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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:17.10.1995
Aktenzeichen:KVVG I 14/95
Rechtsgrundlage:§§ 3,4 EG; § 12 VorbG; §§ 12,13 KandO; § 1 ÜbernahmeVO
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Anstellungsfähigkeit, Entlassung aus dem Dienst, Pfarrvikar, Vikariat, Vorbereitungsdienst
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Leitsatz:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
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Tatbestand:

Die am 21.04.1959 geborene Klägerin begann nach Ablegung des Abiturs im Wintersemester 1978/1979 mit dem Medizinstudium in B-Stadt. Im Sommersemester wandte sie sich dem Studium der katholischen Theologie in C-Stadt zu, und ab Wintersemester 1979/1980 studierte sie evangelische Theologie und Soziologie in B-Stadt. Sie trat 1984 zur Evangelischen Kirche über und wurde 1985 in die Liste der Theologiestudenten der EKHN aufgenommen. Im Dezember 1986 heiratete sie.
Am 17.06.1989 bestand sie die Erste Theologische Prüfung mit der Durchschnittsnote 2,2. Im Januar 1990 begann sie den praktischen Vorbereitungsdienst als Vikarin. Ihr Lehrpfarrer war Pfarrer C. in D-Stadt. Am 05.06.1990 bat Pfarrer C., ihn von seinen Ausbildungspflichten gegenüber der Klägerin zu entbinden. Er wies darauf hin, dass die Klägerin ihr religionspädagogisches Praktikum wiederholen müsse und auch das Gemeindepraktikum Wünsche offen lasse. Pfarrer C. schrieb in diesem Zusammenhang: „Frau A. macht zeitweise den Eindruck, als sei sie nicht von dieser Welt, sie wirkt zeitweise abwesend, naiv und kontaktscheu.“ Außerdem erwähnte Pfarrer C. einen entstandenen Konflikt (A-Gemeinde), der zu einem Bruch des Vertrauensverhältnisses geführt habe.
Die Klägerin wurde ab 20.06.1990 der Pfarrerin D. in E-Stadt zur Ausbildung zugewiesen. Während dieser Ausbildungszeit nahm sie im Oktober und November 1990 an einem Vikarkurs am Theologischen Seminar in E-Stadt teil.
In einer Sitzung der Professoren des Theologischen Seminars am 12.11.1990 kamen die Ausbilder zu der Feststellung, es sei nicht zu verantworten, Frau A. in den Bereichen Seelsorge und Religionspädagogik weiterhin eigenständig tätig sein zu lassen, sie sei in diesen beiden Fachbereichen gescheitert (Schreiben des Professors E. an die Kirchenverwaltung vom 13.11.1990). Da die Ausbilder des Theologischen Seminars auch in einer weiteren, am 12.12.1990 stattgefundenen Besprechung zu dem Ergebnis kamen, dass es der Klägerin bisher nicht gelungen sei, ihre Eignung zur Ausübung einer pfarramtlichen Tätigkeit erkennbar zu erweisen, teilte die Kirchenverwaltung der Klägerin mit Schreiben vom 17.12.1990 mit, es sei beabsichtigt, die Beendigung ihres Ausbildungsverhältnisses nach § 12 der Kandidatenordnung herbeizuführen und sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus dem praktischen Vorbereitungsdienst zu entlassen. Zusätzliche Beurteilungen über die Klägerin gaben auch die Professoren F. (Schreiben vom 02.01.1991), G. (Schreiben vom 14.01.1991), Regionalmentor H. (Schreiben vom 19.01.1991), Studienleiter I. (Schreiben vom 22.01.1991) und Professor J. (Schreiben vom 21.02.1991) ab. Im Schreiben des Professors F. heißt es u. a., Frau A. erlebe eine von den anderen Menschen sehr abweichende Realität, es sei nicht möglich gewesen, einen gemeinsamen Bezugs- und Deutungsrahmen herzustellen. Professor G. sprach von der offensichtlichen Unfähigkeit der Klägerin, auf andere Menschen sachgemäß und zutreffend einzugehen und deren Äußerungen zu hören. Mentor H. bemängelte, dass die Gesprächsbeiträge der Klägerin bei der Arbeit in der Regionalgruppe häufig außerhalb des erörterten Themas gelegen hätten und die Klägerin anscheinend Schwierigkeiten habe, wahrzunehmen was „dran“ sei und was die Arbeit der Gruppe fördert. Studienleiter I. erklärte, der Verlauf des