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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:21.03.1986
Aktenzeichen:KVVG II 14/85
Rechtsgrundlage:§ 1 KVG; §§ 3,5,18 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Eingruppierung, Rentamtsausschuss, Rentamtsleiter, Stellenbewertung
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Leitsatz:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
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Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist die Bewertung der Stelle des Leiters des klagenden Rentamtes. Der Rentamtsausschuss fasste am 26.09.1984 folgende Beschlüsse:
1. "Der Rentamtsausschuss beschließt aufgrund der im Auftrag des Leiters der Kirchenverwaltung, Herrn Oberkirchenrat B., von dem Referenten für Organisation und Datenverarbeitung, Herrn Kirchenrat C., vorgenommenen und dargelegten Bewertung vom 11.05.1984, die Stelle des Rentamtsleiters beim Rentamt A nach A 12 - A 13/BAT III - BAT IIa rückwirkend zum 01. Mai 1984 zu bewerten."
2. "Der Rentamtsausschuss beschließt, die Eingruppierung des derzeitigen Rentamtsleiters im Bewährungsaufstieg nach BAT III in eine entsprechende, tatsächliche Eingruppierung nach BAT III/BAT Ila analog zum 01. Mai 1984 umzuwandeln."
Diesen Beschlüssen lag ein Bericht des Referats "Organisation und Datenverarbeitung“ der Beklagten vom 11.05.1984 über die "Bewertung der Stellen der Rentamtsleiter A, B, C“ zugrunde. Im Ergebnis dieses Bewertungsberichts, der im Auftrag des Leiters der Kirchenverwaltung erstattet worden war, heißt unter "IV. Ergebnis“:
"Die Stelle "Rentamtsleiter A“ wird aufgrund der Gesamtpunktzahl 467 nach A 12 - A 13 / BAT III - BAT IIa bewertet. Die bisherige Bewertung entspricht BAT IVa - BAT III. Der Stelleninhaber ist derzeit nach Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe BAT III. ...“
Mit Schreiben vom 05.10.1984 an die Kirchenverwaltung beantragte der Rentamtsausschuss die Genehmigung der Beschlüsse vom 26.09.1984.
Diesen Antrag lehnte die Kirchenverwaltung mit Bescheid vom 04.09.1985 ab. Zur Begründung verwies sie auf einen Beschluss der Kirchenleitung vom 16.07.1984
über die Bewertung der Rentamtsleiterstellen, wonach die bisherige Eingruppierung der Rentamtsleiter nach IVa/III BAT (große Rentämter) und IVb/IVa (kleine Rentämter) angemessen erscheint. Da die Kirchenleitung gleichzeitig beschlossen habe, Einsprüche hiergegen zurückzuweisen, könne der Beschluss des Klägers vom 26.09.1984 nicht genehmigt werden. Die Kirchenverwaltung versah ihren Bescheid mit der Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen die Entscheidung der Kirchenleitung Klage beim KVVG erhoben werden könne. Dieser Bescheid der Kirchenverwaltung ging dem Kläger am 06.09.1985 zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die bei Gericht am 01.10.1985 eingegangene Klage. Der Kläger beruft sich erneut auf die Stellenbewertung des Referats Organisation und Datenverarbeitung vom 11.05.1984. Er begehrt die Genehmigung seiner Beschlüsse vom 26.09.1984.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Kirchenverwaltung vom 04.09.1985 aufzuheben und die Kirchenverwaltung zu verpflichten, die Höhergruppierung des Rentamtleiters zu genehmigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie legt im einzelnen dar, welche Kriterien für die Einstufung des Rentamtleiters maßgebend waren. Das klagende Rentamt berufe sich zu Unrecht auf die Bewertung der Stellen der Rentamtsleiter A, B und C durch Oberkirchenrat C. Diese Bewertung sei auf der Grundlage des Verfahrens der KGSt erfolgt. Das Verfahren ziehe die Kirchenverwaltung heran, wenn Stellenbewertungen überprüft werden sollten. Es stelle ein Hilfsmittel dar, ohne also eine verbindliche Form der Stellenbewertung zu sein. Der Leiter der Kirchenverwaltung habe im Schreiben vom 19.12.1984 den Vorsitzenden des Rentamtsausschusses A auch auf die eingegrenzte Bedeutung des KGSt - Verfahrens hingewiesen.
