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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:23.06.1995
Aktenzeichen:KVVG II 9/95
Rechtsgrundlage:§§ 35a,36-36c,37 PfG
Vorinstanzen:
Schlagworte:Aufschiebende Wirkung, Aussetzung der sofortigen Vollziehung, Beurlaubung, Schlichtungsverfahren, Ungedeihlichkeit, Versetzungsverfahren
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Leitsatz:

Tenor:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
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Gründe I:

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Beurlaubung vom Dienst vom 2.6.1995.
Der am 17.09.1945 geborene Antragsteller war von 1974 bis 1981 Pastor der A-Gemeinde in B-Stadt. Er wurde 1982 zum Pfarrvikar der EKHN und 1985 zum Pfarrer auf Lebenszeit ernannt. Als solcher verwaltete er zunächst die Pfarrstelle C-Stadt, Dekanat A., und war bis 1988 Inhaber dieser Pfarrstelle. Seit dem 16.08.1988 ist er Inhaber der Pfarrstelle der B-Gemeinde A-Stadt und Vorsitzender des dortigen Kirchenvorstandes.
Nach einer außerordentlichen Verwaltungsprüfung am 28.10.1993 und mehreren Gesprächen der Kirchenverwaltung mit dem Kirchenvorstand wurde der Antragsteller am 20.10.1994 zu verschiedenen Beanstandungen seines Dienstes gehört und auf die Möglichkeit eines Versetzungsverfahrens hingewiesen. Er erklärte mit Schreiben vom 12.12.1994 seine Bereitschaft, auf die Pfarrstelle zu verzichten, widerrief diese Erklärung jedoch mit Schreiben vom 27.12.1994. In der Gemeinde bildete sich eine Initiativgruppe mit dem Ziel, den Antragsteller an der B-Kirche zu halten. Es kam zu Presseberichten, einer Gemeindeversammlung, die den Verbleib des Antragstellers in seinem Amt verlangte und sogenannten Notbriefen der B-Gemeinde. Die Initiativgruppe forderte den Rücktritt des Kirchenvorstandes. 9 von 12 gewählten Mitgliedern des Kirchenvorstandes baten in einem Schreiben vom 18.04.1995 um eine Versetzung des Antragstellers, da das Verhältnis von Pfarrer und Kirchenvorstand nach den Vorgängen der letzen Monate irreparabel zerrüttet und es ihnen nicht möglich sei, weiter mit dem Antragsteller die Gemeindeleitung verantwortungsvoll wahrzunehmen.
3 Mitglieder des Kirchenvorstandes äußerten sich zugunsten des Antragstellers.
Zuvor hatte die Kirchenleitung in ihrer Sitzung vom 14.03.1995 die Einleitung eines Versetzungsverfahrens gemäß § 35a Abs. 1 b Pfarrergesetz beschlossen, für die sich auch der Dekanatssynodalvorstand mit Schreiben vom 08.03.1995 an die Kirchenverwaltung ausgesprochen hatte. In dem Bescheid der Kirchenverwaltung vom 16.03.1995, der dem Antragsteller den Beschluss der Kirchenleitung vom 14.03.1995 bekannt gab, wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er Gelegenheit habe, sich schriftlich oder mündlich zu der vorgesehenen Beurlaubung zu äußern. Die Anhörung könne im Rahmen der mündlichen Anhörung durch die Kirchenleitung am 28.03.1995 erfolgen. Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wurde die Anhörung auf die Sitzung der Kirchenleitung vom 02.05.1995 verlegt, der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass die Kirchenleitung in dieser Sitzung auch über die vorgesehene Beurlaubung entscheiden werde. Die Stellungnahme zur Beurlaubung müsse spätestens am 25.04.1995 vorliegen, damit sie bei der Entscheidung der Kirchenleitung am 02.05.1995 berücksichtigt werden könne. Die Kirchenverwaltung teilte dem Antragsteller mit einem weiteren Schreiben vom 28.04.1995 mit, dass eine mündliche Anhörung zu der beabsichtigten Beurlaubung nicht vorgesehen sei und ein Recht auf mündliche Anhörung lediglich im Rahmen des Versetzungsverfahrens bestehe. Für eine schriftliche Stellungnahme sei dem Antragsteller eine angemessene Frist bis zum 25.04.1995 eingeräumt worden. Die Kirchenleitung werde deshalb in ihrer Sitzung am 02.05.1995 über die beabsichtigte Beurlaubung entscheiden.
