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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:19.08.1980
Aktenzeichen:KVVG II 2/80
Rechtsgrundlage:§§ 2,7 PfHKG; § 30 PfG; §§ 3,18,38 KVVG; § 46 VwVfG
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Anhörung, Aufhebung, Disziplinarverfahren, Freiheitsstrafe, Verwaltungsakt, Wartestand, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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Leitsatz:

Die Versetzung eines Pfarrers im kirchlichen Hilfsdienst in den Wartestand kann auch ohne dessen persönliche Anhörung durch die Kirchenleitung und den Pfarrerausschuss rechtens sein, wenn dies durch besondere Umstände - hier: die Anhörung wurde nicht in angemessener Frist verlangt und eine andere Entscheidung hätte nicht getroffen werden können - begründet ist.

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsteller.
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Tatbestand:

Der im Mai 1934 geborene, ledige Antragsteller ist Pfarrer im Kirchlichen Hilfsdienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Antragsgegnerin).
Nachdem er von 1956 bis 1959 eine seminaristische Ausbildung am B erhalten hatte, war er bis 1961 als Pfarrhelfer und sodann von 1962 bis 1967 als Pfarrer in C tätig, wo er die Ordination für das Predigtamt erhielt. Im Januar 1968 bestand er die Aufnahmeprüfung für den kirchlichen Hilfsdienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und im Juni 1968 legte er die Abschlussprüfung ab. Anschließend war er als Pfarrvikar in der Gemeinde D. tätig, deren Pfarrstelle er verwaltete, nachdem er am 1. 12. 1971 zum Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst auf Lebenszeit berufen worden war.
Durch Urteil des Landgerichts E. vom 14. 12. 1979 wurde der Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 8 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Berufung des Antragstellers führte zur Herabsetzung der Strafe um 4 (oder 8) Monate und zu seiner Entlassung aus 14-monatiger Untersuchungshaft. Der Antragsteller hat Revision eingelegt.
Die Kirchenvorsteher, die inzwischen sämtlich in den neuen Kirchenvorstand der Gemeinde D. wiedergewählt worden sind, hatten bereits mit Schreiben vom 14. 1. 1979 die "Abberufung" des Antragstellers aus der Gemeinde beantragt. Der Dekanatssynodalvorstand bestätigte, dass das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Kirchenvorstand völlig zerstört sei. Auch der Gemeinderat der Zivilgemeinde D. hat am 14. 3. 1979 beschlossen, nicht mehr mit dem Antragsteller zusammenzuarbeiten.
Die Antragsgegnerin beschloss am 10. 12. 1979, das Verfahren zur Versetzung des Antragstellers in den Wartestand einzuleiten. Hiervon wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 14. 1. 1980 unterrichtet; er wurde um Stellungnahme gebeten und auf sein Recht hingewiesen zu verlangen, vor einer Entscheidung sowohl vom Pfarrerausschuss als auch von der Kirchenleitung persönlich gehört zu werden, im Hinblick auf seine Haft allerdings nur durch Beauftragte beider Gremien.
Schließlich wurde ihm mitgeteilt, dass die gegen ihn eingeleiteten Disziplinarermittlungen mit Rücksicht auf das anhängige Strafverfahren ausgesetzt worden seien. Mit einem weiteren Schreiben vom 11. 2. 1980 wurde der Antragsteller gebeten, seine Stellungnahme bis zum Ende des Monats abzugeben; auf seinen am 17. 1. 1980 ausgesprochenen Wunsch hin wurden ihm die einschlägigen kirchengesetzlichen Vorschriften übersandt, jedoch die Bitte um Überlassung seiner Personalakten abgelehnt. Am 29. 1. 1980 führte er in der Haftanstalt ein Gespräch mit Propst F.. Unter Bezugnahme auf die bis Ende Februar erbetene Stellungnahme wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. 2. 1980 eröffnet, dass die Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 10. 3. 1980 über die Versetzung in den Wartestand entscheiden werde, und zwar auch dann, wenn eine Stellungnahme des Antragstellers bis dahin nicht vorliegen sollte.