Schließlich habe Oberkirchenrat C. in seiner Darstellung vom 11.05.1984 lediglich das von ihm gutachterlich ermittelte Ergebnis einer besonderen Erhebung wiedergegeben. Mit ihm sei keine Feststellung über die tatsächlich zu erfolgende Einstufung gemeint gewesen.
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Entscheidungsgründe:

I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Gericht sachlich zuständig. Um beurteilen zu können, ob die Beklagte die vom Kläger begehrte Genehmigung zu erteilen hat, muss das Gericht letztlich prüfen, ob die vom Rentamtsausschuss am 26.09.1984 gefassten Beschlüsse mit dem Kirchlichen Vergütungs- bzw. Besoldungsrecht im Einklang stehen. Insofern hatte sich die Kammer mit der Frage zu befassen, ob eine derartige Prüfung in die Zuständigkeit des Gerichts fällt. Nach § 5 Nr. 2 KVVG ist das Gericht nämlich nicht zuständig in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Pfarrer, Pfarramtskandidaten, Kirchenbeamten und Versorgungsempfänger, insbesondere auf dem Gebiet des Kirchlichen Besoldungs- und Versorgungsrechts. Bei dieser Regelung fällt allerdings auf, dass Angestellte und das Kirchliche Vergütungsrecht gar nicht erwähnt sind. Allein hieraus kann die Zuständigkeit des Gerichts in Angelegenheiten der Vergütung von Angestellten aber nicht hergeleitet werden. Es wäre völlig unverständlich, wenn der kirchliche Gesetzgeber Angelegenheiten der Besoldung von Pfarrern und Kirchenbeamten zwar von der Zuständigkeit des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts hätte ausnehmen, ihm aber die Befugnis zur Entscheidung in Angelegenheiten der Vergütung von Angestellten hätte übertragen wollen. Der Erwähnung der Angestellten in § 5 bedurfte es vielmehr aus zwei Gründen nicht: zum einen ergibt sich bereits aus § 3 KVVG, dass das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht nur in Angelegenheiten auf dem Gebiet des kirchlichen (öffentlichen) Rechts, nicht aber auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig werden soll. Zum anderen aber sind für Angelegenheiten der Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis immer die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig, so dass die Nichtzuständigkeit des Kirchengerichts nicht besonders erwähnt zu werden brauchte. Die Kammer ist also der Auffassung, dass das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht außer den in § 5 genannten Fällen gleichermaßen nicht zuständig ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Angestellten.
Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um eine Angelegenheit im dargelegten Sinn. Von der Zuständigkeit des Erkennenden Gerichts sollen nur solche Entscheidungen ausgenommen sein, die sich mit Rechten oder Pflichten ganz bestimmter Einzelpersonen (zum Beispiel eines Pfarrers, Pfarramtskandidaten oder eines Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis) befassen. Hingegen geht es im vorliegenden Fall um einen Streit zwischen einem kirchlichen Zweckverband - also einem kirchlichen Arbeitgeber - und der Kirchenverwaltung um die Frage der Genehmigung einer von dem Zweckverband beabsichtigten Höhergruppierung eines Angestellten.
Auch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 18 Abs. 2 KVVG ist erfüllt. Hiernach sind Anträge nach § 3 Abs. 1 erst zulässig, wenn der Antragsteller von den nach dem kirchlichen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfen erfolglos Gebrauch gemacht hat. Gegen die Entscheidung der Kirchenverwaltung vom 04.09.1985 wäre zwar zunächst Beschwerde an die Kirchenleitung gegeben gewesen (§ 1 Abs. 4 KVG), die der Kläger nicht erhoben hat. Dies kann dem Kläger vorliegend jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Die Kirchenleitung hat bei ihrem Beschluss vom 16.07.1984 über die Bewertung der Rentamtsleiterstellen nämlich gleichzeitig - vorsorglich - beschlossen, Einsprüche gegen ihren Beschluss zurückzuweisen. Sie hätte daher konsequenter Weise auch die Beschwerde des Klägers gegen die ablehnende Entscheidung der Kirchenverwaltung zurückweisen müssen. Demgemäss wäre es unbillig, dem Kläger jetzt die Nichteinlegung der Beschwerde mit der Folge anzulasten, dass die Klage unzulässig wäre.