Der Antragsteller äußerte sich zur Frage der Einleitung des Versetzungsverfahrens und der Beurlaubung mit Schriftsatz vom 27.04.1995.
Durch Beschluss vom 02.05.1995 beurlaubte die Kirchenleitung den Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 Pfarrergesetz mit sofortiger Wirkung für 3 Monate vom Dienst. Die Konfirmandenarbeit bis zur diesjährigen Konfirmation wurde von der Beurlaubung ausgenommen, nicht aber die Vorkonfirmandenarbeit. Die Gründe für diesen Beschluss sind in dem Bescheid der Kirchenverwaltung vom 04.05.1995 im einzelnen aufgeführt. Auf diesen Bescheid wird Bezug genommen.
Mit der am 02.06.1995 eingegangenen Klage wendet sich der Antragsteller gegen die Beurlaubung. Er macht geltend, es liege kein Antrag des Kirchenvorstandes auf Versetzung vor. Gründe, die eine Einleitung des Versetzungsverfahrens von amtswegen rechtfertigen würden, seien nicht gegeben. Ein nicht behebbarer Konflikt zwischen Pfarrer und Kirchenvorstand sei nicht so offensichtlich, dass sich die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens als nicht hinnehmbar erweise. Der Kirchenvorstand sei nicht ordnungsgemäß angehört, die Konfliktsituation zwischen Pfarrer und Kirchenvorstand nicht eingehend erörtert worden. Eine einfache Mehrheit der Stimmen könne für einen Beschluss nicht ausreichen, vielmehr sei entsprechend § 36b Abs. 4 Pfarrergesetz über einen Antrag auf Versetzung geheim und schriftlich abzustimmen. Es bestehe immer noch die Möglichkeit, dass sich Kirchenvorstand und Pfarrer einig werden könnten, so dass das Schlichtungsverfahren nach §§ 36a und 36b Pfarrergesetz einzuleiten sei.
Auch die Anhörung des Antragstellers bezüglich der Vorwürfe aus der Verfügung vom 16.03.1995 sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da der Antragsteller eine mündliche Anhörung verlangt habe. Dieses sei jedoch erst nach dem Beschluss der Kirchenleitung vom 02.05.1995 erfolgt. Die in dem Bescheid vom 04.05.1995 aufgeführten Punkte seien nicht Gegenstand der (schriftlichen) Anhörung gewesen, so dass der Beurlaubungsbeschluss darauf auch nicht gestützt werden könne. Im übrigen träfen die genannten Vorwürfe auch nicht zu.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung über die Beurlaubung vom Dienst anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beurlaubung vom Dienst zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die formellen Voraussetzungen für eine Beurlaubung seien erfüllt, das Versetzungsverfahren sei gemäß § 36c Abs. 1 Pfarrergesetz von amtswegen und nicht auf Antrag des Kirchenvorstands eingeleitet worden. Entgegen der Meinung des Antragstellers setze die Einleitung des Verfahrens von amtswegen nicht voraus, dass ein nicht behebbarer Konflikt zwischen Pfarrer und Kirchenvorstand so offensichtlich sei, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht hinnehmbar sei. Es genügten hinreichende Gründe für die Annahme, dass eine gedeihliche Amtsführung nicht mehr zu erwarten sei. Diese Gründe ergäben sich aus dem Bescheid vom 16.03.1995 über die Einleitung des Versetzungsverfahrens. Der Kirchenvorstand sei auch gemäß § 36c Abs. 3 Pfarrergesetz ordnungsgemäß angehört worden. Ihm sei der Einleitungsbescheid übersandt und Gelegenheit gegeben worden, sich zur Frage einer Versetzung des Antragstellers aus der Pfarrstelle zu äußern. Eine förmliche Beschlussfassung des Kirchenvorstandes im Rahmen einer Anhörung sei nicht erforderlich. Im übrigen sei das Verhältnis des Antragstellers zum Kirchenvorstand schon vor der Eröffnung des Verfahrens so schwer gestört gewesen, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohl der Gemeinde als wesentliche Voraussetzung für eine gedeihliche Amtsführung des Antragstellers nicht mehr möglich gewesen sei.
