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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:02.06.1989
Aktenzeichen:KVVG II 4/89
Rechtsgrundlage:Art. 5 KO; §§ 35a,36,39,40 PfG; §§ 3,18,20 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:Aussetzung der sofortigen Vollziehung, Ungedeihlichkeit, Versetzung, Wartestand
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Leitsatz:

Tenor:

Die Vollziehung des Beschlusses der Kirchenleitung der EKHN vom 24. Januar 1989, mitgeteilt durch Bescheid der Kirchenverwaltung vom 31. Januar 1989, wird ausgesetzt.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten trägt die Antragsgegnerin.
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Gründe I:

Der Antragsteller ist seit dem 1. April 1968 Pfarrer auf Lebenszeit und Inhaber der Pfarrstelle I der Kirchengemeinde A., Dekanat C. Am 16. Dezember 1988 übersandte der Antragsteller der Antragsgegnerin zu Händen des Personalreferenten, Oberkirchenrat C., zwei ärztliche Atteste und bat um Versetzung in den Wartestand zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit Schreiben vom 22. Dez. 1988 bestätigte Oberkirchenrat C. für die Kirchenverwaltung gegenüber dem Antragsteller den Eingang seines Antrages mit den beigefügten ärztlichen Zeugnissen und fuhr fort: "Wir werden dies nun in die Gremien bringen und wir rechnen damit, dass die Kirchenleitung am 24. Januar entsprechend beschließt. Als Beginn des Wartestandes haben wir mit Rücksicht auf Ihre Skifreizeit den 16. 2. 1989 vorgesehen ...".
Mit Schreiben vom 8. Januar 1989 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die geführten Gespräche - auf Grund deren er die Versetzung in den Wartestand beantragt habe -, zwei Punkte festzuhalten, die für seinen Antrag eine wesentliche Rolle gespielt hätten, und zu bestätigen: "Es bestand darüber Einvernehmen, dass ich während des Wartestandes nicht gegen meinen Willen zu Dienstleistungen verpflichtet werden darf;
Es bestand ferner Einvernehmen darüber, dass ich drei Monate vor Ablauf des Wartestandes Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand stellen kann, dem auch von der Kirchenleitung antragsgemäß entsprochen werden würde."
Am 24. Januar 1989 fasste die Antragsgegnerin folgenden Beschluss:
"Pfarrer A. (geb. xx.x.1936), Pfarrstelle I A., Dekanat C., wird mit seinem Einverständnis wegen stark eingeschränkter Dienstfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 35a Abs. 1b PfarrerG mit Wirkung vom 16. Februar 1989 in den Wartestand versetzt."
Diesen Beschluss teilte die Kirchenverwaltung dem Antragsteller mit Schreiben vom 31. Januar 1989 mit. Am 13. Februar 1989 nahm der Antragsteller in einem Gespräch mit der Antragsgegnerin seine Zustimmung zur Versetzung in den Wartestand zurück. Am 15. Februar 1989 richtete er an die Antragsgegnerin das folgende Schreiben:
"Sehr geehrter Herr Oberkirchenrat C.!
Hiermit möchte ich Sie bitten, in meiner Personalangelegenheit die Wartestandsvereinbarung vom 31. Januar 1989 in Kraft zu belassen. Wir sind uns in der Familie nun endgültig einig, dass keine Gründe außerhalb meiner Person und Gesundheit zur Geltung gebracht werden dürfen. Wir hatten aber zu wenig Zeit, das ausreichend zu bereden und haben zu oft auch die Argumente nicht richtig gewichtet. Für uns alle war es schwer, nach 23 Jahren in A. den Abschied von hier eigentlich wahr haben zu wollen.
Auf eine neue Pfarrstelle mich zu bewerben und dann auch die Stelle zu versehen, habe ich nicht die Kraft. Wenn ich es zwischenzeitlich auch nicht wahrhaben wollte, so muss ich doch die Wahrheit der im ärztlichen Zeugnis genannten Krankheitssymptome nun bitter spüren.