Schulpraktikums von Frau A. sei ausgesprochen unbefriedigend gewesen, es sei ihr nicht gelungen, Kontakt zu den Schülern aufzunehmen. Professor J. äußerte, Frau A. sei offenbar kaum in der Lage, sich auf Gesprächsinhalte einzulassen, die im Moment nicht auch die ihren seien und stellte Mängel im kommunikativen und dialogischen Bereich fest. Lehrpfarrerin D. führte in einer Stellungnahme vom 08.02.1991 zum Ausbildungsstand von Frau A. aus, sie habe insgesamt den Eindruck gewonnen, dass Frau A. die Realität außerhalb ihrer eigenen Person nur sehr eingeschränkt oder völlig anders wahrnehme als die meisten anderen Menschen und wegen dieser Art der Wahrnehmung fast jede Kommunikation zum Scheitern verurteilt sei.
Die Kirchenleitung beschloss daraufhin am 05.03.1991, die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Kandidatenordnung zum 30.04.1991 aus der Liste der Pfarramtskandidaten zu streichen und sie aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.
Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage hatte Erfolg. Die 2. Kammer des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts kam im Urteil vom 02.08.1991 (II 2/1991) zum Ergebnis, es fehle an einer Rechtsgrundlage, einen Pfarramtskandidaten wegen Zweifeln an der Erreichung des Ausbildungsziels aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen. Aus § 13 der Kandidatenordnung ergebe sich, dass eine negative Prognose dem Abschluss des praktischen Vorbereitungsdienstes nicht entgegenstehe.
Die Klägerin setzte darauf im November 1991 ihren Vorbereitungsdienst in der Kirchengemeinde B. bei Lehrpfarrer K. fort und war gleichzeitig dem Theologischen Seminar F-Stadt zugeteilt.
In einem Gespräch, das Pfarrer L. am 21.08.1992 mit den Ausbildern des Theologischen Seminars F-Stadt über die Klägerin führte, äußerten diese nach Darstellung der Beklagten, die Klägerin zeige keine Entwicklung ihrer Wahrnehmungs- und Kommunikationsfähigkeit. Ihr Verhalten weise unverändert auf schwere Defizite ihrer Persönlichkeit hin. Pfarrer K. gab über die Klägerin unter dem Datum vom 31.03.1993 einen vierseitigen Ausbildungsbericht. Er bescheinigte der Klägerin, dass sie ein sicheres Auftreten habe, redegewandt sei und gedankliche Schärfe entwickeln könne und dass ihre Gottesdienste und Predigten gut und sorgfältig vorbereitet gewesen seien. Gleichzeitig hob er jedoch hervor, dass ihre Predigten nicht immer den Hörer erreichten, weil ihre Gedankenführung sehr subjektiv verankert gewesen sei und die mögliche Erfahrung und Befindlichkeiten der Hörer wenig angesprochen habe. Frau A. verliere sich gern in ein Gedankensystem, das für andere nicht immer zugänglich sei. Die regelmäßigen Besprechungen mit Frau A. seien mühsam gewesen, weil Frau A. sehr auf der von ihr einmal gefassten Auffassung beharre. Am Ende des Berichts heißt es: „Ich kann mir Frau A. im Moment nicht als Pfarrerin in unserer Kirche vorstellen, weil sie im Gespräch für diese Kirche keine Ziele oder Aufgaben benennen konnte, für die es sich zu leben und zu arbeiten lohnen könnte. Auch für sich selbst konnte sie mir nicht verdeutlichen, für welche Aufgabe und Arbeit sie sich berufen oder geeignet fühle. Diese allgemeine Ziellosigkeit wird erkennbar in der täglichen Praxis: in Unterrichtsstunden, in der Konzeption von Freizeiten und Projekten, in der fehlenden eigenen Motivation.“
Mit Schreiben vom 06.04.1993 erhielt die Klägerin von der Kirchenverwaltung – Unterzeichner Pfarrer L. – die auf § 13 Kandidatenordnung gestützte Mitteilung, dass die Kirchenleitung am 16.03.1993 beschlossen habe, sie nach Abschluss des praktischen Vorbereitungsdienstes voraussichtlich nicht in den Pfarrdienst zu übernehmen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass die Klägerin auch unter den vollständig neuen Ausbildungsbedingungen seit November 1991 keine Ausbildungsfortschritte gezeigt habe.