Auch der Antragsteller sei ordnungsgemäß angehört worden, vor einer Beurlaubung bestehe kein Recht auf eine mündliche Anhörung, eine schriftliche Anhörung sei erfolgt, wenn auch nach Ablauf der dem Antragsteller gesetzten Frist.
Die materiellen Voraussetzungen für eine Beurlaubung seien gegeben. Insoweit sei nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 35a Abs. 1 b Pfarrergesetz bereits abschließend festgestellt seien. Die Beurlaubung sei auch nicht an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Es genüge, dass hinreichende Anhaltspunkte die begründete Annahme rechtfertigten, es werde zu einer Versetzung nach § 35a Pfarrergesetz kommen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit des Antragstellers mit dem Kirchenvorstand sei nicht mehr möglich und auch für die Zukunft nicht zu erwarten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Personalakten des Antragstellers (2 Bände) Bezug genommen.
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Gründe II:

II.
Das Gericht kann über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beurlaubung des Antragstellers vom Dienst ohne mündliche Verhandlung entscheiden (KVVG, Beschluss vom 15.09.1994 – II 7/94 -).
Der gemäß § 37 Abs. 2 Pfarrergesetz in der Fassung des Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 24.04.1994 zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung erweist sich die Beurlaubungsentscheidung weder als offensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig. Die deshalb vom Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem vom Gesetzgeber allgemein angenommen kirchlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beurlaubungsentscheidung und dem Interesse des Antragstellers, hiervon einstweilen ausgenommen zu werden, führt zum Vorrang des kirchlichen vor dem individuellen Interesse des Antragstellers.
1. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, das Versetzungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden, da es an einem Antrag des Kirchenvorstandes fehle und das Verfahren von amtswegen nur möglich sei, wenn ein nicht behebbarer Konflikt zwischen Pfarrer und Kirchenvorstand so offensichtlich vorliege, dass ein langwieriges Schlichtungsverfahren nicht hinnehmbar sei, sind diese Bedenken zwar durchaus verständlich. Eine eindeutige Auslegung der geltenden gesetzlichen Regelung im Sinne des Antragstellers kommt aber auch nicht in Betracht. Eine weitere Klärung dieser Frage muss dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben. Insoweit weist die Kammer schon jetzt darauf hin, dass das noch in § 36c Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs zum Pfarrergesetz (Druck-sache Nr. 28/92 Seite 6 der Synode der EKHN) vorgesehene Schlichtungsverfahren für Gemeindepfarrstellen, das auch für das von amtswegen eingeleitete Versetzungsverfahren gelten sollte, gerade nicht Gesetz geworden ist. Vielmehr stellt § 36c des Pfarrergesetzes in der Fassung des Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 24.04.1994 an das von amtswegen eingeleitete Versetzungsverfahren keine besonderen Anforderungen. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Kirchenleitung vom 14.03.1995 über die Einleitung des Versetzungsverfahrens ist danach nicht gegeben.