Ich bitte nochmals darum, die getroffenen Vereinbarungen in Ihrem o.g. Schreiben vom morgigen Tage an, wie vorgesehen, gelten zu lassen. Es ist endgültig, dass ich mich darauf einlassen will und möchte somit aller Ungewissheit vom morgigen Tag an ein Ende bereiten.
Für Ihre außerordentliche Geduld mit mir habe ich Ihnen von Herzen zu danken.
Mit freundlichen Grüßen"
Am 19. Februar richtete er ein weiteres Schreiben an Oberkirchenrat C. mit einer Zusammenstellung des Gangs der Dinge aus seiner Sicht. Mit Schreiben vom 22. Februar 1989 bat die Kirchenverwaltung den Antragsteller, sich an seine "eindeutige Erklärung (vom 15. Februar 1989) zu halten, und die Wartestandsversetzung, die seit dem 16. Februar 1989 wirksam ist, nicht erneut in Frage zu stellen."
Am 27. Februar 1989 schrieb der Antragsteller an die Antragsgegnerin:
"Betr.: Meine Wartestandsversetzung
Bezug: Meine heutigen Gespräche mit Herrn Oberkirchenrat D. und Herrn Pfarrer E.
Sehr geehrter Herr E.!
Hiermit ziehe ich mein Einverständnis zur Wartestandsversetzung zurück und bitte darum, mich weiterhin als Inhaber der Pfarrstelle l in A. zu belassen.
Zur Begründung verweise ich auf die heute geführten Gespräche.
Ich hoffe sehr, dass in diesem Sinn beschlossen werden kann und verbleibe mit freundlichen Grüßen"
Am 14. März 1989 fasste die Antragsgegnerin folgenden Beschluss: "Dem Antrag von Pfarrer A., A., vom 27.2.1989, seine Versetzung in den Wartestand aufzuheben, wird nicht entsprochen."
Diesen Beschluss teilte die Kirchenverwaltung dem Antragsteller am 15. März 1989 mit und führte dabei ergänzend aus:
"Die Wartestandsversetzung kann gem. § 40 Abs. 3 PfarrerG nur bis zu ihrem Inkrafttreten zurückgenommen werden.
Eine Rücknahme ist nicht mehr zulässig, da die Versetzung mit Wirkung vom 16.2.1989 in Kraft getreten ist. lm übrigen sind die Voraussetzungen für eine Wartestandsversetzung unabhängig von Ihren Einwendungen weiterhin gegeben. Mit Schreiben vom 16.12.1988 haben Sie zwei fachärztliche Gutachten vorgelegt, wonach Ihre Leistungsfähigkeit wegen eines psycho-vegetativen Erschöpfungssyndroms mit depressiver Reaktion stärkergradig eingeschränkt ist. Aus diesen Gutachten geht hervor, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen in der Führung Ihres Amtes erheblich behindert sind. § 35a Abs. 1b PfarrerG. Aus diesen Gründen ist eine gedeihliche Wirksamkeit auch in einem anderen Dienst zunächst nicht zu erwarten, § 39 PfarrerG. Der nachträgliche Widerruf der Zustimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der Wartestandsversetzung, die auch gegen Ihren Willen zulässig ist. Da Sie aus gesundheitlichen Gründen in den Wartestand versetzt worden sind, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob Ihre erneute Eheschließung mit einem weiteren Dienst in A. vereinbar ist."
Mit Schreiben vom 17. März 1989 erteilte die Kirchenverwaltung dem Antragsteller ergänzend eine Rechtsmittelbelehrung.
Durch Beschluss vom 16. Mai 1989 ordnete die Antragsgegnerin gemäß § 20 Abs. 1 KVVG die sofortige Vollziehung ihres Beschlusses vom 24. Januar 1989 an.