Am 26.05.1993 legte die Klägerin mit der Durchschnittsnote 3,2 die Zweite Theologische Prüfung ab. Am 04.06.1993 bewarb sie sich um die Übernahme als Pfarrvikarin in das Dienstverhältnis auf Probe. Diese Bewerbung wurde mit Hinweise auf § 1 Abs. 2 der Übernahmeverordnung als unzulässig abgelehnt.
Der Protest der Klägerin gegen ihren Ausschluss vom Übernahmeverfahren blieb erfolglos. Mit Beendigung ihres Spezialpraktikums, das sie bei der Evangelischen Akademie A. absolvierte, endete der praktische Vorbereitungsdienst der Klägerin am 31.12.1993.
Mit Schreiben vom 14.02.1994 teilte die Kirchenverwaltung der Klägerin mit, dass gemäß § 3 des Erprobungsgesetzes über ihre Anstellungsfähigkeit entschieden werden müsse. Wegen der in ihrer Persönlichkeit begründeten Defizite könne ihre Eignung für den Dienst als Pfarrerin und damit ihre Anstellungsfähigkeit nicht bejaht werden. Sie könne sich hierzu schriftlich äußern oder auch eine mündliche Anhörung beantragen. Die Klägerin entgegnete in ihrem Schreiben vom 10.03.1994, sie beabsichtigte gegenwärtig nicht, ihre Bewerbung auf Übernahme als Pfarrvikarin zu erneuern. Deshalb wolle sie sich gegenwärtig nicht auf eine Auseinandersetzung über ihre Anstellungsfähigkeit einlassen.
Mit Schreiben vom 07.04.1994 gab die Kirchenverwaltung der Klägerin erneut die Möglichkeit, sich zur Frage ihrer Anstellungsfähigkeit zu äußern. Dieses Schreiben enthält den Hinweis, dass die Entscheidung über die Anstellungsfähigkeit unabhängig von einer Übernahme in den Dienst der EKHN notwendig sei, wobei berücksichtigt werden müsse, dass die Mitgliedskirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland die Anstellungsfähigkeit im allgemeinen anerkennen würden. In ihrem Antwortschreiben vom 19.05.1994 verneinte die Klägerin weiterhin einen gegenwärtigen Regelungsbedarf und erklärte die Ausführungen über ihre Persönlichkeit und über wesentliche Defizite, die sich im Verlauf ihrer Ausbildung gezeigt haben sollten, für polemisch.
