.
Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:02.06.1995
Aktenzeichen:KVVG II 5/94
Rechtsgrundlage:Art. 6,9 KO; §§ 37,38 KGO; § 38 KVVG; § 106 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Kirchenvorsteher - Pflichten, Vergleichsvorschlag
#

Leitsatz:

Tenor:

Den Beteiligten wird zur vollständigen Beilegung des Rechtsstreits der Abschluss folgenden Vergleichs vorgeschlagen:
1. Der Kläger wird gegenüber dem Kirchenvorstand in einer der nächsten Sitzungen erklären, dass er sich zumindest in der Asylangelegenheit nicht richtig verhalten hat und dies bedauert.
2. Der Kirchenvorstand und der Kläger werden sich bemühen, in der Zukunft geschwisterlich zusammenzuarbeiten und etwaige Meinungsverschiedenheiten auf der inhaltlichen Ebene auszutragen. Der Kläger wird davon absehen, formale Argumente in den Vordergrund zu rücken. Der Kläger verpflichtet sich, die ihm als Kirchenvorsteher obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
Zu diesen Pflichten gehören insbesondere:
a) Die Wahrung der Vertraulichkeit in personellen Angelegenheiten.
b) Das Akzeptieren und Vertreten der Mehrheitsbeschlüsse.
c) Die Teilnahme an den Diensten, zu denen sich die Mitglieder des Kirchenvorstandes mehrheitlich verpflichtet haben (z. B. Begrüßungsdienst und Kollektendienst in der Kirche; geistliches Wort, Protokoll und Imbiss bei der Kirchenvorstandssitzung; Mitarbeit in einem Ausschuss).
d) Fürbitte, Tröstung, Mahnung und Warnung gegenüber Pfarrern und Pfarrerinnen sowie anderen Diensttuenden; nicht deren Kontrolle.
3. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
4. Der Kirchenvorstand kann den Vergleich in der Zeit vom 01.12.1995 bis zum 31.03.1996 widerrufen.
5. Sofern der Vergleich bis zum 31.03.1996 nicht widerrufen wird, hebt die Kirchenleitung den Bescheid des Dekanatssynodalvorstands vom 07.07.1993 und den Beschwerdebescheid vom 20.06.1994 auf.
Der Vergleich kann dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten den Vorschlag des Berichterstatters bis zum 30.06.1995 schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.
#

Gründe I:

Nachdem der Kirchenvorstand den in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.1995 geschlossenen Vergleich rechtzeitig widerrufen hat, ist dieser Vergleich unwirksam geworden. Da der Kirchenvorstand die Vereinbarung indes nicht grundsätzlich ablehnt, erachtet es der Berichterstatter für angezeigt, den Beteiligten gemäß §§ 38 KVVG, 106 Satz 2 VwGO einen die Bedenken des Kirchenvorstandes aufgreifenden Vorschlag zur Beilegung des Rechtsstreits zu unterbreiten.
#

Gründe II:

Ausschlaggebend hierfür ist die Überlegung, dass die von dem Kirchenvorstand gewünschte Ergänzung des Vergleichstextes nicht über die in der mündlichen Verhandlung vereinbarte Fassung hinausgeht, sondern lediglich die einem Mitglied des Kirchenvorstandes obliegenden Pflichten inhaltlich präzisiert und ausfüllt (vgl. §§ 37 Abs. 2 Satz 1, 38 Abs. 4 KGO, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KO) und deshalb nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung auch von dem Kläger sollte akzeptiert werden können. Die in dem Vergleich enthaltenen Fristen hat das Gericht dem zwischenzeitlich fortgeschrittenen Jahreslauf angepasst.
Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, werden die Beteiligten gebeten, sich unverzüglich, spätestens aber bis zum Ende des laufenden Monats zur Annahme dieses Vergleichsvorschlags zu erklären.