Mit Schriftsatz vom 14. April 1989, beim Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht eingegangen am 17. April 1989, erhob der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin Klage mit dem Ziel, den Bescheid der Antragsgegnerin über die Versetzung des Antragstellers in den Wartestand aufzuheben sowie die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen. Der Antragsteller trägt vor, die Entscheidung der Antragsgegnerin sei rechtswidrig und verletze kirchenrechtliche Normen und damit den Antragsteller in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für eine Versetzung des Antragstellers in den Wartestand gemäß § 39 PfarrerG (PfG) lägen nicht vor. Eine Versetzung in den Wartestand sei nur dann zulässig, wenn eine Versetzung im allgemeinen sich als undurchführbar erweise. Eine Versetzung des Antragstellers sei weder in Betracht gezogen, noch seien Gründe dargelegt worden, die eine Undurchführbarkeit einer Versetzung belegen könnten. Intention der Antragsgegnerin sei es von Anfang an gewesen, den Antragsteller in den Wartestand zu versetzen.
Es fehle auch an Gründen, die dem Verbleib des Antragstellers in seiner bisherigen Pfarrstelle entgegenstünden und eine gedeihliche Wirksamkeit auch in einer anderen Pfarrstelle nicht erwarten lassen würden (§ 39 PfG). Der Kirchenvorstand seiner Gemeinde wünsche ausdrücklich den Verbleib des Antragstellers in seiner Pfarrstelle. In Verkennung der Rechtslage greife die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf § 35a Abs. 1b PfG zurück. Ferner fehle es für eine Versetzung in den Wartestand bereits an der formellen Voraussetzung der Anhörung des Pfarrerausschusses gemäß § 39 Satz 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 PfG. Die Versetzung in den Wartestand sei ausschließlich von der Antragsgegnerin - ohne Anhörung - am 24. Januar 1989 beschlossen worden. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß § 35 Abs. 1 PfG nicht vor. Der Antragsteller habe sein Einverständnis zur Wartestandsversetzung zurückgezogen, weil der Kirchenvorstand der Gemeinde A. sich mehrheitlich dafür ausgesprochen habe, dass der Antragsteller in der Gemeinde als Pfarrer verbleiben sollte. Bis zu seiner Rückkehr aus der Skifreizeit sei der Antragsteller irrtümlich davon ausgegangen, dass der Kirchenvorstand nicht hinter ihm stehe. Der vermeintlich fehlende Rückhalt in der Gemeinde und die starke Beeinflussung durch die Kirchenleitung hatten dazu geführt, dass er zunächst sein Einverständnis zur Versetzung in den Wartestand erklärt habe. Die Ausführungen der Antragsgegnerin, dass das Einverständnis bindend sei und gemäß § 40 Abs. 3 Satz 3 PfG nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, gingen fehl. Eine rechtswidrige Versetzung in den Wartestand könne zurückgenommen werden. Ebenso sei es möglich, eine Einverständniserklärung zu widerrufen.
Auch fehle es an den Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß § 35a 1b PfG. Die beiden ärztlichen Atteste habe der Antragsteller erst auf Anraten der Kirchenleitung erstellen lassen.
Sie hätten dazu dienen sollen, die Versetzung des Antragstellers in den Wartestand zu legitimieren. Er sei aber gesundheitlich durchaus in der Lage, sein Pfarramt weiter auszuüben. Erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne von § 35a 1b PfG lägen nicht vor. Es wäre auch unverständlich, dass sich der Kirchenvorstand für den Verbleib des Pfarrers ausspreche, wenn dieser gesundheitlich nicht in der Lage wäre, sein Amt auszuführen.
Nach allem sei in der angefochtenen Entscheidung gemäß § 18 KVVG das geltende Recht nicht richtig angewandt, das pflichtgemäße Ermessen nicht eingehalten worden, und sie beruhe auf irrigen tatsächlichen Voraussetzungen.
Der Antragsteller beantragt:
1. Den Bescheid der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Kirchenleitung) vom 24.01./31.01.1989 (Az.: 2001 ../.....) in der Gestalt des Bescheides vom 15./17.03.1989 (Az.: 2001 ../...) aufzuheben.