Mit Bescheid vom 16.05.1995, zugestellt am 18.05.1995, teilte die Kirchenverwaltung der Klägerin mit, die Kirchenleitung habe in ihrer Sitzung am 02.05.1995 festgestellt, dass sie die Voraussetzung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin der EKHN nach § 3 Abs. 1b Erprobungsgesetz nicht erfülle, da ihre Persönlichkeit nicht erwarten lasse, dass sie den Anforderungen des Pfarrdienstes genüge. Dies wurde kurz begründet. Vor allem wurden als wesentliche Defizite „die ungewöhnlich starke Einschränkung der Fähigkeit zur Wahrnehmung der Realität und zur Kommunikation“ genannt.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit am 16.06.1995 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr sei zu Unrecht die Anstellungsfähigkeit abgesprochen worden. Hierzu macht sie geltend:
Eine Hauptursache dafür, dass man ihr die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit nach § 3 Abs. 1b des Erprobungsgesetzes verweigert habe, liege darin, dass sie unter Berufung auf § 13 der Kandidatenordnung und das Schreiben vom 06.04.1993 rechtswidrig von der Teilnahme am Übernahmeverfahren ausgeschlossen worden sei. Ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sich der Kommission für das Übernahmeverfahren vorzustellen und durch sie eine Beurteilung zu erhalten. Der ihr mit Schreiben vom 06.04.1993 mitgeteilte Beschluss der Kirchenleitung, dass sie nach Abschluss des praktischen Vorbereitungsdienstes voraussichtlich nicht in den Pfarrdienst übernommen werden könne, beruhe auf einem pauschalen Rückgriff auf die Beurteilungen, die zu ihrer rechtswidrigen Streichung aus der Liste der Pfarramtskandidaten geführt hätten. Schon damals habe es aber an einer ausreichenden Aufklärung gefehlt. Insbesondere habe Pfarrer C. zu Unrecht gegen sie Vorwürfe wegen der A-Gemeinde erhoben. Negativen Beurteilungen, die den zweiten Teil ihres Vorbereitungsdienstes beträfen, seien unsubstantiiert, vage und nebulös. Im übrigen fehle es an einem geregelten Verfahren, in dem im Hinblick auf die Anstellungsfähigkeit eine Eignungsbegutachtung, die rechtsstaatlichen Prinzipien genüge, vorgenommen werden könne. Es sei unzulässig, die Anstellungsfähigkeit allein aufgrund von Zeugnissen aus der Vikariatszeit zu versagen. Die Darstellung angeblicher Defizite ihrer Persönlichkeit sei unklar und unpräzis.
Einen dritten Abschnitt ihrer Klagebegründung stellte die Klägerin unter die Überschrift „Zu den tatsächlichen Voraussetzungen der angefochtenen Entscheidung“. Hier schildert sie in einer offenbar satirisch gemeinten Weise aus der Sicht einer erdachten Person die Einstellung von Repräsentanten der Kirche ihr gegenüber. Es heißt dort unter anderem: „Selbstverständlich kann ein Ausschuss aus den Reihen der Pfarrerschaft nur einen ersten Schritt darstellen – wenn gleich einen ersten Schritt auf dem richtigen Weg, der keinesfalls unterlassen werden sollte, da dieser Schritt das Maximum dessen darstellt, was die gegenwärtige Gesetzeslage zulässt. (Allenfalls wäre zu prüfen, ob bei schwerwiegenden persönlichen Defiziten der geistige Gesundheitszustand soweit vermindert ist, dass eine zwangsweise Medikamentierung zur Ruhigstellung der Person und vielleicht auch die Einweisung in eine geschlossene Anstalt als angezeigt erscheinen, womit immerhin der Einfluss, den die Person auszuüben vermag, reduziert werden könnte.) Als ‚Kirche für andere’, die zum Dienst an der Welt berufen ist, und damit, als eine Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, in besonderer Weise zum Dienst am deutschen Volke, gebührt es jedoch den rechtmäßigen Vertretern der EKHN, dafür Sorge zu tragen, dass nicht allein der Organismus des Leibes