2. Auch der Bescheid über die Beurlaubung des Antragstellers vom 02.05.1995 ist nicht offensichtlich rechtswidrig
a) Soweit der Antragsteller rügt, er sei zu der Beurlaubung nicht ordnungsgemäß angehört worden, übersieht er, dass eine mündliche Anhörung zur Beurlaubung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Eine mündliche Anhörung durch die Kirchenleitung und den Pfarrerausschuss ist lediglich in § 36c Abs. 2 Pfarrergesetz innerhalb des Versetzungsverfahrens vorgeschrieben. Sie ist auch inzwischen erfolgt. Eine mündliche Anhörung vor Beurlaubung sieht § 37 des Pfarrergesetzes dagegen nicht vor. Hier ist lediglich geregelt, dass der Pfarrer vorher zu hören ist. Dies ist jedoch geschehen, da der Antragsteller Gelegenheit hatte, sich schriftlich zu äußern, wobei die Äußerungsfrist bis zum 25.04.1995 eingeräumt war und der Antragsteller auch darauf hingewiesen worden ist, dass die Kirchenleitung in ihrer Sitzung vom 02.05.1995 über die beabsichtigte Beurlaubung entscheiden werde. Der Antragsteller hat sich innerhalb der eingeräumten Frist nicht geäußert, sondern eine Stellungnahme erst am 27.04.1995 abgegeben. In dieser hat er sich jedoch auch mit den Einzelheiten des Bescheides vom 16.03.1995 befasst. Zu den wesentlichen Punkten der Beurlaubung, insbesondere den Vorwürfen, er soll bei Sanierung des Pfarrhauses und Pfarrgartens ohne den erforderlichen Kirchenvorstandsbeschluss tätig geworden sein, habe sich nicht an die Regelung bezüglich der Telefonkosten gehalten, habe Darlehen von privater Seite angenommen, mit den Pfarrvikaren, insbesondere dem Pfarrvikar C., nicht gut zusammengearbeitet und die Verlesung von Grußworten bei Verabschiedung verhindert, schließlich sei das Verhältnis zum Kirchenvorstand so schwer gestört, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei, was sich insbesondere auch aus dem Verlauf der Sitzungen vom 14.02. und 01.03.1995 ergeben habe, ist der Antragsteller gehört worden. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit kann auch insoweit nicht ausgegangen werden, selbst wenn der Bescheid vom 04.05.1995 noch weitere Punkte aufgegriffen hat.
b) Auch der Kirchenvorstand hatte Gelegenheit, sich zu der vorgesehenen Beurlaubung des Antragstellers zu äußern, was u.a. aus dem Schreiben vom 18.04.1995 hervorgeht, durch das sich 9 Mitglieder für eine Versetzung ausgesprochen haben.
3. Auch in materieller Hinsicht ist die Beurlaubungsentscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig, soweit sie davon ausgeht, dass nach den bisherigen Feststellungen hinreichende Anhaltspunkte für die begründete Annahme vorlägen, dass eine gedeihliche Amtsführung des Antragstellers in der B-Gemeinde nicht mehr zu erwarten und deshalb seine Versetzung aus der Pfarrstelle notwendig sei. Insoweit hat das Gericht zur früheren Fassung des § 37 Pfarrergesetz festgestellt, es müssten für eine Beurlaubung nicht die Voraussetzungen des damaligen § 35a Abs. 1 c Pfarrergesetz endgültig vorliegen und festgestellt sein, es genüge vielmehr, dass hinreichende Anhaltspunkte die begründete Annahme rechtfertigten, es werde zu einer Versetzung in eine andere Pfarrstelle oder zu einer Versetzung in den Wartestand kommen (KVVG, Beschluss vom 28.07.1989 – II 6/89 – amtliche Sammlung Nr. 71). Die Kammer hält hieran auch für die Neufassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 Pfarrergesetz durch Artikel I Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrergesetzes vom 14.04.1994 (Amtsblatt EKHN Seite 98) fest. Zwar sah § 37 Satz 1 Pfarrergesetz a.F. vor, dass die Beurlaubung „aus den Gründen des § 35a Abs. 1 b und c“ erfolgen müsse, während § 37 Abs. 1 Satz 1 Pfarrergesetz n.F. lediglich bestimmt, dass „vor einer Entscheidung nach § 35a Abs. 1“ eine Beurlaubung vom Dienst erfolgen könne. Eine sachliche Änderung im Sinne einer Erleichterung der Beurlaubung ist damit jedoch nicht verbunden. Die Begründung des Entwurfs eines Kirchengeset-zes zur Änderung des Pfarrergesetzes führt Gesichtspunkte für den unterschiedlichen Wortlaut nicht an (Synode EKHN, Drucksache Nr. 28/92, Seite 15). Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den nunmehr von gesetzeswegen angeordneten Sofortvollzug der Beurlaubungsentscheidung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine derartige Entscheidung der Kirchenleitung durch die Neufassung nicht verringert worden sind. Während nämlich ursprünglich das besondere kirchliche Interesse an einer sofortigen Beurlaubung besonders geltend gemacht werden musste, ist dies nunmehr bereits von gesetzeswegen geschehen. Die bedingt, dass die Beurlaubung erforderlich sein muss, um erheblichen Spannungen in der Gemeinde entgegenzuwirken (vgl. Begründung zu § 37 Pfarrergesetz n.F., Synode EKHN, Drucksache Nr. 28/92, Seite 15).