2. Die Aufhebung der Vollziehung (Versetzung in den Wartestand) anzuordnen und dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts seine frühere Pfarrstelle I in A. mit allen Rechten und Pflichten wieder zu übertragen.
Die Antragsgegnerin beantragt:
1. Die Klage abzuweisen,
2. den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung abzuweisen.
Unter Darlegung des Gangs der Dinge aus ihrer Sicht tritt sie der Darstellung des Antragstellers entgegen. Seine Versetzung in den Wartestand sei erforderlich, da er wegen seines Gesundheitszustandes erheblich in der Führung seines Amtes behindert und deshalb auch eine gedeihliche Wirksamkeit in einem anderen Dienst zunächst nicht zu erwarten sei. §§ 35a Abs. 1b und 39 PfG. Aus den ärztlichen Berichten, die nicht erst auf Anraten der Kirchenleitung erstellt worden seien, gehe hervor, dass der Antragsteller seit vielen Jahren an erheblichen psychosomatischen Beschwerden leide und einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. Diese ärztliche Beurteilung werde durch den persönlichen Eindruck im Umgang mit dem Antragsteller sowie durch sein ständig schwankendes Verhalten in der Frage der Wartestandsversetzung bestätigt. Diese sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Pfarrerausschuss nicht vor der Entscheidung der Kirchenleitung gehört worden sei. Die Anhörung des Pfarrerausschusses und die Anhörung des Betroffenen durch die Kirchenleitung und den Pfarrerausschuss auf sein Verlangen (§ 36 Abs. 2 PfG) sei nur für den Fall vorgesehen und sinnvoll, dass der Betroffene gegen seinen Willen versetzt werden solle. Eine Wartestandsversetzung auf Antrag des Betroffenen sei zwar nicht ausdrücklich im Pfarrergesetz vorgesehen. Wenn aber eine Wartestandsversetzung gegen den Willen des Betroffenen zulässig sei, müsse sie erst recht mit seiner Zustimmung möglich sein, wenn die kirchengesetzlichen Voraussetzungen im übrigen erfüllt seien. Mit der Zustimmung bringe der Betroffene zum Ausdruck, dass er auf die in § 36 Abs. 2 genannten Anhörungen verzichte. Es treffe schließlich auch nicht zu, dass der Kirchenvorstand ausdrücklich den Verbleib des Antragstellers in der Gemeinde wünsche. Im übrigen sei die Meinung des Kirchenvorstandes zum Verbleiben des Antragstellers in der Gemeinde nicht maßgebend, wenn die Voraussetzungen für eine Wartestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen erfüllt seien und es auf die Frage der Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand unter dem Gesichtspunkt der gedeihlichen Amtsführung nicht ankomme. Die Vollziehung der Wartestandsversetzung sei im besonderen kirchlichen Interesse erforderlich. Die Wiederaufnahme des Dienstes durch den Antragsteller würde erhebliche Unruhe auslösen, da seine Amtsführung und seine Person in Gemeinde und Kirchenvorstand umstritten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigezogenen Band II der Personalakten des Antragstellers Bezug genommen.
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Gründe II:

Die Klage gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 24. Januar 1989, einen kirchlichen Verwaltungsakt im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVVG, ist zulässig. insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 18 Abs. 3, 3 Abs. 1 KVVG). Ebenso zulässig ist der Antrag gemäß § 20 Abs. 2 KVVG. die sofortige Vollziehung des Beschlusses vom 24. Januar 1989 auszusetzen, nachdem die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
Dem Antrag war auch stattzugeben, weil die Anfechtungsklage offensichtlich begründet ist. Denn der angefochtene Bescheid ist offenbar rechtswidrig. Bei seinem Erlass ist das geltende Recht nicht oder unrichtig angewandt worden (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 KVVG). Der Antragsteller ist gemäß § 35a Abs. 1b PfG in den Wartestand versetzt worden, ohne dass zuvor der Kirchenvorstand angehört oder der Pfarrerausschuss nach den Vorschriften des Kirchengesetzes über den Pfarrerausschuss beteiligt worden wäre. Beides ist aber gemäß § 39 Satz 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 1, 2 PfG vor der Versetzung eines Pfarrers in den Wartestand zwingend vorgeschrieben und damit Wirksamkeitsvoraussetzung einer solchen Versetzung. Der ohne Beachtung dieser Anhörens- und Beteiligungsrechte und -pflichten ausgesprochene Versetzungsbeschluss verletzt deshalb das geltende Recht.