Christi, sondern auch der Volkskörper unserer deutschen Volksgemeinschaft von Störfaktoren gesäubert wird. Hier muss die Kirche zunächst in ihrem eigenen Bereich ein Zeichen setzen, das die Verantwortlichen in Politik und Wirtschaft an das Gebot der Reinerhaltung unseres völkischen Lebens gemahnt. Die Kirche muss, ihre bescheidenen Möglichkeiten wahrnehmend, die sorgfältige Eliminierung all der Personen vorantreiben, die sich in ihren Reihen als Störfaktoren erwiesen haben. Ihnen ist der Zugang zu kirchlichen Ämtern zu verwehren, und zwar zum bezahlten wie zum unbezahlten, ehrenamtlichen Dienst. Mittelfristig sollte eine Handhabe gefunden werden, die Störfaktoren auch überhaupt aus den Kirchengemeinden zu entfernen. Langfristig ist darauf hinzuwirken, dass die Gesetze des deutschen Volkes wieder die Gesunderhaltung des deutschen Volkskörpers und die Reinerhaltung der deutschen Rasse gewährleisten. Wo bestimmte Personen sich durch Defizite ihrer Wahrnehmungs-, Kommunikations- und Lernfähigkeit als rassisch Minderwertige erwiesen haben und wo sie womöglich überdies noch durch ihre mangelnde Fähigkeit zur gedeihlichen Integration in das Volksganze ihre charakterliche Entartung gezeigt haben, muss dafür gesorgt werden, dass sie, als höchstwahrscheinlich Erbgeschädigte, um des Ziels der Schaffung erbgesunden Nachwuchses willen von der Fortpflanzungstätigkeit ausgeschlossen werden, wozu das Mittel der zwangsweise durchzuführenden Sterilisation als das einzig zuverlässige anzusehen ist.“
Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dieser dritte Abschnitt ihrer Klagebegründung keine ernstgemeinte Darstellung sei.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beschluss der Beklagten vom 02.05.1995, mitgeteilt durch Bescheid vom 16.05.1995, aufzuheben,
2. festzustellen, dass ihre Anstellungsfähigkeit gegeben sei,
3. die Beklagte zu verpflichten, sie künftig zutreffend über ihre Rechtslage bezüglich der EKHN zu informieren und sie auch über ggf. bevorstehende Änderungen hinsichtlich ihrer Rechtslage zutreffend und vollständig in Kenntnis zu setzen.
Sie hat hinzugefügt, das Gericht möge diese Anträge juristisch sinnvoll auslegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin sei die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit zu Recht gemäß § 3 Abs. 1b des Erprobungsgesetzes versagt worden, weil ihre Persönlichkeit nicht erwarten lasse, dass sie den Anforderungen des Pfarrdienstes genüge. Die Beobachtung und Beurteilungen während der Zeit des Vorbereitungsdienstes reichten zu einer derartigen Feststellung aus. Es habe sich deutlich gezeigt, dass bei der Klägerin die Fähigkeit zur Wahrnehmung der Realität und zur Kommunikation stark eingeschränkt sei. Die Klägerin könne oftmals Vorgänge nicht realistisch einschätzen, sie nehme die Realität abweichend gegenüber anderen wahr und komme dabei zu Fehldeutungen von Situationen. Dies habe sich nach den übereinstimmenden Beurteilungen ihrer Ausbilder sowohl im ersten als auch im zweiten Teil ihres Vorbereitungsdienstes gezeigt.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Klageschrift und die Klageerwiderung Bezug genommen. Insbesondere wird auch auf die im Vorstehenden mit Datum genannten Schriftstücke verwiesen, die von den Parteien als Anlagen ihren Schriftsätzen beigefügt waren.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage war abzuweisen. Die Klägerin kann nicht erreichen, dass die Beklagte für verpflichtet erklärt wird, ihr die Anstellungsfähigkeit zuzuerkennen. Ebenso wenig hat sie einen Anspruch darauf, dass die Beklagte sie künftig über die sie betreffende Rechtslage und etwaige bevorstehende Änderungen informiert.
