
Teilnehmer/Innen ca. 7 Familien (ca. 24. Personen)...“
Die Anmeldebestätigung des A-Instituts vom 30. September 1993 war an „Familie E-A“ gerichtet, ihr ist ein Platz im Kurs bestätigt worden.
Der Antrag des Klägers wurde mit Schreiben der Kirchenverwaltung vom 17. De-zember 1993 mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um ein Familienseminar und nicht um eine berufliche Fortbildung im Sinne des Fortbildungsgesetzes. Auf die Bitte um nähere Begründung hat die Kirchenverwaltung mit Schreiben vom 15. Februar 1994 ausgeführt, bei dem Seminar sei „eindeutig, dass diese Fortbildung eher Ihrem persönlichen Lebensbereich als der beruflichen Fortbildung zuzuordnen ist“.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 03. April 1994 Widerspruch u. a. mit der Begründung eingelegt, die Trennung zwischen dienstlicher und privater Sphäre sei angesichts der beruflich veranlassten Residenzpflicht sehr theoretisch. Vorher hatte der Kläger in einem Brief vom 17. Januar 1994 darauf hingewiesen, dass Streitkultur auch in der aktuellen pastoraltheologischen Diskussion eine Rolle spiele.
Den Widerspruch wies die Kirchenverwaltung mit Bescheid vom 25. Juli 1994 zurück. Die Beschwerde vom 04. Oktober 1994 hat die Kirchenleitung am 25. Januar 1995 im Schwerpunkt mit der Begründung zurückgewiesen, die Kirchenverwaltung habe von dem in § 3 Abs. 5 FortbG eingeräumten Ermessen, andere als die im Fortbildungsprogramm angebotenen Veranstaltungen anzuerkennen, pflichtgemäß Gebrauch gemacht. Der Kläger hat an dem Familienseminar unter Inanspruchnahme eines Teils seines Erholungsurlaubs teilgenommen.
In seiner Klage vertritt der Kläger im wesentlichen die Auffassung, in dem Seminar seien neue Möglichkeiten der Kooperation vermittelt worden, die auch in der beruflichen Sphäre angewandt werden könnten. Im übrigen biete die Kirche selbst Fortbildungsveranstaltungen an, die auch Ehepartner von kirchlichen Mitarbeitern besuchen könnten.
Darin komme die besondere Rolle, insbesondere der Pfarrfamilien für den Beruf des Pfarrers selbst zum Ausdruck.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die vom Kläger gewählte Fortbildungsveranstaltung Seminar „Streiten verbindet“ als Fortbildungsurlaub anzuerkennen,
hilfsweise,
den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden,
weiter hilfsweise
festzustellen, dass die Forderung der Beklagten, die vom Kläger gewünschte Fortbildungsveranstaltung (Seminar „Streiten verbindet“) als Fortbildungsurlaub nicht anzuerkennen, rechtswidrig war.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zum einen die Auffassung vertreten, dem Kläger fehle es, nachdem die Veranstaltung durchgeführt worden sei, am Rechtsschutzinteresse. Die getroffene Entscheidung hält sie weiterhin für rechtmäßig. Im übrigen wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen. Die Fortbildungsakte des Klägers war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
#

Entscheidungsgründe:

Die Klage war abzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob die Ablehnung seines Antrages durch die Beklagte rechtmäßig war. Er hat an dem Familienseminar unter Anrechnung auf seinen Erholungsurlaub teilgenommen. Hätte ihm die Beklagte Bildungsurlaub gewähren müssen, so stünde dem Kläger noch eine entsprechende Zeit an Erholungsurlaub aus dem Jahre 1994 zu. Die Beklagte hat erklärt, dass sie in dem Zeitablauf bis zur mündlichen Verhandlung kein Hindernis sehen würde, diesen Urlaub auch noch 1995 zu gewähren.
In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen bei der getroffenen Entscheidung pflichtgemäß ausgeübt.
Die Kirchenverwaltung hat einen Antrag auf Gewährung von Fortbildungsurlaub für eine Veranstaltung, die – wie das vom A-Institut durchgeführte Familienseminar - nicht im kircheneigenen Fortbildungsprogramm angezeigt ist, unter zwei Gesichtspunkten zu prüfen:
Nach § 3 Abs. 5 FortbG kann sie eine solche Veranstaltung als förderungswürdig anerkennen, wenn sie der in § 2 FortbG genannten Zielsetzung entspricht.