Derartige hinreichende Anhaltspunkte im Sinne der angeführten Entscheidung sind hier nicht von der Hand zu weisen. Nach der Rechtsprechung des Gerichts ist dem Pfarrer angesichts der umfassenden Kompetenzen des Kirchenvorstands für Verkündigung, Seelsorge und Unterweisung sowie das gesamte Gemeindeleben ein fruchtbares Wirken verwehrt, wenn der Kirchenvorstand aus nachvollziehbaren und einsichtigen Gründen das für ein gedeihliches Wirken in der Gemeinde erforderliche Vertrauens- und Gemeinschaftsverhältnis zwischen dem Kirchenvorstand und dem Pfarrer nicht mehr für gegeben erachtet, sofern das Zerwürfnis vom Kirchenvorstand nicht treuwidrig herbeigeführt oder festgestellt worden ist (KVVG, Urteil vom 09.08.1991 – II 13/90 -, amtliche Sammlung Nr. 83).
Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Zwar haben sich die Mitglieder des Kirchenvorstandes nicht geschlossen für die Versetzung des Antragstellers ausgesprochen, sondern es haben auch 3 Kirchenvorstandsmitglieder sich positiv zu der Amtsführung des Antragstellers geäußert. Insgesamt ist aber, wie aus dem Schreiben von 9 Mitgliedern des Kirchenvorstands vom 18.04.1995 hervorgeht, von einer Zerrüttung des Verhältnisses von Pfarrer und Kirchenvorstand auszugehen. In dem dem Antragsteller allerdings erst durch Akteneinsicht in die Personalakte bekannt gewordenen Schreiben ist ausgeführt, es habe eine Spaltung der Gemeinde stattgefunden, die Initiativgruppe habe den Kirchenvorstand öffentlich diffamiert, wogegen sich der Antragsteller nicht gewendet habe. Gemeindearbeit finde praktisch nicht mehr statt, auch zeige der Antragsteller keinerlei Bereitschaft, das eigene Handeln zu hinterfragen und sein Verhalten zu ändern. Die einzelnen Vorwürfe sind dem Antragsteller aber bereits durch ein Gespräch mit dem Kirchenvorstand unter Leitung des Dekanatssynodalvorstandes am 14.02.1995 bekannt geworden. Hier wurde sowohl die Verwaltungsproblematik angesprochen als auch die gestörte Zusammenarbeit mit dem Pfarrvikar C. Gleiches gilt für die Kirchenvorstandssitzung vom 30.03.1995, die durch den Dekanatssynodalvorstand begleitet wurde. Hier wurde ebenfalls der starke Vertrauensschwund der Kirchenvorstandsmitglieder gegenüber dem Pfarrer erörtert.
Die Ermessensentscheidung der Kirchenleitung zur Beurlaubung des Antragstellers kann danach nicht als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden. Eine offensichtliche Rechtmäßigkeit ist zur Zeit aber ebenfalls nicht festzustellen, sondern muss dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt auch für die offenen Rechtsfragen zur Einleitung des Versetzungsverfahrens von amtswegen.
4. Die danach vorzunehmende Abwägung des kirchlichen Interesses am Sofortvollzug der Beurlaubung mit den privaten Interessen des Antragstellers an deren Aufschub ergibt ein Überwiegen der kirchlichen gegenüber den privaten Belangen. Im Hinblick auf die von dem Kirchenvorstand erhobenen Beanstandungen im Rahmen der Zusammenarbeit und aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit erscheint es dem Gericht nicht verantwortbar, dass der Antragsteller während des Ungedeihlichkeitsverfahrens in seine Gemeinde zurückkehrt. Den erheblichen Spannungen zwischen Antragsteller und Kirchenvorstand, die sich auch auf die Gemeinde ausgewirkt und zu einer Pressekampagne, Notbriefen sowie der Bildung einer Initiativgruppe geführt haben, kann wirksam nur durch die sofortige Befolgung der Beurlaubungsentscheidung begegnet werden. Die privaten Interessen des Antragstellers an einer Dienstausübung müssen demgegenüber zurücktreten.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Satz 1 KVVG). Als unterliegender Teil hat der Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu tragen (§§ 38 KVVG, 154 Abs. 1 VWGO).