Die Beklagte hat der Klägerin zu Recht die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit versagt. Da die Klägerin nicht in ein Dienstverhältnis auf Probe von der EKHN übernommen wurde, womit ihr die Anstellungsfähigkeit implizit zuerkannt worden wäre, hatte die Kirchenleitung über die Anstellungsfähigkeit der Klägerin zu befinden.
§ 3 Abs. 1 des Erprobungsgesetzes macht die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit nicht nur davon abhängig, dass die Voraussetzungen des Kirchengesetzes betreffend die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit der Pfarrer in der EKHN erfüllt sind, sondern stellt zusätzlich darauf ab, dass die Persönlichkeit des Betroffenen erwarten lässt, dass er den Anforderungen des Pfarrdienstes genügt.
Bei der Beantwortung der Frage nach der Eignung der Persönlichkeit für den Pfarrdienst hat die Beklagte einen Beurteilungsspielraum, der vom Gericht nur in eingeschränkter Weise überprüft werden kann. Das Gericht kann nur nachprüfen, ob gesetzliche Begriffe verkannt oder die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten wurden, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder ob allgemeine Wertmaßstäbe missachtet wurden oder sachwidrige Erwägungen die Entscheidung beeinflusst haben. Die in diesem Rahmen zulässige gerichtliche Überprüfung führt zu dem Ergebnis, dass der Beschluss der Kirchenleitung vom 02.05.1995, mitgeteilt mit Bescheid vom 16.05.1995, rechtmäßig ist.
Zwar ist es sehr zweifelhaft, ob die Bewerbung der Klägerin auf Übernahme in den Pfarrdienst auf Probe als unzulässig behandelt werden und der Klägerin damit vor der Entscheidung über ihre Anstellungsfähigkeit ein Zugang zur Übernahmekommission und zu einem Vorstellungsgespräch versperrt werden durfte. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Übernahmeverordnung in der Fassung vom 14.12.1993 bestimmt allerdings, dass Bewerbungen nicht zulässig sind, wenn ein Verfahren nach § 13 Kandidatenordnung ergeben hat, dass der oder die Betroffene nach Abschluss des praktischen Vorbereitungsdienstes voraussichtlich nicht in den Pfarrdienst übernommen werden kann. Ein Bescheid, der nach § 13 der Kandidatenordnung ergeht, ist ein Hinweis auf eine voraussichtlich zu erwartende Maßnahme. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Übernahmeverordnung legt jedoch einem derartigen Hinweis eine Endgültigkeit bei, die ihm die Kandidatenordnung nicht zumisst und auch aufgrund ihrer Ermächtigungsgrundlage in § 12 des Kirchengesetzes betreffend die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit (§ 12: „Die Aufsicht über die Kandidaten erfolgt nach einer von der Kirchenleitung zu erlassenden Kandidatenordnung“) auch nicht zumessen kann.
Die hier liegende Problematik braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden, weil die Beurteilung der Anstellungsfähigkeit unabhängig ist von dem Ergebnis des Übernahmeverfahrens, auch wenn die Kirchenleitung bei der Entscheidung in ein Dienstverhältnis auf Probe vom Ergebnis des Übernahmeverfahrens nur abweichen soll, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen (§ 4 Abs. 5 Erprobungsgesetz). Dass die Zulassung zum Übernahmeverfahren die Frage der Anstellungsfähigkeit nicht präjudiziert, ergibt sich auch schon daraus, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Übernahmeverordnung die Bewerber und Bewerberinnen „unter dem Vorbehalt“ zum Übernahmeverfahren zugelassen werden, dass ihnen die Anstellungsfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Erprobungsgesetz zuerkannt wird.
Die Kirchenleitung hat somit über die Frage der Anstellungsfähigkeit eigenständig zu entscheiden, und sie muss die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit auch gegenüber anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, für die bei einer Bewerbung die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit von Bedeutung ist, verantworten können.
