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Geltungszeitraum von: 01.03.2008

Geltungszeitraum bis: 30.06.2012

Verwaltungsverordnung zum Kircheneintritt

Vom 20. Februar 2001

(ABl. 2001 S. 161), geändert am 19. April 2007 (ABl. 2008 S. 118)

Aufgrund Artikel 48 Abs. 2 n Kirchenordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Kirchengemeindeordnung hat die Kirchenleitung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1

Die Kirchenverwaltung kann Gemeindeglieder bevollmächtigen, mit Eintrittswilligen das nach § 4 Abs. 2 KGO notwendige Gespräch zur Aufnahme in die Kirche zu führen. Die Bevollmächtigten entscheiden nach dem Gespräch über den Kircheneintritt.
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§ 2

( 1 ) Die Bevollmächtigung durch die Kirchenverwaltung erfolgt aufgrund eines Antrages des zuständigen Kirchenvorstandes oder des zuständigen Dekanatssynodalvorstandes für die Dauer von 6 Jahren.
( 2 ) Dem Antrag sind beizufügen: der Lebenslauf der/des zu Bevollmächtigenden, Unterlagen über die fachlichen Voraussetzungen der/des zu Bevollmächtigenden (z. B. Ausbildung zum Lektor/in oder Prädikantinnen/Prädikanten) sowie die Stellungnahme der zuständigen Gemeindepfarrerin oder des zuständigen Gemeindepfarrers sowie der zuständigen Dekanin und des zuständigen Dekans.
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§ 3

Grundsätzliche Voraussetzung für die Bevollmächtigung ist eine abgeschlossene Ausbildung zum Lektoren- oder Prädikantendienst nach den Vorschriften der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder einer vergleichbaren Ausbildung. Die Ausbildung zum Lektoren- oder Prädikantendienst kann auch durch eine entsprechende Ausbildung ersetzt werden, die zur Führung derartiger Gespräche befähigt. Die Verwaltungsverordnung hierfür erlässt die Kirchenleitung.
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§ 4

Die Kirchenverwaltung stellt eine Urkunde über die Bevollmächtigung aus.
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§ 5

( 1 ) Die zuständige Dekan in oder der zuständige Dekan führt die bevollmächtigten Gemeindeglieder in einem Gottesdienst in ihre Aufgaben ein und überreicht dabei die Bevollmächtigungsurkunde.
( 2 ) Das Gemeindeglied verpflichtet sich, sich bei den Gesprächen zum Kircheneintritt und bei der Eintrittsentscheidung an die Heilige Schrift und die Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu halten.
( 3 ) Die Bevollmächtigten sind verpflichtet, über alles, was ihnen während ihres Dienstes seelsorgerlich anvertraut oder vertraulich bekannt geworden oder von den Eintrittswilligen für vertraulich erklärt worden ist, unverbrüchliches Schweigen zu bewahren.
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§ 6

Einzelheiten des Dienstes regeln die Dekaninnen und Dekane. Die Dekaninnen und Dekane führen bei den Kircheneintrittsstellen regelmäßige Besprechungen mit den Verantwortlichen durch.
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§ 7

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. März 2001 in Kraft.