Gemäß §§ 39 Satz 2, 36 Abs. 2 PfG ist der Pfarrerausschuss bei der Versetzung eines Pfarrers In den Wartestand nach den Vorschriften des Kirchengesetzes über den Pfarrerausschuss zu beteiligen. Gemäß § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes wirkt der Pfarrerausschuss in folgenden Personalangelegenheiten mit:
...
c) Versetzung in den Wartestand (§ 39 PfG).
Diese Beteiligung war hier nicht etwa entbehrlich und es konnte nicht deshalb davon abgesehen werden, weil der Antragsteller selbst seine Versetzung in den Wartestand beantragt und seine Zustimmung zu dieser Maßnahme im Verlauf seines mehrfachen Hin- und Herschwankens in seinem Schreiben vom 15. Februar 1989 noch einmal ausdrücklich bekräftigt hatte. Eine solche Ausnahme sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr verlangt es die Beteiligung - von dem hier nicht vorliegenden Fall des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Pfarrerausschuss abgesehen - uneingeschränkt. Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, welche rechtliche Bedeutung einem Antrag auf Versetzung in den Wartestand oder der Zustimmung dazu zukommt, ob oder ggf. bis zu welchem Zeitpunkt eine derartige Erklärung zurückgenommen werden kann und ob sich der Pfarrer, der sie abgegeben hat, damit aller weiteren Rechte begibt und auf diese verzichtet. Denn die Beteiligung und Mitwirkung des Pfarrerausschusses nach § 3 Abs. 2c des Gesetzes über den Pfarrerausschuss bei der Versetzung eines Pfarrers in den Wartestand ist zwar sicher vor allem zur Wahrung der Interessen des Pfarrers vorgeschrieben, aber nicht allein deswegen. Dass sie vielmehr auch im gesamtkirchlichen Interesse vorgeschrieben ist und liegen kann, ergibt sich aus § 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Pfarrerausschuss, wonach dieser in Personalangelegenheiten eines einzelnen Pfarrers eine Stellungnahme auch auf Antrag der Kirchenleitung abgeben kann.
Letztlich kommt es aber auch darauf nicht allein entscheidend an. Denn jedenfalls können der Antrag eines Pfarrers auf oder seine Zustimmung zur Versetzung in den Wartestand nicht die in § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Satz 2 PfG vorgeschriebene Anhörung des Kirchenvorstandes ersetzen oder entbehrlich machen. Hier ist es evident, dass nicht die persönlichen Interessen des Pfarrers allein, sondern die der gesamten Gemeinde und des Gemeindelebens Ursache für diese Regelung sind (vgl. Art. 5 ff. der Kirchenordnung).
Anhörung des Kirchenvorstandes und Beteiligung des Pfarrerausschusses können auch nicht nachgeholt werden. Denn sie haben Sinn nur dann, wenn sie auf die zu treffende Entscheidung noch Einfluss haben können. Das ist hier jedenfalls nicht auszuschließen.
Danach ist der angegriffene Beschluss der Antragsgegnerin vom 24. Januar 1989 nicht rechtmäßig zustande gekommen. An der sofortigen Vollziehung einer - wenn auch nur aus formalen Gründen - rechtswidrigen Entscheidung kann aber kein besonderes kirchliches Interesse bestehen. Die Vollziehung dieses Beschlusses musste deshalb ausgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 36, 38 KVVG, 154 Abs. I VwGO.