.
Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:27.06.1986
Aktenzeichen:KVVG II 7/86
Rechtsgrundlage:§§ 32,35a,37 PfG; § 38 KVVG; § 113 VwGO; §§ 37,44 VwVfG
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Beurlaubung, Feststellungsinteresse, Feststellungsklage, Versetzung, Versetzungsverfahren
#

Leitsatz:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 25.4.1986 betreffend die vorläufige Beurlaubung des Klägers vom Dienst rechtswidrig war.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte.
#

Tatbestand:

Der Kläger ist Inhaber der Pfarrstelle II der C.........-Gemeinde in A. Zwischen ihm, der Mehrheit des Kirchenvorstandes und dem Verwalter der Pfarrstelle I dieser Gemeinde bestehen Spannungen, die u.a. zu mehreren Verfahren vor dem erkennenden Gericht führten.
Im Zusammenhang mit einem Beschluss des Kirchenvorstandes der C.........-Gemeinde vom 15.4.1986, mit dem die Versetzung und vorläufige Beurlaubung des Klägers beantragt wurde, beurlaubte die Beklagte den Kläger mit Verfügung vom 25.4.1986 mit sofortiger Wirkung gemäß § 32 Abs. 2 PfG für die Dauer eines Monats vorläufig vom Dienst. Sie teilte zugleich mit, dass sie die Einleitung eines Versetzungsverfahrens nach § 35a Abs. 1 Buchst. c PfG und eine vorläufige Dienstenthebung nach § 37 PfG für geboten halte.
Gegen die vorläufige Beurlaubung legte der Kläger mit Telex vom 28.4.1986 "Widerspruch" ein, der, von der Beklagten als Beschwerde behandelt, von ihr mit Beschluss vom 12.5.1986 zurückgewiesen wurde. Mit Schriftsatz vom 30.4.1986 erhob der Kläger ferner Anfechtungsklage gegen die mit dem Bescheid vom 25.4.1986 ausgesprochene vorläufige Beurlaubung vom Dienst.
Der außerdem begehrten Feststellung, dass diese Klage aufschiebende Wirkung habe, wurde im Eilverfahren von dem erkennenden Gericht mit Beschluss vom 14.5.1986 stattgegeben.
Nach dem Ende der befristeten Beurlaubung erhob der Kläger Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Antrag
festzustellen, dass die mit Bescheid der Beklagten vom 25.4.1986 ausgesprochene vorläufige Beurlaubung rechtswidrig gewesen sei.
Sein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung begründet der Kläger mit einem Klarstellungs- und Rehabilitationsinteresse im Hinblick auf die angekündigten weiteren Verfahren und Beurlaubungen. Eine Fehlerhaftigkeit des umstrittenen Bescheides liege u.a. darin, dass kein Beschluss der Beklagten vorliege, eine Delegation der Rechte aus § 32 Abs. 2 PfG aber nicht erfolgt sei.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie bestreitet ein Feststellungsinteresse, weil eine Anfechtungsklage gegen Ihren Beschluss vom 9 6.1986 über eine weitere Beurlaubung nach § 37 PfG möglich sei. Für die umstrittene Verfügung vom 25.4.1986 sei eine Sitzungsentscheidung der Kirchenleitung nicht erforderlich gewesen, mithin ob liege die Entscheidung der Kirchenverwaltung.
#

Entscheidungsgründe:

Die mit Schriftsatz vom 30.4.1986 erhobene Anfechtungsklage ist in der Hauptsache erledigt. Die umstrittene Beurlaubung des Klägers vom Dienst war kraft Gesetzes (§ 32 Abs. 2 PfG) sowohl auf die Dauer eines Monats als auch bis zur endgültigen Entscheidung über die Einleitung eines Versetzungsverfahrens begrenzt. Mit Eintritt der Erledigung verwandelt sich die Klage auf entsprechenden Antrag materiell in eine Feststellungsklage (§ 38 KVVG, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), die die Prüfung des erledigten Verwaltungsaktes auf seine Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt des Erlasses zum Gegenstand hat.
Der Hinweis der Beklagten auf die - eine Feststellungsklage grundsätzlich ausschließende - Möglichkeit einer Anfechtungsklage gegen die weitere Beurlaubung vom 9.6.1986 geht fehl, da diese sich auf einen anderen Zeitraum bezieht und zudem die Verfügung vom 25.4.1986 mit - wie sogleich zu erörtern sein wird - ihr eigentümlichen formellen Mängeln behaftet ist.
Der Antrag auf Durchführung der sogenannten "Fortsetzungsfeststellungsklage" wurde vom Kläger nach Erledigung der Hauptsache am 26.5.1986 gestellt. Das dazu erforderliche "berechtigte Interesse" an der Feststellung kann auch ideeller Natur sein und ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die dem Kläger als dem Inhaber einer Pfarrstelle durch die Beurlaubung untersagten gottesdienstlichen und sonstigen Amtshandlungen sowie den seit Monaten in der Gemeinde bestehenden Streit um die Person des Klägers als Rehabilitationsinteresse anzuerkennen.
Sachlich muss die Feststellungsklage Erfolg haben.
Die Verfügung vom 25.4.1986 verstieß gegen zwingende Formvorschriften, die ein schriftlicher Verwaltungsakt einzuhalten hat. Nach einem Grundsatz, wie er auch in den Vorschriften der §§ 37 Abs. 3, 44 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zum Ausdruck kommt, muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen. Geschieht dies nicht, so kann sogar die Nichtigkeit des Verwaltungsakts die Folge sein. Die Verfügung vom 25.4.1986 lässt nach ihrer äußeren Aufmachung keinen Zweifel daran, dass sie von der Kirchenleitung der EKHN erlassen wurde. Hierauf weisen Briefkopf des Bescheides und Absenderangabe auf dem Briefumschlag hin. Unstreitig ist die Verfügung aber von der Kirchenverwaltung der EKHN erlassen worden. In der Literatur wird sogar die Auffassung vertreten, dass nach der im Kirchenrecht entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG ein Verwaltungsakt nicht nur dann nichtig ist, wenn er überhaupt keine Behörde als erlassende Behörde erkennen lässt, sondern auch schon dann, wenn eine Behörde angegeben ist, die den Verwaltungsakt nicht erlassen hat (Obermayer, VwVfG, § 44 Rdnr. 79). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung zu folgen ist. In jedem Fall ist ein solcher Verwaltungsakt wegen eines wesentlichen Formmangels rechtswidrig.
Es ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten:
Es mag zutreffen, dass die Kirchenleitung von der Kirchenverwaltung erlassene Verwaltungsakte gegen sich gelten lassen muss. Dies ändert aber nichts daran, dass sich nicht unerhebliche Folgen daran knüpfen, ob der Verwaltungsakt von der Kirchenleitung oder der Kirchenverwaltung erlassen worden ist. So kann zum Beispiel gegen einen Verwaltungsakt der Kirchenleitung unmittelbar Klage erhoben werden, während einer entsprechenden Maßnahme der Kirchenverwaltung grundsätzlich ein Vorverfahren vorauszugehen hat. Daher wurde im vorliegenden Fall auch der Beschluss vom 14.5.1986 über die aufschiebende Wirkung der ursprünglichen Anfechtungsklage erforderlich.
Lässt mithin die umstrittene Verfügung nicht erkennen, wer sie erlassen hat, erweckt sie vielmehr den Eindruck, sie stamme von der Kirchenleitung und nicht von der Kirchenverwaltung, so steht sie im Widerspruch zur Rechtsordnung, was zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit führen muss.
Nach alledem war zu erkennen, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 36, 38 KVVG, § 154 Abs. 1 VwGO.