Die Kirchenleitung hat der Klägerin vor ihrer Entscheidung rechtliches Gehör gewährt; die Feststellung, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre Persönlichkeit für den Pfarrdienst und seine Anforderungen nicht geeignet erscheint, verkennt nicht gesetzliche Begriffe und liegt innerhalb des der Kirchenleitung zukommenden Beurteilungsspielraums. Sie beruht auch auf einer hinreichenden Sachaufklärung und zutreffenden Sachverhaltserfassung und ist frei von sachfremden Erwägungen.
Zwar gibt es kein näher ausgestaltetes Verfahren zur Prüfung der Anstellungsfähigkeit. Die Zeugnisse von Lehrpfarrern und Seminarausbildern, die ein Vikar während seines Vorbereitungsdienstes erhält, stellen jedoch eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Zuerkennung oder Versagung der Anstellungsfähigkeit dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beurteilungen der verschiedenen Ausbilder weitgehend auf einer Linie liegen.
Dies ist vorliegend der Fall. Der Lehrpfarrer C. und die Lehrpfarrerin D. sahen bei der Klägerin den schwerwiegenden Mangel, die Realität nicht in der Weise, wie es die meisten Menschen tun, wahrzunehmen und ihr Verhalten nicht an den Erwartungen der anderen orientieren zu können. Die Professoren und sonstigen Ausbilder des E-Stadter Seminars (Professor F., Professor G., Mentor H., Studienleiter I. und Professor J.) äußerten sich in ähnlicher Weise. Wenn auch aus dem zweiten Teil des Vorbereitungsdienstes keine schriftlichen Beurteilungen der Ausbilder des F-Stadter Seminars vorliegen, so ergibt sich doch aus dem ausführlichen Ausbildungsbericht des Lehrpfarrers K., dass die Klägerin auch in dieser Zeit ihre Schwächen nicht überwinden konnte. Pfarrer K., der auch positive Seiten der Klägerin erwähnt, kommt ebenfalls zu der Feststellung, dass die Klägerin sich gern in ein Gedankensystem verliere, das für andere nicht immer zugänglich sei und deswegen Schwierigkeiten habe, bei anderen richtig anzukommen.
Im übrigen ist die Schwäche der Klägerin, Realitäten richtig einzuschätzen und sich den Erfordernissen der tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend zu verhalten, auch in dem Gerichtsverfahren erkennbar geworden. Der dritte Abschnitt ihrer Klagebegründung - mag er auch satirisch gemeint und von einer Lust zu fabulieren, geprägt sein – ist völlig deplaciert. Wenn die Klägerin ernsthaft beabsichtigte, ihre Anstellungsfähigkeit vor Gericht zu erstreiten, wovon die Kammer ausgeht, so hätte sie bei Vorhandensein einer realitätsbezogenen Betrachtungsweise sich den dritten Abschnitt ihrer Klagebegründung erspart.
Für den Beruf eines Pfarrers und die Ausübung des Pfarrdienstes ist die Fähigkeit, Realitäten wahrzunehmen und richtig einzuordnen, von größter Wichtigkeit. Sie ist eine unerlässliche Voraussetzung dafür, dass in Predigt und im seelsorgerlichen Gespräch die Menschen richtig angesprochen werden und auf ihre Belange in einer Weise eingegangen wird, die bei ihnen ankommt. Hieran mangelt es der Klägerin bei ihrer Persönlichkeitsstruktur, mag sie auch sonst viele positiv zu bewertende Eigenschaften und intellektuelle Fähigkeiten besitzen. Die Kirchenleitung hat daher zu Recht der Klägerin die Eignung für den Pfarrdienst abgesprochen.
Da auch für den zusätzlichen Klageantrag, mit dem die Erteilung allgemeiner Informationen über Rechtslagen erstrebt wird, keine Rechtsgrundlage gegeben ist, war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 36, 38 KVVG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VWGO.