.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
Kirchengesetz
zur Zustimmung zum Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD
(ZGSeelGG)
Vom 28. April 2012
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Zustimmung
(1) Dem Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der Evangelischen Kirche in Deutschland (Seelsorgegeheimnisgesetz – SeelGG) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 352)1# wird zugestimmt.
(2) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären.
#§ 2
Ermächtigung
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die zur Ausführung des Seelsorgegeheimnisgesetzes erforderlichen ausführenden Bestimmungen zu erlassen, die der Zustimmung des KSV2# bedürfen.
#§ 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
(2) 1Das Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der Evangelischen Kirche in Deutschland tritt für die EKHN mit dem vom Rat der EKD durch Verordnung bestimmten Tag in Kraft.3# 2Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist im Amtsblatt bekannt zu machen.4#
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3 ↑ Das Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD ist in der EKHN am 1. August 2012 in Kraft getreten (ABl. EKD 2012 S. 195).
3 ↑ Das Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD ist in der EKHN am 1. August 2012 in Kraft getreten (ABl. EKD 2012 S. 195).