In der Sitzung der Antragsgegnerin vom 10. 3. 1980 lag die Stellungnahme des zuständigen Pfarrerausschusses vor, der am 11. 2. 1980 der Versetzung des Antragstellers in den Wartestand zugestimmt hatte. Das in einem Schreiben vom 29. 2. 1980 enthaltene Verlangen des Antragstellers, persönlich von der Kirchenleitung und dem Pfarrerausschuss gehört zu werden, blieb unberücksichtigt, da das Schreiben erst am 10. 3. 1980 eingegangen war. Die Antragsgegnerin beschloss, den Antragsteller mit Wirkung vom 1. 4. 1980 in den Wartestand zu versetzen. Diese – für sofort vollziehbar erklärte – Entscheidung wurde dem Antragsteller in einem mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben vom 13. 3. 1980 mitgeteilt.Gegen diese Entscheidung richtet sich ein als "Einspruch" bezeichnetes, am 29. 5. 1980 eingegangenes Schreiben des Antragstellers vom 26. 5. 1980.
Der Antragsteller beantragt,
die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 10. 3. 1980 aufzuheben.
Der Antragsteller rügt, weder von der Kirchenleitung noch vom Pfarrerausschuss angehört worden zu sein. Dadurch seien gültige Kirchengesetze gebrochen worden und seine Versetzung in den Wartestand rechtsunwirksam. Ihm könne nicht der Vorwurf gemacht werden, diese Anhörungen verzögert zu haben, habe er sie doch mit einer Reihe von Briefen, geschrieben in der Zeit zwischen dem 28. 3. und 13. 6. 1980, angenommen. Die Antragsgegnerin habe das Gesetz umgangen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hält den als Anfechtungsklage aufzufassenden "Einspruch" zwar für zulässig, aber für unbegründet. Die umstrittene Maßnahme sei nicht deswegen unwirksam, weil der Antragsteller nicht vorher persönlich von der Kirchenleitung und dem Pfarrerausschuss gehört worden sei. Ihm sei rechtzeitig Gelegenheit gegeben worden, in angemessener Zeit eine persönliche Anhörung zu beantragen. Hierfür sei zwar keine gesetzliche Frist vorgesehen, doch stehe es dem Betroffenen nicht frei, das Verfahren und damit die Entscheidung nach seinem Belieben zu verzögern. Dem Antragsteller sei bekannt gewesen, dass seine Stellungnahme bis Ende Februar erwartet werde. Er habe wissen müssen, dass sein Schreiben vom 29. 2. 1980 nicht mehr rechtzeitig eingehen werde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da keine gesetzliche Frist versäumt worden sei. Auch müsse der für kirchliche Verwaltungsakte entsprechend anwendbare Grundsatz des § 46 VwVfG gelten, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deswegen beansprucht werden könne, weil er u.a. unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen sei, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Im Falle des Antragstellers hätte aber sie, die Antragsgegnerin, im Hinblick auf den damaligen Stand des Strafverfahrens auch nach einer persönlichen Anhörung des Antragstellers keine andere Maßnahme ergreifen können.
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Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist zulässig.
Der Antragsteller erstrebt die Aufhebung eines kirchlichen Verwaltungsaktes, durch den seine Versetzung in den Wartestand ausgesprochen wurde. Sein als "Einspruch" bezeichnetes Schreiben vom 26. 5. 1980 ist daher als Anfechtungsklage im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 1 KVVG zu behandeln.
Die Frist zur Antragstellung ist gewahrt, weil an die Stelle der 1-Monats-Frist des § 18 Abs. 3 KVVG gem. § 2 Abs. 1 "Kirchengesetz über die Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst" vom 9. 4. 1964 (Kirchengesetz 1964) in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Pfarrergesetz die hier vorgesehene 3-Monatsfrist getreten ist.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht auf eine - von ihm ausschließlich gerügte - Verletzung formellen Rechts berufen. Er will sie darin erblicken, dass er trotz seines Verlangens - vor der umstrittenen Entscheidung nicht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Kirchengesetz 1964 von der Kirchenleitung und dem Pfarrerausschuss persönlich gehört worden sei. Diese Vorschrift sieht zwar eine entsprechende persönliche Anhörung vor, die der Antragsteller mit Schreiben vom 29. 2. 1980 auch verlangt hatte. Der Umstand aber, dass es zu dieser Anhörung nicht gekommen ist, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin, ihn hat vielmehr der Antragsteller selbst zu vertreten.
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 Kirchengesetz 1964 hat die Antragsgegnerin die Pflicht, den Antragsteller auf sein Recht hinzuweisen, die persönliche Anhörung zu verlangen. Dieser Pflicht ist sie mit Schreiben vom 14. 1. 1980 nachgekommen. Es liegt im Interesse des Antragstellers, seine Forderung, falls er sie aussprechen will, ohne zeitliche Verzögerung vorzubringen, was in der Form eines einfachen Satzes ohne weitere Begründung hätte geschehen können.