Sie kann weiter nach § 6 Abs. 3 die Teilnahme eines Mitarbeiters an einer Fortbildungsmaßnahme ablehnen, wenn sie der in § 2 FortbG genannten Zielsetzung nicht entspricht.
Das Zusammenspiel der Bestimmungen, die sich beide auf § 2 FortbG beziehen, wird aus dem Zweck des § 2 FortbG deutlich: Die Interessen an der Fortbildung des Mitarbeiters sind unterschiedlich gewichtet. Sie sind in erster Linie am Bedarf der Kirche orientiert (§ 2 Abs. 1 FortbG), erst sekundär am Interesse des Mitarbeiters (§ 2 Abs. 2 FortbG, s. dazu die Begründung zu § 2 FortbG, Drucksache 11/76 und 42/76, zustimmend der Synodale F., 5. Kirchensynode, 5. Tagung vom 26. bis 28.03.1976, S. 180 ff.).
Die Kirchenverwaltung hat also zunächst hinsichtlich der Anerkennung der nicht im Fortbildungsprogramm angezeigten Veranstaltungen einen Ermessensspielraum. Sie braucht die Veranstaltung, auch wenn sie grundsätzlich den Förderungszielen entspricht, nicht als förderungswürdig anzuerkennen, wenn sie dafür nachvollziehbare Gründe hat. Hat sie eine solche Veranstaltung als förderungswürdig anerkannt, so ist diese den im Fortbildungsprogramm angezeigten Veranstaltungen gleichgestellt. Die Kirchenverwaltung kann andererseits dann die Teilnahme des Mitarbeiters ablehnen, wenn diese Teilnahme beispielsweise unter dem Blickwinkel seiner konkreten beruflichen Situation, auch seiner fachlichen Qualifikation nicht zweckmäßig ist, für ihn also in dieser Veranstaltung eines der beiden in § 2 FortbG genannten Fortbildungsziele nicht oder nur eingeschränkt erreicht werden kann.
Der Antrag des Klägers war demgemäß zunächst an § 3 Abs. 5 FortbG zu messen. Die Kirchenverwaltung hat die Anerkennung des Familienseminars abgelehnt, weil dessen Thematik eher dem persönlichen Lebensbereich als der beruflichen Fortbildung zuzurechnen sei. Diese Bewertung, die der Entscheidung zugrunde liegt, lässt einen Ermessensmissbrauch nicht erkennen. Es ist dem Kläger ohne weiteres zuzugestehen, dass er in seinem Beruf als Pfarrer – im übrigen auch ohne die von ihm in den Vordergrund gestellte Vermischung der persönlichen und der dienstlichen Sphäre – mit Familienkonflikten in der Gemeinde konfrontiert wird und dass er eine Hilfestellung besser zu leisten vermag, wenn er Konfliktbewältigung praktisch erfahren und gelernt hat. Dies schließt aber nicht aus, dass die Kirchenverwaltung eine nicht im Fortbildungsprogramm angezeigte Fortbildungsveranstaltung nicht als förderungswürdig anerkennt, wenn diese nicht im Zentrum der jeweiligen beruflichen Tätigkeit des Antragsstellers steht, und dass sie eher eine Ablehnung erklärt, wenn die Problematik der Veranstaltung weiter von diesem Zentrum entfernt ist. Dies hat die Kirchenverwaltung hier getan, wie im Schreiben an den Kläger vom 15. Februar 1994 in der Begründung deutlich gemacht wird. Die Kirchenverwaltung hat einen dienstlichen Bezug der Thematik nicht rundweg abgelehnt, sondern sie hat die Akzente stärker dem persönlichen als dem dienstlichen Bereich zugeordnet; sie hat die Überschneidungen also durchaus gesehen. Sie hat damit das ihr zustehende Ermessen sachgerecht und nachvollziehbar ausgeübt.
Die Klage war somit in ihrem Hauptantrag abzuweisen. Es konnte aber auch den Hilfsanträgen nicht stattgegeben werden, da, wie dargelegt, die Beklagte von einer zutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen ist und eine rechtmäßige Entscheidung getroffen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 36 KVVG und § 38 KVVG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.