II.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung der am 26.09.1984 vom Rentamtsausschuss gefassten Beschlüsse. Es besteht keine Rechtsvorschrift, die Stellen von Rentamtsleitern bestimmten Besoldungs- oder Vergütungsgruppen zuordnet. Nach § 4 Nr. 24 der Geschäftsordnung der Kirchenleitung in der Fassung vom 23.01.1978 (ABl 1978 S. 12) ist die Kirchenleitung verantwortlich für Grundsätze, nach denen Mitarbeiter vergütet werden. Nach § 9 Abs. 1 Buchst. d) und e) der Verbandsatzung des Kirchlichen Zweckverbandes Evangelisches Rentamt A vom 21.04.1982 (ABl 1983 S. 56) obliegt dem Rentamtsausschuss die Aufstellung des Stellenplans des Zweckverbandes sowie die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung des Rentamtsleiters. Entsprechende Beschlüsse des Rentamtsausschusses bedürfen nach § 9 Abs. 2 der genannten Satzung der Genehmigung der Kirchenverwaltung. Diese wiederum hat im Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob die von der Kirchenleitung zu verantwortenden Grundsätze über die Vergütung bzw. ob das Besoldungs- und Vergütungsgefüge der EKHN beachtet sind. Die Kirchenleitung hatte bereits am 16.07.1984 beschlossen, dass die Eingruppierung der Rentamtsleiter nach Vergütungsgruppe IVa/lII BAT oder Besoldungsgruppe A 11 / A 12 (große Rentämter) und Vergütungsgruppe IVb/IVa BAT oder Besoldungsgruppe A 10 / A 11 (kleine Rentämter) richtig sei. Demgemäß konnte die Beklagte die über diese Eingruppierung hinausgehenden Beschlüsse des Rentamtsausschusses gar nicht genehmigen. Den Beschluss der Kirchenleitung vom 16.07.1984 über die Bewertung der Rentamtsleiterstellen seinerseits vermag die Kammer nicht zu beanstanden. Gerade weil Rentamtsleiterstellen nicht mittels Rechtsvorschrift einer Besoldungs- oder Vergütungsgruppe zugeordnet sind, steht der Kirchenleitung insoweit ein Ermessensspielraum zu. Dann aber kann der Beschluss der Kirchenleitung bzw. das Berufen der Kirchenverwaltung auf diesen Beschluss gerichtlich nur dahin überprüft werden, ob sie von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sind, sachfremde Erwägungen angestellt oder willkürlich entschieden haben. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kirchenleitung hat ihrer Bewertung der Rentamtsleiterstellen den kirchlichen Vergütungsgruppenplan und den Bewertungsschlüssel Rentämter zugrundegelegt. Sie hat im übrigen im Interesse einer Wahrung des Besoldungs- und Vergütungsgefüges der EKHN einen Vergleich mit anderen Stellen im Verwaltungsbereich angestellt. Die Kammer vermag in der Anwendung dieser Kriterien zum Zwecke der Stellenbewertung keine Ermessensfehler oder einen Ermessensmissbrauch zu erkennen. Dabei ist allerdings noch einmal hervorzuheben, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die richtige Eingruppierung eines bestimmten Angestellten oder die richtige Besoldung eines bestimmten Kirchenbeamten ist.
Ob also der in die Stelle eingewiesene Beamte oder Angestellte letztlich eine andere Besoldung / Vergütung als die in der Bewertung vorgesehene erhalten kann, könnte nur das jeweils zuständige staatliche Gericht entscheiden.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die von Oberkirchenrat C. vorgenommene Stellenbewertung berufen. Weder die Kirchenleitung noch die Beklagte haben je zu erkennen gegeben, dass die Rentamtsleiterstellen zwingend nach dem von Oberkirchenrat C. gefundenen Bewertungsergebnis eingestuft würden. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die genannte Stellenbewertung nur als ein Hilfsmittel zur Findung einer angemessenen Besoldung / Vergütung der Rentamtsleiter ansah.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 36, § 38 KVVG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 VwGO.