Tatsächlich hat der Antragsteller ein entsprechendes Verlangen erst mit Schreiben vom 29. 2. 1980 vorgetragen. Dies ist umso weniger erklärlich, als der Kirchenvorstand der Gemeinde D. bereits ein volles Jahr vorher, nämlich am 14. 1. 1979, die "Abberufung" des Antragstellers aus der Gemeinde beantragt hatte. Deswegen sowie unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Schreibens der Antragsgegnerin vom 14. 1. 1980 musste es dem Antragsteller bewusst werden, dass das Verfahren zur Versetzung in den Wartestand keinen Aufschub mehr duldete, zumal das Urteil des Landgerichts E. vom 14. 12. 1979 schon einen Monat zurücklag. Wird ferner bedacht, dass das Gespräch des Antragstellers mit Propst F. am 29. 1. 1980 offensichtlich unbefriedigend verlief, wird ein weiterer dringender Grund deutlich, der dem Antragsteller hätte klar machen müssen, dass eine alsbaldige Anhörung - von seinem Standpunkt aus - nur seinen Belangen hätte dienlich sein können. Dafür, dass der Antragsteller auf ein weiteres Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. 2. 1980, das eine Stellungnahme bis Ende Februar erbat, erst am letzten Tag des Monats reagierte, ist im Laufe des Verfahrens keine substantiierte Erklärung angeboten worden. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin bei ihrer umstrittenen Entscheidung vom 10. 3. 1980 das erst am gleichen Tag eingegangene Verlangen des Antragstellers auf Anhörung nicht mehr zu berücksichtigen in der Lage war. Die zwischen dem Hinweis vom 14. 1. 1980 und Ende Februar 1980 mit sechs Wochen liegende Frist war angemessen und in jedem Fall zur Abgabe einer Erklärung ausreichend, zumal die Antragsgegnerin ohnehin mit der Einleitung des Verfahrens zur Versetzung in den Wartestand ungewöhnlich lange gewartet hatte. Da die übrigen von § 7 Abs. 2 Satz 1 Kirchengesetz 1964 vorgeschriebenen formellen Voraussetzungen erfüllt sind - der Antragsteller wurde schriftlich sowie durch Propst F. mündlich gehört und die Stellungnahme des Pfarrerausschusses lag vor - ist unter den bisher abgehandelten formellen Gesichtspunkten die umstrittene Entscheidung zu Recht ergangen.
Aber selbst wenn die diesem Ergebnis widersprechende Auffassung des Antragstellers berücksichtigungsfähig wäre, hätte keine andere Entscheidung ergehen können. Die erkennende Kammer folgt dabei einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen und durch die Verweisung in § 38 KVVG auf die Verwaltungsgerichtsordnung auch im vorliegenden Fall geltenden Grundsatz, wie er in § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz enthalten ist. Hiernach kann u. a. die Aufhebung eines Verwaltungsaktes - hier die Versetzung in den Wartestand - nicht allein deswegen beansprucht werden, weil er unter der Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, jedoch keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundsatzes sind im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt, da selbst bei einer persönlichen Anhörung des Antragstellers durch die Kirchenleitung und den Pfarrerausschuss von einer Versetzung in den Wartestand nicht hätte abgesehen werden können.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Antragsteller angesichts seiner in zweimaliger Verhandlung durch das zuständige Strafgericht festgestellten Verfehlungen weder in seiner bisherigen Stelle verbleiben konnte noch eine gedeihliche Wirksamkeit in einem anderen gleichartigen Dienst zunächst zu erwarten wäre (§ 7 ABS. 1 Kirchengesetz 1964). Eine sich ihrer Verantwortung gegenüber den dem Antragsteller anvertrauten Jugendlichen und deren Eltern bewusste Kirchenleitung konnte nicht anders handeln, als die in einem derartigen Fall gesetzlich vorgesehene Versetzung in den Wartestand vorzunehmen. Denn die Gründe, die einem Verbleiben des Antragstellers in seiner seitherigen Stelle entgegenstehen, schlagen auch bei der Wahrnehmung eines anderen gleichartigen Dienstes durch. Das der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen ("kann ... versetzen") ist somit auf Null reduziert., so dass ihr auch eine persönliche Anhörung des Antragstellers insoweit keinen Spielraum mehr verschafft hätte, die Grenzen ihres pflichtgemäßen Ermessens mithin eingehalten worden sind (§ 18 Abs. 1 Ziffer 2 KVVG). Im übrigen hat der Antragsteller hiergegen keinerlei begründete Einwände vorgetragen.
Da nach alledem die Anwendung des geltenden Rechts durch die Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden ist, war zu entscheiden, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 36, 38 KVVG, 154 VwGO.